Frage geschrieben am 24.03.2008 16:14:00
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Fehldiagnose
Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3476Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Am Montag den 21.01.08 hatte meine Schwester starke Atemnot und Schmerzen. Ihr Mann hat um 16.20 den Rettungsdienst gerufen.Der ist dann um 16.45 h eingetroffen. Die Sanitäter konnten nichts machen . Meine Schwester wurde zum Notbereitschaftsdienst nach Nieder Olm verwiesen.
Ihr Mann brachte meine Schwester um 19.00 zum Notarzt mit starker Atemnot und Schmerzen der rechten Flanke. Der Arzt (Name z.Zt.unbekannt) diagnostiziert Muskelzerrung und verschreibt ibuprofen.. Ganz wichtig waren die 10 Euro
Schmerzen und Atemnot steigerten sich in den nächsten drei Tagen.
Am Donnerstag den 24.01.08 wurde meine Schwester von ihrem Mann mit starker Atemnot und Schmerzen wieder zum Notarzt in den Notbereitschaftsdienst Nieder – Olm gefahren. Dort war diesmal eine Ärztin (Name z. Zt. Unbekannt) die wieder eine Muskelverspannung diagnostizierte.
In der Nacht vom 24. auf 25.01.08 wurde um ca. 0.30 ein Rettungswagen gerufen. Meine Schwester hatte stark akute Atemnot (Kurzatmigkeit) und starke Schmerzen. Rettungswagen traf ca. 1.00 ein und sie wurde mit genommen in den Notbereitschaftsdienst Nieder-Olm. Dort war die gleiche Ärztin wie zuvor. Meine Schwester wurde abghört und ein Röcheln wurde festgestellt und aufs Rauchen geschoben. Diagnose: Muskelverspannung. Sie schrieb eine Einweisung in die Orthopädie Uni Klinik Mainz (Bau 503).
Uni Arzt machte nach flüchtigem Abtasten die Diagnose „Costotransversale Blockierung" und hat sich nicht veranlasst gesehen auf die akute Atemnot und Schmerzen einzugehen. Auch auf das Bitten von meiner Schwester sie doch bitte zu röntgen, weil sie kaum Luft bekommt und noch nie so Schmerzen gehabt hat, hat er ihr nur arrogant und patzig geantwortet, das er ihr ja gesagt hat was es ist. Er hat sie dann stehen gelassen und eine damit überforderte Mitarbeiterin beauftragt, ihr drei Sorten Tabletten (Novalgin, Tramal u. etwas zur Muskelentspannung) zu geben mit einem Schein für den Hausarzt und weiteren Therapievorschlägen wie Wärmetherapie, Krankengymnastik etc. Dann sind wir wieder nach Hause gefahren. Den Rest der Nacht konnte Frau x. y. nur im Sitzen verbringen und hatte Schüttelfrost.
Am 25.01.08 hat ihr Mann sie um 9.00 direkt zum Hausarzt gebracht und der hat sofort Infusionen angelegt und sie zum Lungenröntgen geschickt. Dort wurde Flüssigkeit im Brustkorb (rechte Lunge) festgestellt. Es konnte aber keine CT gemacht werden und sie wurde wieder nach Hause geschickt mit einem neuen Termin für Montag den 28.01.2008 .
Nachmittags um 16.30 wurde sie von ihrem Mann wieder zum Hausarzt gefahren, der zwischenzeitlich die Röntgenberichte und die Ergebnisse der Blutuntersuchung vorliegen hatte. Im Blut war fast kein Sauerstoff mehr und im Brustkorb war Flüssigkeit.
Der Hausarzt hat sofort einen Krankenwagen bestellt und sie ins Vincenz Krankenhaus Mainz eingewiesen. Dort wurde ein Ct gemacht. Von dort aus wurde eine
Überführung ins Hildegardis Krankenhaus Mainz Abteilung Pneumologie eingeleitet.
Diagnose Pleuraerguss (Flüssigkeit zwischen Lunge und brustkorb) und starke Lungenentzündung. Der Zustand war lebensbedrohlich. Am gleichen Abend (25.01.08) wurde noch eine
Drainage gelegt, damit Flüssigkeit ablaufen kann.
Sie hätte das Wochenende nicht überlebt.
Am 29.01.08 wurde eine Brochoskopie gemacht.
