Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema Impressum.
Beim Besuch einer Homepage eines Handwerksbetriebes viel mir folgendes auf:
Es fehlt das Impressum.
Es fehlt die Angabe der UstId
Es fehlt die Angabe der zuständigen Handwerkskammer.
Nach meiner Einschätzung ein Verstoß gegen das Teledienstegesetz.
Wie erreiche ich nun, das gegen den Betreiber dieser Seite das Bussgeld (Im Gesetzestext liest man 50.000-250.000€) verhängt wird.
Ich habe anonym den Sachverhalt an den Landesbeauftragen für den Datenschutz gemeldet.
Bisher ist nichts passiert und der Betreiber der Seite verzichtet weiterhin vorsätzlich seit vielen Jahren auf diese Pflichtangaben.
Was muss getan werden, damit solche Leute bestraft werden.
Antwort geschrieben am 08.04.2011 09:55:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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bei diesen fehlenden Angaben liegt ein Verstoß gegen § 5 TMG vor, nach dem diese Angaben Pflichtangaben im Falle des Handwerkbetriebes sind.
Ein derartiger Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 Euro bestraft werden (§ 16 TMG).
Auch kann in diesem Fall ein Verstoß gegen § 1 UWG angenommen werden, sofern sich dadurch wettbewerbsrechtliche Vorteile ergeben, was hier aber wohl nicht der Fall sein dürfte.
Auf jeden Fall kann aber eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt hierzu erstellt werden.
Der Streitwert liegt hierbei bei € 5.000,00 (Beschluss des OLG Köln vom 17.08.2006, Az. 6 W 117/06 und OLG Frankfurt a.M. - Beschl. v. 17.08.2006 - Az.: 6 W 117/06), sodass auf den Abgemahnten bereits zivilrechtlich eine Gebühr in Höhe von € 489,45 auf ihn zukommt.
Gleichzeitig kann hier eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bzw. der zuständigen örtlichen Behörde erfolgen, um auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren formal korrekt einzuleiten.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.04.2011 10:13:23
Danke für Ihre Ausführungen. Erlauben Sie bitte folgende Nachfragen:
Sie schreiben dieser verstoß kann mit einem Bussgeld von 50.000€ bestraft werden. Was muss getan werden damit es dazu kommt? Mein anonymer Brief an die Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz) blieb ohne Erfolg.
Würde ein Fachanwalt aufgrund eines anonymen Hinweises (Bekanntgabe Homepage) tätig werden um die Gebühren von nahezu 500€ bei Abmahnung abzurechnen.
Würde die Staatsanwaltschaft aufgrund einer anonymen Anzeige ein OWI-Verfahren einleiten?
Nachdem mir der Betreiber der HP persönlich bekannt ist, kann ich leider persönlich nicht in Erscheinung treten ohne Nachteile für meine Person zu befürchten.
Welche Vorgehensweise führt also effektiv zum Erfolg.
Danke für Ihre Hilfe.
Danke für Ihre Ausführungen. Erlauben Sie bitte folgende Nachfragen:
Sie schreiben dieser verstoß kann mit einem Bussgeld von 50.000€ bestraft werden. Was muss getan werden damit es dazu kommt? Mein anonymer Brief an die Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz) blieb ohne Erfolg.
Würde ein Fachanwalt aufgrund eines anonymen Hinweises (Bekanntgabe Homepage) tätig werden um die Gebühren von nahezu 500€ bei Abmahnung abzurechnen.
Würde die Staatsanwaltschaft aufgrund einer anonymen Anzeige ein OWI-Verfahren einleiten?
Nachdem mir der Betreiber der HP persönlich bekannt ist, kann ich leider persönlich nicht in Erscheinung treten ohne Nachteile für meine Person zu befürchten.
Welche Vorgehensweise führt also effektiv zum Erfolg.
Danke für Ihre Hilfe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.04.2011 10:23:35
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist es notwendig, dass Strafanzeige bei der Gewerbeaufsichtsbehörde gestellt wird, gleichzeitig mit der Bitte um Einleitung eines Verfahrens und Akteneinsicht, damit am Ende überprüft werden kann, in wie weit die Behörde tätig geworden ist.
