Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Fehlende.
Es handelt sich um ein MFH.
Es sind Verdunster installiert.
Beim 1. und 2. Termin wurden die Mieter nicht angetroffen.
In den nächsten Tagen werde ich den Messdienst beauftragen mit den Mietern einen 3. kostenpflichtigen Termin zu vereinbaren.
Da ich den Auftrag erteile bin ich der Kostenschuldner.
Das ist mir klar.
Laut Messdienst kann ich diese Kosten im Anschluss den Mietern in Rechnung stellen.
A. Ist dem so?
Die Mieter kommen auch dem 3. Termin nicht nach.
B. Wie muss ich weiter verfahren?
(Da Verdunster installiert sind kann und darf ich wohl keine Schätzung vornehmen lassen, da diese Schätzung auch im nächsten Jahr Bestandteil der Abrechnung ist.)
Antwort geschrieben am 17.01.2011 11:50:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Bewertungen: 112
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Kosten der Verbrauchserfassung sind regelmäßig auf dem Mieter umlegbar, insoweit hat Ihr Messdienst auch aber eben nur teilweise Recht.
Was die Heizkostenabrechnung enthalten darf ist in § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) aufgeführt:
• 1. Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung
• 2. Kosten des Betriebsstroms
• 3. Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage
• 4. Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann
• 5. Kosten der Reinigung der Anlage einschließlich der Abgasanlage und des Betriebsraums
• 6. Kosten der Emissionsmessung
• 7. Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung
• 8. Kosten der Verwendung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung
Die Kosten der Verbrauchserfassung umfassen:
• das Ablesen der Heizkostenverteiler
• die Wartung und Eichung von Zählern
• das Erstellen der Heizkostenabrechnung
Bei Verbrauchserfassung durch Heizkostenverteiler mit Verdunstungsprinzip gehört auch das Austauschen der Messröhrchen zur Verbrauchserfassung.
Diese Kosten sind vollends entsprechend auf die Mieter umlagefähig (§ 2 Ziff. 4 BetrKVO).
Gleichwohl muss hier angemerkt werden, dass nicht bereits der 1. Ablesetermin bzw. oder der 2. Ablesetermin sofort umgelegt werden können. Es gibt viele gute Gründe, warum jemand an einem bestimmten Tage ohne eigenes Verschulden nicht anwesend sein könne, daher müsse zumindest ein weiterer Ablesetermin kostenfrei durch den Ablesedienst angeboten werden (LG München, Az: 12 O 7987/00). Dies gilt im Übrigen auch für Sie und Ihre Kostenpflicht.
Grundsätzlich kann eine Ablesung umgelegt werden, denn im Zweifel kann der Mieter den ersten Termin aus persönlichen Gründen nicht wahrnehmen, sodass ein Ersatztermin erforderlich ist. Jeder Versuch darüber hinaus ist nach hiesiger Auffassung jedoch umlagefähig oder im Zweifel im Rahmen des Schadensersatzes erstattungsfähig, wenn der Mieter bewusst die Verbrauchserfassung vereitelt, was bei einem mißlungenen dritten Termin ohne zwischenzeitliche Benachrichtigung, nach hiesiger Auffassung angenommen werden kann.
Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise kann ich Ihnen zunächst vorerst empfehlen, den Mieter selbst nochmals schriftlich aufzufordern binnen 2 Wochen einen Ablesetermin mit der Ablesefirma entsprechend abzustimmen. Sollte der Mieter sich abermals weigern, sollten Sie in Erwägung ziehen, dass der Verbrauch durch die Messfirma geschätzt wird.
Eine Schätzung des Verbrauchs ist in der Regel auch zulässig, wenn die Verbrauchserfassung aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich ist.
Die Heizkostenverordnung bestimmt insoweit, dass der Verbrauch eines Mieters für einen konkreten Abrechnungszeitraum ausnahmsweise dann geschätzt werden darf, wenn eine Verbrauchserfassung wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt ist.
Zu diesen „anderen zwingenden Gründen" rechnet das Amtsgericht Brandenburg (32 [33] C 110/04) vor allem auch Fälle verweigerter oder nicht durchführbarer Ablesungen.
Die Schätzung sollte dann möglichst anhand des Vorjahresverbrauchs erfolgen oder anhand der gewöhnlichen Nutzung und Schätzung nach Maßgabe von Erfahrungsgrundsätzen der jeweiligen Verbrauchsgeräte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich auch gerne bei Fragen zur Antwort über die entsprechende Nachfrageoption des Portals mit mir in Verbindung setzen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.01.2011 12:18:05
Sehr geehrter Herr Lembcke,
ich verstehe Ihre Ausführungen wie folgt:
A. Der 3. Termin wäre im Rahmen eines Schadensersatzes kostenpflichtig.
B. Ich bitte Ihre Antwort zu überprüfen.
Es sind Verdunster in den Räumlichkeiten installiert.
Die Abrechnungen 2010 und zukünftig 2011 beinhalten jeweils einen Schätzwert. Einmal Ende 2010 und einmal Anfang 2011. (auch wenns der selbe Wert sein sollte)
Meiner Meinung nach ist diese zweimalige Schätzung unzulässig.
