Fehlende Mietzahlung
19.06.2008 12:36
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo,
mein Mann und ich haben zum 15.06.08 eine Wohnung in unserem kürzlich erworbenen Haus an meine Schwester vermietet. Die Schlüssel wurden ihr bereits vor ca. drei Monaten zu Renovierungszwecken ausgehändigt. Frage: wann muß die erste Miete gezahlt werden (Einheitsmietvertrag, "...die Miete ist im Voraus zu zahlen, spätestens am dritten Werktag eines Monats bzw. bei Schlüsselübergabe...")? Zum 15.06. oder erst zum 01.Juli? Und hat man vom Gesetzgeber eine Frist zum Rücktritt von einem Mietvertag (meine Schwaser ist bis dato noch nicht eingezogen)?
Vielen Dank für eine Antwort!
19.06.2008 | 13:41
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Der Mieter ist grds. vorleistungspflichtig; die Miete wird nicht rückwirkend gezahlt. Die anteilige Juni-Miete war daher bereits am 15.06.2008 zur Zahlung fällig.
2.
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt
§ 323 BGB bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Diese Vorschrift gilt bei Mietverträgen aber nur bis zur Gebrauchsüberlassung. Bei einem vollzogenen Mietverhältnis tritt an die Stelle des Rücktritts die Kündigung aus wichtigem Grund.
Da Sie mitteilen, dass Ihrer Schwester bereits die Wohnungsschlüssel übergeben wurde, ist von der Gebrauchsüberlassung auszugehen. Ein Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften ist nicht mehr möglich.
Sollte es eine vertragliche Rücktrittsvereinbarung geben, können zumindest Sie als Vermieterin sich ebenfalls nicht mehr darauf berufen, vgl.
§ 572 BGB. Ihre Schwester kann in diesem Fall im Rahmen der etwaigen Vereinbarung ggf. noch zurücktreten; dazu sollte der Mietvertrag gesondert geprüft werden. Die Rücktrittsfristen richten sich dann nach dem Vertrag.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt