Frage geschrieben am 24.04.2010 01:01:46
Fehler in der Fahrzeugbeschreibung
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1184Ich habe gestern (Donnerstag) meinen Pkw, mit Schaden an der Kraftstoffpumpe, im Internet bei mobile.de angeboten.
Dabei habe ich mich wohl in dem Baujahr geirrt, was ich im Moment nicht einmal nachvollziehen kann, weil die Papiere in der Werkstatt liegen. Erstzulassung war auf jeden Fall im Jahr 2004.
Es dauerte keine Minute und mich rief bereits ein Händler an, der meinen Wagen kaufen wollte und sofort ins Ausland verschiffen wollte. Ich habe mich mit dem Käufer am Telefon auf einen Kaufpreis von 1500€ geeinigt und dies auch per E Mail in einem Kaufvertrag festgehalten. Der Käufer sagte zu, den Wagen samstags abzuholen.
Nun hat mich der Käufer angerufen (Freitag, 20:56 Uhr), er habe das Fahrzeug zum Transport auf einem Schiff anmelden wollen und nun festgestellt, dass das Baujahr nicht 2004, sonder 2003 sei.
Aus diesem Grund sei er nun nur noch bereit 500€ zu zahlen. Mit diesem Preis war ich nicht einverstanden, da bei Mobile.de das Baujahr bei vergleichbaren Fahrzeugen, nicht einen solchen Preisunterschied hervorruft, wenn es überhaupt einen Unterschied macht.
Der Käufer drohte mir sofort mit juristischen Konsequenzen. Ich müsse nun den Fahrzeugstellplatuzplatz auf dem Schiff zahlen, was 800€ kosten würde. Zuvor hatte er mir gegenüber aber angegeben, dass er den Platz nur buchen wollte, aber es ja dazu nicht kam, weil eben das Baujahr falsch gewesen wäre.
Sein letztes Angebot betrug 1200€. Nach dem unangenehmen Gespräch und dem Wissen, dass mein Auto mindestens noch 1500€ wert ist, war ich dafür aber auch nicht bereit. Der Händler hat dann einfach aufgelegt.
Was muss ich nun tun?
Kann ich von dem Vertrag zurücktreten?
Muss ich, weil ich einen Fehler in der Beschreibung gemacht habe, alle Angebote des Käufers annehmen?
Kann ich das Auto nun weiterverkaufen, wenn der Händler morgen nicht zu dem vereinbarten Termin erscheint?
-- Einsatz geändert am 24.04.2010 02:00:35
Antwort geschrieben am 24.04.2010 06:31:00
grundsätzlich ist es natürlich Ihr "Verschulden", dass das angegegebene Baujahr nicht korrekt war. Dies haben Sie fahrlässig falsch angegeben und ist so auch Bestandteil des Vertrags geworden.
Grundsätzlich hat der Vertragspartner(Autohändler) einen Anspruch drauf, dass Sie den vertraglich vereinbarten Kaufgegenstand liefern. Da dies unmöglich ist, hat der Vertragsgegner Schadensersatzansprüche gegen Sie.
Ob un dinwieweit davon der gebuchte Stellplatz umfasst ist, so ist dies eher ungewiss. (der Köufer müsste nachweisen, dass er einen Stellplatz gebucht hatte etc., sofern er Schadensersatz geltend machen wollte)
Ein Minderungsrecht steht dem Käufer zu (dies möchte der Käufer so wie von Ihnen geschildert ausüben) - wie hoch, kann pauschal nicht gesagt werden . Sollte Ihr Fahrzeug trotz des Mangels den vereinbarten Kaufpreis wert sein, so würde ich den Wert nicht zu weit herabsetzen. (wobei die geminderten 300€ nicht sehr unberechtigt erscheinen)
Ob und inwieweit der "fliegende Händler" (Import/Export) überhaupt juristische Schritte gegen Sie einleiten wird ist fraglich. Ob der Platz auf dem Schiff bereits bestellt war ist ebenso fraglich ( v.a. wenn der Käufer den Wagen noch nicht einmal hatte etc.)
Ich würde den Käufer nocheinmal auffordern, den Wagen abzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so drohen Si edamit, das Fahrzeug anderweitig zu verkaufen. Nach Fristablauf treten Sie vom Kaufvertrag zurück und sind berechtigt, das Fahrzeug anderweitig zu verkaufen.
Bitte achten Sie dabei auf korrekte Angaben im Kaufvertrag.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen aus Augsburg
Michael Bauer
Rechtsanwalt
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