ich hatte bei meiner Eigentümerabrechnung immer einen Anteil von 89/1400 el.
Nun soll ich die Hausverwaltung zum 01.07.2012 übernehmen.
Jetzt habe ich festgestellt dass ein Fehler in der Teilungserklärung ist. Hier steht dass ich ein Anteil von 96/1400el habe. Dies ist aber nachweislich falsch. Deshalb hat der jetzige Hausverwalter schon immer mit 89/1400 el abgerechnet. Das Problem sei Ihm bekannt.
So kann ich die Verwaltung natürlich nicht übernehmen und eine Änderung der Teilungserklärung ist enorm aufwendig und teuer.
Gibt es eine Möglichkeit einen Vertrag/Vereinbarung mit der WEG bzw. mit dem Verwaltungsbeirat abzuschließen?
Hierin würde stehen dass ein Fehler in der Teilungserklärung sei und deshalb die Anteile wie bisher (89/1400 el) weiterhin benützt werden.
Wenn dies gesetzlich Bestand hat, reicht hierfür eine einfach Mehrheit, oder müssen alle Eigentümer zustimmen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 31.01.2012 17:18:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Alexandra Gerecht-Mahr
Eschersheimer Landstraße 68, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069/26914205, Fax: 069/26914609
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 12
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie gemäß den von Ihnen mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten: Wenn ich Sie recht verstehe, geht es Ihnen um eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, weil ein Fehler in der Teilungserklärung sich in der Kostenabrechnung zu Ihren Ungunsten auswirken würde.
Die Kostenverteilung bestimmt sich grundsätzlich nach Gesetz (§ 16 Abs. 2 WEG), nach den Regelungen der Teilungserklärung und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft. Nur in Ausnahmefällen kann nach § 242 BGB eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssel verlangt werden, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG oder einer anderen in der Teilungserklärung bestimmten Kostenverteilung als grob unbillig und als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Miteigentumsanteile nicht sachgerecht festgelegt worden sind und die Miteigentumsanteile den Kostenverteilungsschlüssel bilden.
Nicht jede Abweichung rechtfertigt bereits eine Berichtigung des Kostenverteilungsschlüssels. Vielmehr kann der Kostenverteilungsschlüssel nach § 242 BGB nur dann berichtigt werden, wenn der Kostenverteilungsschlüssel objektiv grob unbillig ist. Dies ist bei meines Erachtens der Fall.
Für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 3 WEG genügt eine einfache Mehrheit, (vgl. Amtsgericht Vaihingen/Enz (Az. 1 C 399/10).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bitte nutzen Sie bei einer Nachfrage die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Gerecht-Mahr
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2012 11:26:16
Vielen Dank für Ihre Antwort,
d.h. ein Vertrag mit der WEG mit einfacher Mehrheit hätte rechtlich Bestand?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort,
d.h. ein Vertrag mit der WEG mit einfacher Mehrheit hätte rechtlich Bestand?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2012 11:46:02
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
in der Regel ja. Dieses Forum dient allerdings dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen. Die Einzelheiten Ihres Falles prüft nach Durchsicht der Unterlagen am besten ein niedergelassener Anwalt in Ihrer Nähe.
MfG,
A. Gerecht-Mahr
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
in der Regel ja. Dieses Forum dient allerdings dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen. Die Einzelheiten Ihres Falles prüft nach Durchsicht der Unterlagen am besten ein niedergelassener Anwalt in Ihrer Nähe.
MfG,
A. Gerecht-Mahr
Rechtsanwältin
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