Daher möchte ich wissen, was ich machen kann nachdem der 3. Termin nicht eingehalten wird.
(z.B. Einweilige Verfügung etc.)
Sehr geehrter Herr Lembcke,
ich verstehe Ihre Ausführungen wie folgt:
A. Der 3. Termin wäre im Rahmen eines Schadensersatzes kostenpflichtig.
B. Ich bitte Ihre Antwort zu überprüfen.
Es sind Verdunster in den Räumlichkeiten installiert.
Die Abrechnungen 2010 und zukünftig 2011 beinhalten jeweils einen Schätzwert. Einmal Ende 2010 und einmal Anfang 2011. (auch wenns der selbe Wert sein sollte)
Meiner Meinung nach ist diese zweimalige Schätzung unzulässig.
Daher möchte ich wissen, was ich machen kann nachdem der 3. Termin nicht eingehalten wird.
(z.B. Einweilige Verfügung etc.)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.01.2011 12:38:56
Hinsichtlich Frageteil A haben Sies es zutreffend erkannt. 2 Termine würde man noch als üblich ansehen, so auch die Gerichte. Einen Dritten Termin, indes jedoch nicht, solange der Mieter keine plausiblen Gründe für die Versäumung des 2. Termins vorgebracht hat.
Hinsichtlich des Frageteils B möchte ich wie folgt ergänzen:
mir ist schon klar, dass dort Verdunster angebracht sind, mir ist auch insoweit Ihre Sorge verständlich, dass die Verdunster sich entleeren und damit ein Verbrauchsnachweis nicht mehr zu führen ist, selbst unterstellt eine Schätzung würde angemessen den Verbrauch berücksichtigen, ist dies keine Gewähr, ob der Verbrauch dann tatsächlich erfolgt oder mehr ist, wenn die Verdunster leer sind.
Gleichwohl ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, auch die zweimalige.
Der Mieter ist auch grundsätzlich verpflichtet, den Zugang zu den Messeinrichtungen dem Vermieter zu gewähren. Dies ist eine Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis und demzufolge auch mittels des Gerichtsweges durchsetzbar.
Das Ablesen der Heizkostenverteiler in einer Wohnung können Sie daher auch durch eine einstweilige Verfügung erzwingen (Amtsgericht Hamburg, Az. 39 a 2560), insbesondere wenn es wie bei Ihnen um den Austausch oder die Wiederherstellung der Messröhrchen geht.
Gleichwohl sollten Sie vor Inanspruchnahme einer einstweiligen Verfügung den Mieter selbst noch einmal unter Fristsetzung auffordern sich mit Ihnen zwecks der Ablesung in Verbindung zu setzen. (LG Köln, Az. 1 S 81/88, WM 1989, 87).
Neben der einstweiligen Verfügung steht Ihnen auch ein Klageanspruch begründet mit dem Zutrittsrecht des VErmieters verbunden mit der Verpflichtung des Mieters hinsichtlich der Zugangsgewährung zu.
Hinsichtlich Frageteil A haben Sies es zutreffend erkannt. 2 Termine würde man noch als üblich ansehen, so auch die Gerichte. Einen Dritten Termin, indes jedoch nicht, solange der Mieter keine plausiblen Gründe für die Versäumung des 2. Termins vorgebracht hat.
Hinsichtlich des Frageteils B möchte ich wie folgt ergänzen:
mir ist schon klar, dass dort Verdunster angebracht sind, mir ist auch insoweit Ihre Sorge verständlich, dass die Verdunster sich entleeren und damit ein Verbrauchsnachweis nicht mehr zu führen ist, selbst unterstellt eine Schätzung würde angemessen den Verbrauch berücksichtigen, ist dies keine Gewähr, ob der Verbrauch dann tatsächlich erfolgt oder mehr ist, wenn die Verdunster leer sind.
Gleichwohl ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, auch die zweimalige.
Der Mieter ist auch grundsätzlich verpflichtet, den Zugang zu den Messeinrichtungen dem Vermieter zu gewähren. Dies ist eine Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis und demzufolge auch mittels des Gerichtsweges durchsetzbar.
Das Ablesen der Heizkostenverteiler in einer Wohnung können Sie daher auch durch eine einstweilige Verfügung erzwingen (Amtsgericht Hamburg, Az. 39 a 2560), insbesondere wenn es wie bei Ihnen um den Austausch oder die Wiederherstellung der Messröhrchen geht.
Gleichwohl sollten Sie vor Inanspruchnahme einer einstweiligen Verfügung den Mieter selbst noch einmal unter Fristsetzung auffordern sich mit Ihnen zwecks der Ablesung in Verbindung zu setzen. (LG Köln, Az. 1 S 81/88, WM 1989, 87).
Neben der einstweiligen Verfügung steht Ihnen auch ein Klageanspruch begründet mit dem Zutrittsrecht des VErmieters verbunden mit der Verpflichtung des Mieters hinsichtlich der Zugangsgewährung zu.
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