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Frage geschrieben am 26.04.2010 19:47:04

Fehlende Kellerfenster

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1323
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
In einem notariellen Bauträgerkaufvertrag und der Teilungserklärung (Wohnhaus mit 12 Wohnungen) wurden Grundrisse des Kellergeschosses und der Tiefgarage sowie der einzelnen Wohnetagen beigefügt. Die Kellerboxen, jeweils zur Wohnung gehörend, waren eingezeichnet und numeriert. Alle Kellerboxen waren deutlich mit einem Lichtschacht versehen (60x60 cm). Insgesamt waren im Kellerbereich 9 derartige Lichtschächte vorgesehen, je Kellerbox ein Lichtschacht. Nach Abschluss der Bauphase fehlen nun 6 dieser Lichtschächte. Der Bauträger führt an, dass laut ThürBO nur ein Lichtschacht je Kellerraum (mit 5 Kellerboxen) notwendig sei. Im Trockenraum des Hauses fehlen allein zwei Lichtschächte, so dass eine Querbelüftung nicht mehr möglich ist. Die Käufer wurden nicht über diese Abweichung vom Grundriss informiert.
Das eingesparte Geld wurde laut Bauträger dafür aufgewendet die Kellerfußböden zu streichen, Geländer aus Edelstahl im Treppenhaus anzubringen sowie ein Rolltor in der Tiefgarage zu installieren. Die Bauausführung der Keller sowie der Tiefgarage im Detail war der Baubeschreibung des Kaufvertrages nicht zu entnehmen und diese vermeintliche Zusatzleistung ist nicht prüfbar.
Kann man den Einbau dieser Lichtschächte beim Bauträger einfordern, da diese im notariellen Kaufvertrag aufgeführt waren oder muss man generell darauf verzichten?


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Diese Antwort ist vom 26.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.04.2010 20:56:27
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Nach Ihren Angaben war hier pro Kellerbox ein Lichtschacht geschuldet. Hiervon unabhängig ist die Notwenigkeit nach der ThürBauO, wonach nur ein Lichtschacht je Kellerraum vorgesehen sei,

Maßgebend ist die Regelung in der Teilungserklärung und nicht die ThürBauO. Insoweit schuldet der Bauträger entsprechende der vertraglichen Regelung und diese ist vorrangig zur geltenden Bauordnung, die hier Mindestvorgaben vorsieht.

Soweit der Bauträger anführt er habe das eingesparte Geld, wodurch er zugibt von der vertraglichen Vereinbarung abzuweichen, für andere Gewerke verwendet, mach ihn dies nicht frei von seiner vertraglichen Verpflichtung, die Lichtschächte einzubauen. Insoweit können Sie dies entweder nachfordern oder den Kaufpreis mindern.

Soweit durch die baulichen Maßnahmen Schäden infolge der fehlenden Belüftung entstehen, haftet der Bauträger ebenfalls.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Fehlende Kellerfenster | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-04-26
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