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Frage geschrieben am 15.01.2012 16:53:21

Fehlende Kehrwoche, Gartenarbeiten bei leerstehender Wohnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 691
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Wir wohnen in einem 2 Fam. Haus. Jede Wohnung hat einen zugeteilten Bereich/Garten/Hecke. Laut Mietvertrag findet die Kehrwoche/Räum-und Streudienst im wöchentlichen Wechsel statt. Seit fast 2 Jahren steht nun die obere Wohnung leer und die damit verbundenen Arbeiten werden vom Vermieter nicht geregelt. Auch das mehrmalige Auffordern dazu brachte bisher nichts. Die letzte Fristsetzung unsererseits blieb unbeantwortet.
Zum einen ist es so, dass gerade in den Wintermonaten es besonders schlimm ist, denn in der Woche wo die leerstehende Whg. dran wäre, wird nichts gemacht und in der Woche wo wir wieder dran sind, liegt für uns mehr Arbeit an. Ich bin ausserdem 100% Schwerbehindert und habe in der Woche wo nichts getan wird, ein erhebliches Fortbewegungsproblem. Zum anderen wächst eine Hecke für die, die andere Wohnung zuständig wäre so stark, dass bald nur noch erschwert die Haustüre erreicht werden kann und auf einem anderen Weg, der zur Garage führt, für den wir nicht zuständig sind, wächst das Unkraut so sehr, dass auch hier die Stolperfallen immer grösser werden. Optisch verwildert auch der Gartenanteil für die leere Whg. sehr.
Bisher hat mein Mann, die komplette Kehrwoche gemacht, weil es auch immer vom Vermieter versprochen wurde, einen Dienst zu schicken, bzw. neu zu vermieten. Wir haben ein Eckhaus auf ca.700m² Grund, mit viel Gehweg. Mein Mann ist nicht mehr bereit die Arbeit für den Vermieter zu übernehmen und ich scheide ja gesundheitlich ohnhin aus.
Wie sieht jetzt hier die rechtliche Lage und weitere Vorgehensweise aus? Besteht die Möglichkeit der Mietminderung und wenn ja in welcher Höhe? Ist es möglich selbst einen Dienst zu beauftragen und dies von der Miete/Nebenkosten abzuziehen?


Antwort geschrieben am 15.01.2012 18:12:34
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Die vertraglichen Hauptpflichten von Mieter und Vermieter sind in § 535 BGB geregelt. Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Vertragslaufzeit in diesem Zustand zu erhalten. Ferner hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Die von Ihnen aufgeführten Tätigkeiten, wie Kehren, Streuen, Winterdienst fallen also nach der gesetzlichen Regelung in den Verantwortungsbereich des Vermieters.

Es ist aber allgemein üblich und auch zulässig, diese Obliegenheiten durch individualvertragliche Vereinbarung auf den Mieter abzuwälzen, wie auch in Ihrem Fall geschehen.

Dies ändert aber nichts daran, dass der Vermieter für die Erhaltung und Pflege des Grundstücksbereichs zuständig ist, der nicht zu der von Ihnen gemieteteen Wohnung dazugehört.

Wenn der Vermieter das Grundstück derart verwildern lässt, dass Ihnen dadurch die beschriebenen Nachteile und Unannehmlichkeiten entstehen, kann hierin durchaus ein Mangel der Mietsache zu sehen sein, der deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch herabsetzt und daher zur Minderung der Miete berechtigt, § 536 Abs. 1 BGB.

Voraussetzung für die Mietminderung ist zunächst, dass Sie den Vermieter schriftlich auf den Mangel hinweisen (Anzeigepflicht, § 536 c BGB), die Minderung ankündigen und dem Vermieter eine Frist setzen, um Abhilfe zu schaffen.

Verstreicht die Frist ungenutzt, dann können Sie entweder die Miete mindern, oder aber den Mangel selbst beheben und dem Vermieter die Rechnung schicken, § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Eine Verrechnung mit einer eventuellen Nachforderung des Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung ist grundsätzlich möglich; bitte beachten Sie aber, dass viele Mietverträge eine Klausel enthalten, wonach die Aufrechnung des Mieters gegenüber Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis nur dann möglich ist, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, was bei der Rechnung einer von Ihnen beauftragten Hausmeisterfirma ja nicht gegeben wäre.

Um wie viel Prozent Sie die Miete mindern können, ist schwer zu sagen, ohne sich einen Eindruck von dem Haus und der Gartenanlage anhand von Abbildungen gemacht zu haben. Ich schätze, dass ein Gericht in einem solchen Fall eine Mietminderung von mximal 10-20 % als berechtigt ansehen würde.

Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Gern steht meine Kanzlei Ihnen auh zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Taunusstrasse 10
63067 Offenbach am Main
Tel.: (069) 85003383
Fax: (069) 83003543
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