Am 30.01.08 wurde meine Schwester in die Thoraxchirurgie verlegt.
Am 31.01.08 wurde sie operiert. Ein Teil der Lunge war schon total vernarbt und die Flüssigkeit eitrig. (genauer Bericht liegt noch nicht vor)
Meine Schwester litt unter starken OP Schmerzen.
Sie bekam starke Schmerzmittel und starke Antibiotika.
Bis zum 08.02.08 hatte sie eine Drainage, zum weiteren Ablauf der Flüssigkeit, liegen.
Seit Dienstag den 12.02.2008 ist sie wieder zu Hause. Die Belastbarkeit sowie die Beweglichkeit im Bereich der OP Narbe sind noch erheblich eingeschränkt.
Am 20.02.2008 hat sie gegen Abend erneut Fieber bekommen und am nächsten Tag musste sie wieder ins Krankenhaus. Es wurde wieder eine Drainnage gelegt. Diese wurde am 04.03.2008 wieder gezogen und am 05.03.08 wurde meine Schwester wieder entlassen. Weiterbehandlung mit einem starken Antibiotikum.
Leider ist das noch nicht ganz ausgestanden. sie muss abwarten, ob die Antibiotika jetzt angeschlagen haben. Erst wenn sie über längere Zeit stabil ist, d. h. keine Entzündungen bzw. kein Fieber mehr bekommt, kann sie eine Rehamaßnahme antreten.
Dabei hätte sie schon ganze FÜNF TAGE früher behandelt werden können und der Schaden wäre früher eingegrenzt worden. So konnte sich die Entzündung weiter ausbreiten und sie wäre beinahe daran gestorben.
Außerdem wird sie in der nächsten Zeit nicht mehr in ihrem Beruf (Köchin) arbeiten gehen können.
Welche Schritte können wir jetzt unternehmen, damit die verantwortlichen fehldiagnostizierenden Ärzte zur Rechenschaft gezogen werden???? Wo müssen wir uns hin wenden und hat eine Beschwerde oder eine evtl. Klage Erfolg???
ich weiß nicht ob diese Fragen schnell beantwortet werden kann oder ob es längere zeit braucht. sollte der bezahlte Betrag nicht reichen informieren sie mich bitte darüber.
mit freundlichen grüssen
x.xxx.
Auszug eines Urteils vom olg münchen 19.10.2006 az 1u 2149/06
Nach Auffassung des Gerichts sei nicht jeder Diagnosefehler zugleich auch ein haftungsbegründender Behandlungsfehler. Die Symptome einer Krankheit seien nicht immer eindeutig, sondern individuell unterschiedlich und können auf verschiedene Ursachen hinweisen. Daher kommen Fehler bei der (ersten) Diagnose in der Praxis häufig vor. Sie sind nicht automatisch die Folge eines verantwortungslosen Handelns.
Eine vorwerfbarer Diagnosefehler käme nur dann in Frage, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt oder eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und der Arzt eine notwendige weitere Befunderhebung unterlassen hat.
Und das liegt ja so in diesem fall vor. Oder nicht??
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 24.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.03.2008 17:59:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jorma Hein
Barfüßertor 25, 35037 Marburg an der Lahn, Tel: 06421 - 309788-11, Fax: 06421 - 309788-31
Markenrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 101
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich hat Ihre Schwester einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (für die erlittenen Schmerzen) sowie auf Zahlung von Schadensersatz (für den erlittenen Verdienstausfall), soweit den behandelnden Ärzten ein ärztlicher Behandlungsfehler vorgeworfen werden kann, der zu einem entsprechenden Gesundheits-, Vermögensschaden geführt hat.
Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn eine nicht angemessene - z.B. nicht sorgfältige, nicht richtige oder nicht zeitgerechte Behandlung - Behandlung des Patienten stattgefunden hat. Ihrer Schilderung nach spricht viel dafür, dass eine Reihe an Ärzten den Pleuraerguss sowie die akute Lungenentzündung trotz eindeutiger Symptomatik übersehen hat. Hierin wäre selbstverständlich ein Behandlungsfehler zu sehen.
