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Frage geschrieben am 01.03.2011 00:44:15

Fehlerhafte Berechnung des Energieeffizienzstandards durch den betreuenden Ingenieur

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: archiviert | Aufrufe: 1545
Sehr geehrte Damen und Herren,

am 30.07.2010 wurde zwischen mir und den begleitenden Bauingenieur ein Bauüberwachungs-vertrag geschlossen. Der lautet wie folgt:

1. Vertragsgegenstand:
• Ingenieurleistungen als Bauüberwachung,
• Bauteilplanung bei der Baudurchführung,
• Ermittlung und Überwachung der
Leistungen aus der energieeffizienten
Sanierung (KfW-Programm 151) sowie der
Modernisierung (KfW-Programm 141).
2. Vertragsgrundlage:
• Vorhandene Planungsunterlagen, welche
von dem Auftragnehmer erarbeitet sind,
• Örtliche Festlegungen, welche von den
Parteien bestätigt werden
3. Leistungen des Auftragnehmers:
• Der Auftraggeber überträgt dem
Auftragnehmer die Leistung der
Bauüberwachung am vg. Bauvorhaben auf
der Grundlage der übergebenen Planung
entsprechend den anerkannten Regeln der
Technik (Leistungen, welche theoretisch
nachgewiesen sind und sich in der Praxis
bewährt haben).
• Bei Planungsleistungen erfolgt die
beidseitige Bestätigung.
4. Leistungsübernahme:
• Die Leistungsübernahme durch den
Autragnehmer erfolgt mit dem Bautenstand
vom 22.07.2010 und endet mit der
mängelfreien Fertigstellung; geschätzt
Nov./ Dez. 2010.
5. Vergütung/Rechnungslegung
• Die Vergütung der der
Ingenieurleistungen gemäß HOIA 2009 und
umfasst die Erstellung der
Energieausweise a. im Bestand und b.
nachhaltig (lt. Anlage 1 zu § 3 Abs. 1;
die Erarbeitung der förderfähigen
Kostenschätzung einschließlich Aufmaß
und Planung für die KfW-Programme 151
und 141 sowie die Beratung zu
Detailpunkten und Gestaltung.
• Anrechenbare Kosten: 75.000,-€,
Honorarzone III, nach § 35 –Gebäude im
Bestand- wird auf Grund des Zustandes
ein Zuschlag von 40% vereinbart;
Anrechnung für die
Phase 2 = 1 Punkt
5 = 2 Punkte
6 = 3 Punkte
7 = 2 Punkte
8 = 31 Punkte
39 Punkte
• Kosten 50.000,-€ = Honorar 6.358 € /
Kosten 100.000 € = Honorar 12.442,- €
Zwischenwerte werden interpoliert, somit
9.400,- €, bei 39 Punkten und 140%
= 5132,40 € zzgl. 19% MwSt = 6.108,- €

Vereinbart wurden: 5.500,- €

6. Sonstiges:
• Bis zum 10.08.erklärt der Auftraggeber
die nachhaltige Nutzung des Kellers.
• Die erforderlichen Ingenieurleistungen
werden wöchentlich zwischen den Parteien
festgelegt.
• Sollten sich Leistungsänderungen
ergeben, sind diese gesondert zu
vereinbaren.
• Gewährleistungszeit beträgt 3 Jahre für
Leistungen, welche aktenkundig
abgenommen sind.
• Der Bauüberwachungsvertrag tritt mit der
Unterzeichnung in Kraft (23.08.2011)

