Fehlende Angabe über monatl./jährl. Gebühr
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Vertragsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
| in unter 2 Stunden
Fehlende Angabe über monatl./jährl. Gebühr
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe aufgrund vieler hygienischer Mängel einen Vertrag mit einem Fitnessstudio nach kurzer Vertragsdauer fristlos gekündigt. Wir einigten uns seinerzeit auf eine einvernehmliche Vertragsbeendigung. Leider fehlt mir ein schriftl. Nachweis und die Gegenseite bestreitet jetzt die Vertragsbeendigung und hat nach einem widersprochenem Mahnbescheid Klage eingereicht.
Nach genauerem Lesen des Vertragstextes fiel mir jedoch auf, daß bei der Angabe der Nutzungsgebühr von 40,- und bei der getrennt zu unterschreibenden Einzugsermächtigung die Vorgabe "monatl./jährl." nicht weggestrichen wurde d.h. nicht näher spezifiziert wurde, ob es sich um einen Monats- oder Jahresbeitrag handelt.
Im Text heißt es wie folgt:
a) Die für die Studionutzung zu entrichtende monatl./jährl. Gebühr beträgt (40,-)
b) Für den angefangenen Monat bei Vertragsbeginn sind (17,-) zu zahlen.
c) Das Mitglied ist verpflichtet, die Nutzungsgebühr monatl. im voraus zu zahlen...
Einzugsermächtigung:
Hiermit ermächtige ich ... den monatl./jährl. Beitrag für die i.H.v. 40,- von meinem nachstehend genannten Konto abzubuchen.
Nun mein Anliegen:
Da ich mit der Vertragsbeendigung in der Nachweispflicht bin, dieses aber nicht nachweisen kann, möchte ich mich an diesen mangelhaft ausgefüllten Formularvertrag halten und darauf bestehen, daß es sich um eine Jahresgebühr handelt.
Unterstrichen wird das dadurch, daß bei der ersten Lastschrift nur das Wort "Beitrag" und kein Monat angegeben ist. Auch habe ich weitere Lastschriften aufgrund meiner Kündigung seinerzeit storniert, so daß nur ein einziges Mal gezahlt wurde. Die 17,- für den angefangenen Monat habe ich seinerzeit in bar entrichtet.
Ich als Verbraucher habe von einem Unternehmer einen vorgefertigten Vertrag vorgelegt bekommen (der ja auch die Möglichkeit einer Jahresgebühr einräumt). Wenn der Unternehmer, der das gewerbsmäßig jeden Tag macht nicht mit entsprechender Sorgfalt durchführt, muß er die Konsequenzen tragen und auch den wirtschaftlichen Schaden. Außerdem enthält der Vertrag keine salvatorische Klausel.
Auch bin ich der Meinung, daß ein Richter nicht zum Preiskommissar avancieren und gegen den Verbraucher entscheiden darf. Formal ist der Vertrag hinsichtlich der Gebühr jedenfalls äußerst unklar, und im Zweifelsfall für den Verbraucher auszulegen.
Welche § oder Gerichtsurteile bzw. Quellen kann ich gewinnbringend für mich einsetzen?









