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Frage geschrieben am 17.09.2011 22:13:30

Fehler eines Anwalts

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 46,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 893
Vorgeschichte: Letztes Jahr wurden wir
(4 Personen) mit unbegründeten Strafanzeigen überhäuft. Da wir alle noch nie in einer derartigen Situation waren haben wir zur Beratung einen Anwalt konsultiert. Dort haben wir immer wieder betont, dass wir absolute Laien sind und uns auf seinen Rat verlassen müssen und keine große Kosten wollen.
Er hat uns dringend geraten etwas gegen die Strafanzeigen zu unternehmen. Auf Rückfrage was dafür, durch seine Arbeit, an Kosten auf uns zukommen würde, antwortete er 150,- €. Dies war es uns wert und wir beauftragten den Anwalt. Außerdem riet er uns Klage auf Unterlassung und Schmerzensgeld zu stellen. Dadurch würden auch die Kosten für seine Arbeit wieder reinkommen und wir würden somit zumindest ohne eigene Kosten aus der Sache rauskommen. Diesen Ausführungen folgten wir und ließen dementsprechend Klage einreichen. Bei den Prozessen wurde erwartungsgemäß der Beklagte verurteilt. Streitwert war 4000,- €.
In der Folge erfuhren wir dann auf Nachfrage, dass die Klage nur auf Unterlassung eingereicht wurde und wir keine Entschädigung zu erwarten haben. Außerdem wurden uns pro Person ca. 100 Kopien berechnet die nicht der jeweiligen Person zuzuordnen sind (teilweise von komplett fremder Person die zufällig mitkopiert wurden).
Nun die Fragen:
- Ist ein Anwalt nicht auch an seinen (wenn auch mündlichen) "Kostenvoranschlag" gebunden und kann im Nachhinein das vielfache berechnen?
- Muss ein Anwalt nicht die vielfach besprochenen Klagegrundlagen auch in seiner Klageschrift einbeziehen. Klage auf Entschädigung wurde einfach vergessen.
Dadurch haben wir erhebliche Kosten und trotz gewonnener Prozesse keine Entschädigung.
Alles haben wir auf Angaben und Anraten des Anwalts unternommen. Bei allen Gesprächen waren immer alle 4 betroffenen Personen anwesend und haben die Ausführungen des Anwalts auch gleichlautend verstanden.



Antwort geschrieben am 17.09.2011 23:01:42
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Zunächst muss ich Ihnen mitteilen, dass im Falle eines gewonnenen Zivilverfahrens in der Regel der Gegner verpflichtet wird, die gegnerischen Rechtsanwaltskosten zu tragen. In der von Ihnen beschriebenen Konstellation hätte demzufolge der Gegner Ihre Rechtsanwaltskosten tragen müssen. Allerdings gilt dies nicht für die Strafverteidigungen. Für die Anwaltskosten für die Verteidigung in den besagten Strafverfahren müssten Sie grundsätzlich selbst aufkommen, wobei
€ 150,- objektiv sehr wenig ist.

Der Anwalt muss Sie im Rahmen seiner Beratungspflicht auch über zu erwartende Kosten aufklären. Wenn nichts anderes vereinbart ist, rechnet der Rechtsanwalt regelmäßig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, es sei denn, es wird ausdrücklich eine Honorarvereinbarung (auch mündlich) geschlossen. In Ihrem Fall kommt es also darauf an, ob eine Honorarvereinbarung über € 150,- geschlossen wurde oder der Anwalt die voraussichtlichen Kosten einfach nur eingeschätzt und vorhergesagt hat. Ich gehe in Ihrem Fall von letzterem aus, da offenbar keine verbindliche Honorarvereinbarung geschlossen wurde. Wenn der Anwalt die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zunächst falsch vorhersagt, kann er später trotzdem regulär nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen. Insofern ist er nicht an seine erste Kostenschätzung gebunden. Allerdings ist der Fall abschließend erst zu beurteilen, wenn man weiß, wofür welche Kosten in Rechnung gestellt wurden.

Die Fotokopien können grundsätzlich abgerechnet werden. Dies gilt selbstverständlich nicht für Kopien für völlig andere Fälle, also für Kopien für dritte Personen.

Wenn besprochen wurde, dass eine Schmerzensgeldklage Aussicht auf Erfolg hat und vereinbart wurde, dass eine solche erhoben wird, muss der Anwalt diese auch erheben. Sollte durch ein solches Vergessen ein Anspruch verloren gehen, haben Sie gegenüber Ihrem Anwalt ggf. einen Schadensersatzanspruch.

Sie sollten sich unverzüglich an einen anderen Rechtsanwalt wenden. Dieser wird prüfen, ob der Schmerzensgeldanspruch nicht doch noch durchgesetzt werden kann, so dass Ihr Schaden zunächst minimiert werden kann. Ferner wird dieser Kollege auch eventuelle Ansprüche gegen den anderen Anwalt sowie dessen Kostenrechnungen prüfen. Ich denke, dass Sie ohne neue anwaltliche Hilfe Probleme haben werden, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.09.2011 23:16:03

Zu den Strafanzeigen.
Die Frage zu den Kosten.
"Welche Kosten kommen für die Arbeit auf uns zu."
Ich denke dies ist recht konkret.
Antwort: 150,- €
Dies war der ausschlaggebende Grund überhaupt den Anwalt zu beauftragen.
Schließlich wurden dann über 500,- € berechnet.
Bei 4 Personen also statt 600,- €, über 2000,- €.
Eine gewisse Erhöhung ist akzeptierbar aber mehr als 3-fach. Da hätte eine Information kommen müssen, da wir betont hatten keine hohen Kosten produzieren zu wollen und auch nach der Aussage von 150,- € direkt geantwortet haben, dass wir das bereit sind zu zahlen. Also eine direkte Antwort auf ein direktes Angebot.
Da wir noch nie zuvor mit Strafanzeigen oder dergleichen zu tun hatten, hatten wir auch nicht die geringste Ahnung über die Kosten und deshalb konkret nachgefragt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.09.2011 23:34:41

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Also, wie der Kollege auf € 150,- gekommen ist, ist für mich nicht nachvollziehbar. € 500,- pro Angelegenheit sind hier viel eher realistisch.

Das Gespräch mit dem Kollegen kann sehr wohl als feste Honorarzusage über € 150,- je Fall angesehen werden, so dass Sie nicht verpflichtet wären, den abgerechneten Betrag zu zahlen.
Da Sie offenbar beweisen können, dass nur € 150,- vereinbart waren, sollten Sie den nun abgerechneten Betrag auch nicht zahlen.
Sie sollten vielleicht mit dem Kollegen nocheinmal das Gespräch suchen. Vielleicht können Sie ja auf diesem Wege eine einvernehmliche Lösung erzielen.

Ich hoffe, Ihnen abschließend weitergeholfen zu haben.

Ich wünsche Ihnen nochmals alles Gute in dieser Angelegenheit!

Thomas Zimmlinghaus
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