In den mit dem Bauüberwachungsvertrag übergebenen Energieausweis (28.07.2010), wurde ermittelt, dass ein Energieeffizienzstandard KfW 100 für das zu modernisierende EFH erreicht wird. Die Sanierung (Dachdämmung, Fassadendämmung, Fenster, Außentüren, Heizungsanlage...) wurden nach diesen Berechnungen durchgeführt. Die bei der KfW eingereichten Kreditunterlagen wurden fünfmal bemängelt (die Berechnungen konnten dort nicht nachvollzogen werden). Letztendlich (12/2010) wäre ein Energieeffizienzstandard KfW 100 nur durch erhebliche Planungsänderungen zu erreichen gewesen (Solarthermie oder Änderungen in der bereits fertiggestellten Außenhülle). Planungsänderungen wurden aufgrund der Unwirtschaftlichkeit von mir abgelehnt. Am 11.01.2011 wurde dann der geringere Energieeffizienzstandard KfW 115 beantragt und am 11.02.2011 der Kredit bewilligt (75.000€). Der Änderung stimmte ich aufgrund der bereits bestehenden Finanznot zu ich wies den Ingenieur jedoch telefonisch darauf hin, dass uns durch diese Änderung ein finanzieller Schaden von 1875 € entstünde (tilgungsfreier Zuschuss der KfW für das Erreichen von KfW 100) und ich nicht gedenke diesen Schaden alleine zu tragen.
Bei dem von uns beauftragten Bauingenieur handelt es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (energieeffizientes Sanieren).

Der Ingenieur entschuldigte sich mehrfach für die Verzögerungen und begründete diese mit:

1. Die KfW überprüfe jetzt die Fälle
genauer (Finanzkriese)
2. Er hätte noch nie solche Probleme bei
der Beantragung gehabt
3. Alle Ingenieure hätten in der letzten
Zeit Probleme bei diesen Anträgen
4. Die KfW erkennt die mit seiner
Berechnungssoftware ermittelten Werte
nicht an und bittet um handschriftliche
Nachberechnung von sehr vielen Werten
(diese Nachberechnung wurde begonnen bis
er feststellte, dass die Software-
berechnung viel zu optimistisch ist und
sich der Standard von KfW 100 in der
beantragten Form nicht erreichen lässt).

Meine Internetrecherche ergab, dass es wohl mehrere Berechnungsmethoden für den Nachweis des Erreichens eines KfW Energiestandards gibt. Die für das Sanierungsobjekt günstigste wurde gewählt. Diese wurde wohl von der KfW nicht akzeptiert. Die Internetrecherche ergab, dass die KfW am 19.10.2010 die Berechnung der Energieeffizienz-Häuser mit Hilfe der DIN 18599 gestoppt hat. Berechnungen nach DIN 18599 werden wohl bis auf weiteres nicht mehr anerkannt. Grund sind die starken Abweichungen gegenüber anderen Berechnungsverfahren nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 oder für den Passivhausstandard nach dem Passivhaus-Projektierungs-Standard (PHPP).

Fragen:

1.Die Ermittlung und Überwachung des
energieeffizienten Sanierens sind zwar nach
Punkt 1. Vertragsgegenstand unter Punkt 5.
wird aber nach der Anlage 1 zu § 3 Absatz 1.
abgerechnet in der es m. E. keine Position für
wärmetechnische Ermittlungen gibt. Sind die
Berechnungen für das Förderprogramm 151
Vertragsgegenstand?

2.Durch den geringeren Energieeffizienzstandard
gehen 1875,- € an stattlichem Zuschuss
verloren. Besteht gegenüber dem Ingenieur ein
Schadensersatzanspruch?

3.Durch das Fehlen von ca. 60% der Kreditmittel
bis zum 15.02.2011 kam es zu einer
Bauverzögerung von 3 Monaten. Besteht Anspruch
auf Schadensersatz? Wenn ja, wie berechnet
sich dieser?

4.Wie ist die Sachlage zu bewerten wen die die
Beantragung des Energieeffizienzstandards 100
daran gescheitert ist, weil die KfW im
Dezember die Förderrichtlinien änderte, sprich
eine Berechnungsmethode nicht mehr akzeptierte
(Antragsdatum 30.07.10).

5.Gibt es ähnlich gelagerte Musterurteile (bitte
angeben)

6.Wie wirkt sich meine Zustimmung zur
Beantragung des geringeren
Energieeffizienzstandard KfW 115 im Januar
2011 aus (aufgrund der Finanznot und um
weitere Verzögerungen zu vermeiden).

Bitte die umfassenden Antworten unbedingt mit den entsprechenden Rechtsnormen begründen. Der/die Beantwoter/-in sollte mit den KfW-Programmen vertraut sein.



-- Einsatz geändert am 01.03.2011 10:38:06


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