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Frage geschrieben am 19.01.2011 11:06:48

Fassadenisolierung überbaut Nachbargrundstück

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2238
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Zur energetischen Sanierung soll die Fassade eines Einfamilienreihenhauses (EFRH) in Deutschland, NRW eine Isolierung von ca. 25 cm Dicke erhalten.

Das EFRH ist gegenüber dem Nachbarhaus um ca. 3 m versetzt, auch die Seitenwand muss daher in dieser Breite isoliert werden. Hierbei würde das Nachbargrundstück auf einem Streifen von ca. 3 m x 25 cm (also ca. 0,75 qm) im Bereich des Vorgartens "überbaut". Außerdem müssten am Nachbarhaus (im Fassaden- und Dachbereich) verschiedene Maßnahmen zum Anschluss der Isolierung vorgenommen werden.

Der Eigentümer des Nachbarhauses verweigert auf Nachfrage mit Verweis auf sein Eigentumsrecht an dem zu überbauenden Grundstücksstreifen seine Zustimmung zu dieser Maßnahme. (Fachlich korrekte Ausführung und die Übernahme aller mit der Maßnahme verbundenen Kosten wurde zugesagt sowie ein angemessener Ausgleich für die überbaute Grundstücksfläche angeboten.)

Wie ist die Rechtslage? Gibt es Präzedenzfälle?


Antwort geschrieben am 19.01.2011 11:47:14
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Grundsätzlich gehört der Luftraum über dem Grundstück zum Grundstück, sodass der Überbau durch die Wärmedämmung die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers verletzt.

Der gesetzliche Grenzabstand muss eingehalten werden und der Nachbar hat nach §§ 1004 BGB einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.

Das OLG Karlsruhe (Az. 6 U 121/09)hat in einem solchen Streitfall zweier Nachbarn entschieden, dass die Wärmedämmung einer Grenzwand über die Grenze hinaus vom Nachbarn nicht hingenommen werden muss.

Dabei würde nach dem Aufbringen des Putzes der Überbau (= Dämmung) mit einer Gesamtdicke von 15 cm in dessen Grundstück hineinragen und die Einfahrt verengen. Nachdem A den Dämmmaßnahmen erfolglos widersprochen hatte, erwirkte er beim Landgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hiernach hatte B es zu unterlassen, auf der Außenfassade eine in das Grundstück des A hineinragende Außenisolierung anzubringen. Die hiergegen gerichtete Berufung des B zum OLG blieb ohne Erfolg.

Der Senat bestätigte vielmehr den Unterlassungsanspruch des A gegen B. A müsse die in sein Grundstück hineinragende Isolierungsmaßnahme nicht als Überbau dulden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse ein Nachbar den Überbau nur dulden, wenn der Bauherr bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut habe, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falle (Anme: das wäre hier in Ihrem Fall nicht so, denn Ihnen wäre ja der Überbau bekannt und bewusst). Hier habe B jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Wer im Bereich der Grundstücksgrenze baue und sich nicht gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissere, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehöre und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreite, handele gegebenenfalls grob fahrlässig. Nach Ansicht der Richter sei B bewusst gewesen, dass sein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehe und dass die Dämmplatten zwingend in das Grundstück des A hineinragen würden.

Eine Duldungspflicht ergebe sich aber auch nicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber hätten entsprechende Überbauregelungen getroffen, nach der nur ausnahmsweise von einem Eigentümer ein Eingriff in sein Eigentum hinzunehmen sei. Deshalb würden allein das grundsätzliche Interesse des Eigentümers oder das Gemeinwohlinteresse an einer verbesserten Wärmedämmung als energetische Maßnahme nicht zu einer Duldungspflicht führen. Andere besondere Umstände seien im Streitfall nicht vorgetragen. Es sei nicht geltend gemacht worden, dass die Wärmedämmung zwingend vorgenommen werden müsse, oder dass sie aus technischen Gründen nur außen an der Fassade erfolgen könne, so das OLG Karlsruhe.

Leider sehe ich daher bei Ihnen daher nur eine Chance, wenn eine Innendämmung technisch nicht möglich wäre.

Deshalb kann ich Ihnen in Ihrem Fall nur empfehlen, mit Ihrem Nachbarn eine gütliche Regelung anzustreben. Eventuell können Sie ihm eine einmalige finanzielle Entschädigung anbieten.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich dann in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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Fax: 08054-9234

ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2011 12:15:43

Wie wird beurteilt, ob eine Innendämmung "technisch möglich" ist?

In dem EFRH würde die Innendämmung erhebliche Umbaumaßnahmen voraussetzen (Abriss/Neubau einer Treppe, Versetzen von Sanitärinstallationen) und ein schon jetzt sehr kleiner Raum (Gäste-WC) wäre nicht mehr nutzbar.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.01.2011 12:19:56

Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Das erscheint mir nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe schon ein Ansatzpunkt.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl vor Ort überprüfen zu lassen.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt


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