Bei Anzeigen von Privatleuten kann es (leider) ab und zu dazu kommen, dass diese Anfragen einfach "verschwinden".
Bei Rechtsanwälten wäre mir diese Praxis aber fremd, sodass es eine Anzeige ein anderes Gewicht besitzt, da die Behörden wissen, dass jemand aktiv dahinter steht.
Eine anonyme Anzeige kann selbstverständlich auch bei der Staatsanwaltschaft/Polizei abgegeben werden, jedoch mit dem Nachteil, dass keine Akteneinsicht beantragt werden kann und man nicht weiß, wie und ob dort ermittelt worden ist.
Wenn Sie mir die Homepage nennen, bin ich gerne bereit, gegen eine kleine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 50,00 die Abmahnung (als eigene ohne Nennung Ihres Namens) zu verfassen und das Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.
Diese Gebühr würden Sie selbstverständlich erstattet bekommen, sofern die Abmahngebühren bezahlt worden sind.
Damit wäre dann die Einleitung eines Zivil- und Bußgeldverfahrens sichergestellt.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist es notwendig, dass Strafanzeige bei der Gewerbeaufsichtsbehörde gestellt wird, gleichzeitig mit der Bitte um Einleitung eines Verfahrens und Akteneinsicht, damit am Ende überprüft werden kann, in wie weit die Behörde tätig geworden ist.
Bei Anzeigen von Privatleuten kann es (leider) ab und zu dazu kommen, dass diese Anfragen einfach "verschwinden".
Bei Rechtsanwälten wäre mir diese Praxis aber fremd, sodass es eine Anzeige ein anderes Gewicht besitzt, da die Behörden wissen, dass jemand aktiv dahinter steht.
Eine anonyme Anzeige kann selbstverständlich auch bei der Staatsanwaltschaft/Polizei abgegeben werden, jedoch mit dem Nachteil, dass keine Akteneinsicht beantragt werden kann und man nicht weiß, wie und ob dort ermittelt worden ist.
Wenn Sie mir die Homepage nennen, bin ich gerne bereit, gegen eine kleine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 50,00 die Abmahnung (als eigene ohne Nennung Ihres Namens) zu verfassen und das Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.
Diese Gebühr würden Sie selbstverständlich erstattet bekommen, sofern die Abmahngebühren bezahlt worden sind.
Damit wäre dann die Einleitung eines Zivil- und Bußgeldverfahrens sichergestellt.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 08.04.2011 17:05:23
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte ausdrücklich noch einmal darauf hinweisen, dass lediglich ein Bußgeld bis zu 50.000,00 erfolgen kann, jedoch nicht muss und es in den meisten Fällen auch nicht wird.
Die Abmahnkosten betragen, entgegen meiner ersten Aussage bei derartigen Fällen € 50,00, wofür mir als Rechtsanwalt jedoch nach neuer Rechtsprechung auch das Rechtsschutzinteresse fehlt, einen Handwerksbetrieb abzumahnen, sodass ich mein Angebot hiermit zurückziehe und in dieser Beziehung nicht für Sie tätig sein könnte.
Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, gegen denjenigen bei der Ordnungsbehörde eine Anzeige zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte ausdrücklich noch einmal darauf hinweisen, dass lediglich ein Bußgeld bis zu 50.000,00 erfolgen kann, jedoch nicht muss und es in den meisten Fällen auch nicht wird.
Die Abmahnkosten betragen, entgegen meiner ersten Aussage bei derartigen Fällen € 50,00, wofür mir als Rechtsanwalt jedoch nach neuer Rechtsprechung auch das Rechtsschutzinteresse fehlt, einen Handwerksbetrieb abzumahnen, sodass ich mein Angebot hiermit zurückziehe und in dieser Beziehung nicht für Sie tätig sein könnte.
Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, gegen denjenigen bei der Ordnungsbehörde eine Anzeige zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
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