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Fehlberatung durch Bankberater im Jahre 2001


18.04.2012 15:40 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Dratwa




Hallo,

meinen Eltern wurden im Jahre 2000/2001 zwei geschlossene Immobilienfonds durch ihren Berater des Vertrauens "angedreht". Nachdem in den ersten Jahren noch Dividenden geflossen sind, ist schon seit einigen Jahren nichts mehr gekommen, außer Infobriefe über die Übernahme durch einen Investor und darüber, daß man eventuell ein Angebot für den Verkauf der Anteile bekommen könnte. Darauf warten meine Eltern bereits seit über 1 Jahr. Es wird wahrscheinlich bei beiden auf einen Totalverlust hinauslaufen. Da meine Eltern zum Zeitpunkt des Abschlusses bereits 56 und 53 Jahre alt waren und das Geld ein Teil der Altersvorsorge sein sollte, sind meine Eltern meiner Meinung nach völlig falsch beraten worden, da ein geschlossener Immobilienfonds für diese "Altersklasse" nicht als Altersvorsorge geeignet ist. Die Bank verweist auf Verjährungsfristen , da bereits direkt nach Ausbleiben der Dividenden eine Beschwerde fällig gewesen sei. Kann man Schadenersatz wg. Fehlberatung erwarten, oder ziehen doch die Verjährungsfristen bezgl. Dividendenaussetzung?
Danke für Ihre Antwort.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Jahre
18.04.2012 | 17:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Dratwa
250 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

In der Anlageberatung muss der Bankenberater den Kunden über die Risiken seiner Beteiligung und hieraus resultierender möglicher Verluste umfassen beraten. Um einen entsprechenden Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Schlechterfüllung des Beratungsvertrages durchsetzen zu können, muss der Anleger den Beratungsfehler darlegen und beweisen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB grundsätzlich 3 Jahre und beginnt gem § 199 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dabei wird auf die positive Kenntnis bezüglich der Falschberatung abgestellt und nicht auf den Zeitpunkt der Dividendenaussetzung.

Bankberater, die Anlageempfehlungen geben, müssen sämtliche Provisionen offen legen, die sie im Zusammenhang mit der Anlageempfehlung erhalten. Dazu gehören sämtliche Rückvergütungen wie Ausgabeaufschlag, einmalige Rückvergütungen (so genannte Kickback-Zahlungen) oder Rückvergütungen anderer Art, wie zum Beispiel Bestandsprovisionen. Kickback-Zahlungen sind mithin verdeckt geflossene Rückvergütungen. Werden sämtliche Provisionen (einschließlich der Kickback-Zahlungen) nicht offen gelegt, was vorliegend in dem Fall Ihrer Eltern sicherlich gegeben ist, hat der Anleger grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz und zwar kann der Anleger nach dem Urteil des BGH vom 12.05.2009 Az: XI ZR 586/07 die Bank wegen Beratungsfehler belangen, die bis 1997 und sogar bis zu 30 Jahre zurückreichen. So auch letztlich das OLG Stuttgart mit Urteil vom 16.03.2011 Az: 9 U 129/10.

Demzufolge ist der Anspruch gegen die Bank wegen Schlechterfüllung des Beratungsvertrages meines Erachtens nicht verjährt.

Gerne stehe ich bei Bedarf für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Düsseldorf

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