Die Problematik bei Fällen der vorliegenden Art liegt jedoch meistens darin, dass neben der letztlich richtigen Diagnose (hier: Pleuraerguss und Lungenentzündung) oftmals weitere Diagnosen in Frage kommen, welche bei den erhobenen Befunden vertretbar erscheinen mögen (hier: Muskelverspannung). Es ist dann Aufgabe des bearbeitenden Rechtsanwalts, die Krankenakten dahingehend zu durchforsten, ob die falsche Diagnose angesichts der erhobenen Befunde so offensichtlich falsch ist, dass sie einem Behandlungsfehler gleich kommt oder ob ein Arzt bei Fortdauer und/oder Intensivierung der Schmerzen nicht unverzüglich differentialdiagnostische Maßnahmen hätte ergreifen müssen (hier: Durchführung einer Computertomographie), um weitere mögliche Beschwerdeursachen abzuklären (was bei einem Unterlassen dieser Maßnahmen wiederum einen Behandlungsfehler darstellen würde).
Wichtig und vollkommen unerlässlich ist daher aus anwaltlicher Sicht, dass eine Sichtung der zur Verfügung stehenden Krankenakten erfolgt. Erst wenn der Rechtsanwalt Einblick in die Behandlungsdokumentation genommen hat, kann zuverlässig beurteilt werden, ob und wenn ja, welcher Behandlungsfehler einem Arzt vorgeworfen werden kann (wenngleich ein solcher hier naheliegt).
Im Anschluss können Haftpflichtansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung der beteiligten Ärzte geltend gemacht werden. Sollten diese außergerichtlichen Verhandlungen zu keinem Erfolg führen (z.B. weil die Gegenseite jeden Behandlungsfehler bestreitet), so bliebe die Möglichkeit der Anrufung einer ärztlichen Schlichtungsstelle/Gutachterkommission oder eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Im Anschluss kann Ihre Schwester ihre Ansprüche auch gerichtlich geltend machen.
Ihre Schwester kann einen Rechtsanwalt in seiner Arbeit unterstützen, indem sie oder ihr Mann bereits jetzt den Geschehensablauf in einer Art Ereignistagebuch festhält. Sie sollten sich den genauen Ablauf (wann wurde welcher Notarzt verständigt ? In welches Krankenhaus wurde Ihre Schwester gebracht ? Sind die Namen der Ärzte bekannt ? etc.) so genau wie möglich aufschreiben. Soweit Namen nicht bekannt sind, werden diese aus den Behandlungsunterlagen hervorgehen.
Aufgrund der Komplexität des Arzthaftungsrechts kann ich Ihrer Schwester nur empfehlen, sich zügig an einen im Medizinrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden. Gerne kann sich Ihre Schwester an meine im Arzthaftungsrecht tätige Kanzlei wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
Rechtsanwalt
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Gisselberger Str. 31
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Fax: 06421 - 309788-31
Email: hein@haftungsrecht.com
Web: www.haftungsrecht.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2008 20:34:54
Sehr geehrter Herr Hein,
vielen Dank für Ihre umfassende Antwort. Das hört sich ja vielversprechend an. Ich werde das mit meiner Schwester und ihrem Mann besprechen, weil die ja die Kosten zahlen müssten(sofern sie deren Haft-oder Rechtsschutzvers.nicht übernimmt). Da wir in der Nähe von Mainz wohnen, wäre es da sinnvoller evtl. einen hiesigen Anwalt zu beauftragen, wegen der Entfernung? Wenn ja, könnten Sie mir bitte einen kompetenten vielleicht sogar Ihnen bekannten Anwalt nennen. Wenn das keine Rolle spielt werden wir uns ggf. nochmal bei Ihnen melden.
Vielen Dank nochmal
Mit freundlichen Grüßen
x. xxx.
Sehr geehrter Herr Hein,
vielen Dank für Ihre umfassende Antwort. Das hört sich ja vielversprechend an. Ich werde das mit meiner Schwester und ihrem Mann besprechen, weil die ja die Kosten zahlen müssten(sofern sie deren Haft-oder Rechtsschutzvers.nicht übernimmt). Da wir in der Nähe von Mainz wohnen, wäre es da sinnvoller evtl. einen hiesigen Anwalt zu beauftragen, wegen der Entfernung? Wenn ja, könnten Sie mir bitte einen kompetenten vielleicht sogar Ihnen bekannten Anwalt nennen. Wenn das keine Rolle spielt werden wir uns ggf. nochmal bei Ihnen melden.
Vielen Dank nochmal
Mit freundlichen Grüßen
x. xxx.
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