364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
177 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Fassadendämmung - WEG-Beschlu...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Fassadendämmung - WEG-Beschlu...

Fassadendämmung - WEG-Beschluss


| 03.06.2012 11:46 |
Preis: 28,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger




Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Wohnanlage, errichtet in 1993 nach den damaligen Bestimmungen, besteht aus 12 Wohnungen und 9 Tiefgaragenstellplätzen. Die Wohnanlage ist im Besitz von 3 Eigentümern (je 1 Wohnung), 7 Eigentümern (je 1 Wohnung und 1 Garage) und 1 Eigentümer (2 Wohnungen und 2 Garagen).

Gemäß den Bestimmungen unserer Teilungserkärung aus 1993 bestimmt sich das Stimmrecht nach Köpfen. Besitzt ein Sondereigentümer mehrere Einheiten, so hat er dennoch nur 1 Stimme. In der Teilungserklärung ist des weiteren geregelt, dass bauliche Maßnahmen, welche durch technische Neuerungen oder durch eine Änderung der Lebensgewohnheiten notwendig werden, von der Eigentümergemeinschaft mit 3/4 der Stimmen aller Eigentümer beschlossen werden können. Weitere Bestimmungen bezüglich baulicher Maßnahmen enthält unsere Teilungserklärung nicht.

Die Außenfassade unserer Wohnanlage weist seit Jahren Haar-Risse (vermutlich Setzungsrisse) auf. Weitere aus diesen Putzrissen resultierende Schäden, wie z.B. Schimmelbildung, liegen nicht vor.

Unsere Hausverwaltung beabsichtigt in 3-4 Monaten anlässlich einer außerordentlichen Eigentümerversammlung einen Beschluss über die Fassadenrenovierung herbeizuführen. Zusammen mit dieser Maßnahme sollen nach der Vorstellung der Hausverwaltung nicht nur die Putzrisse (optische Mängel) beseitigt werden, sondern gleichzeitig soll die gesamte Hausfassade mit einer Wärmedämmung versehen werden. Gemäß dem verbrauchsorientierten Energieausweis vom April 2008 liegt der Energieverbrauchskennwert (der Energieverbrauch für das Warmwasser ist enthalten) bei 143.

Die Kostenschätzungen belaufen sich auf ca. Euro 40.000,-- (Ausbesserungsarbeiten) und ca. Euro 100.000,-- (Ausbesserungsarbeiten und Fassadendämmung).

Anlässlich der letzten ordentlichen Eigentümerversammlung wurde bereits mehrheitlich beschlossen (1 Enthaltung - 2 Nein-Stimmen - 6 Ja-Stimmen) einen Architekten / Energieberater für ca. Euro 10.000,-- (abzüglich Euro 4.000,-- KfW-Zuschuss) als Sonderfachmann für die anstehenden Fassadenrenovierungsarbeiten zu beauftragen.

Fragen: Wieviele Eigentümer müssen der Fassadendämmung zustimmen, damit die Fassadendämmung umgesetzt werden kann? Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert Ihre Meinung? Liegen in gleichgelagerten Fällen höchstrichterliche Entscheidung bereits vor und wenn ja welche?
03.06.2012 | 13:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Anfrage über das Online Beratungsportal frag-einen-anwalt.

Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.

Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:

Grundsätzlich gilt es die Abgrenzung zwischen bloßen MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN und einer BAULICHEN VERÄNDERUNG des Gebäudes zu beachten.

Eine INSTANDSETZUNG bzw. INSTANDHALTUNG wäre grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss möglich.

Eine BAULICHE VERÄNDERUNG nur mit einstimmigem Beschluss.

Was vorliegt hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Ist die Renovierung eines Teils der Fassade notwendig, um die Konservierung des Gebäudes in diesem Bereich zu gewährleisten, so kann die Renovierung der gesamten Fassade dann als modernisierende INSTANDSETZUNG anzusehen sein, wenn die Gesamtrenovierung zu einer Wertverbesserung führt. Selbst wenn es sich dabei um eine bauliche Veränderung handelt.

Unter den Begriff der Instandsetzung fällt nämlich nach Auffassung der Rechtsprechung auch die sogenannte „MODERNISIERENDE INSTANDSETZUNG", bei der Bauteile nicht 1:1 ausgetauscht werden, sondern durch Teile, die dem aktuell üblichen technischen Stand entsprechen.

So hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass bei einer über 30 Jahre alten Fassade wegen loser Fassadenplatten, Undichtigkeit und Asbestbelastung eine Neuverkleidung mit Wärmedämm-Verbundsystem als modernisierende Instandsetzung zu werten sei (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.11.2002, Az.: 3 Wx 258/02). Auch bei der Anbringung eines Wärmedämmungsverbundsystems zum Zwecke der Sanierung einer erhebliche Risse aufweisenden Fassade entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass eine modernisierende Instandsetzung vorliege. In besagtem Fall hätten die Risse zwar auch ohne Wärmedämmung beseitigt werden können, dennoch meinten die Richter, dass die Sanierung noch unter den Begriff der modernisierenden Instandsetzung fällt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.03.2002, Az.: 3 Wx 13/02).

In der Fachliteratur will Sauren wie folgt abgrenzen (Das Praxis Lexikon Wohnungseigentum):

"Eine Renovierung, die mit einem Vollwärmedämmschutz nach dem Dispothermsystem durchgeführt wird und die mit einer Veränderung des Fassadenbildes verbunden ist, stellt keine bauliche Veränderung dar, wenn bei einem Vergleich die Kosten, die mit der Durchführung verbunden sind, mit denjenigen, die für eine lediglich konservierende Maßnahme anfallen würden, nicht wesentlich auseinander fallen."

Alles in allem sprechen vorliegend gewichtige Argumente dafür, dass die angedachte Sanierung mit Mehrheitsbeschluss zulässig ist.

Erforderlich wäre laut Teilungserklärung wohl eine qualifizierte 3/4 Mehrheit, wenn die Sanierung mit einer "technischen Neuerung" einhergeht oder durch eine "Änderung der Lebensgewohnheiten" notwendig wird.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Eine Prüfung an Hand von Unterlagen und eine abschließende Beurteilung wäre zudem angemessen zu honorieren.

Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
www.rechthilfreich.blogspot.de
www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

Nachfrage vom Fragesteller 03.06.2012 | 18:08

Sehr geehrter Herr Kohberger,

vielen Dank für Ihre umgehende und umfangreiche Stellungnahme.

Sind Sie aber, bezüglich Ihrer Aussage zu "Sauren" nicht der Meinung, dass die Kosten der beiden Sanierungsalternativen wesentlich auseinanderfallen?

Für Ihre ergänzende Stellungnahme im voraus besten Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.06.2012 | 00:58

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Nachfrage, worauf ich wie folgt Stellung nehme.

Meinungen, die in der juristischen Literatur vertreten werden, sind letztlich bloße Argumentationshilfe.

Die Meinung von Sauren, eine rechtliche Entscheidungen an der Kostenhöhe festzumachen, halte ich persönlich für eher ungeeignet, eine juristische Lösung zu finden -"Justitia non calculat".

Wenn man am Wortlaut festhält, so wäre eine Dämmung wohl eine bauliche Veränderung.

Letztlich sollte jedoch die Rechtssprechung der Oberlandesgerichte schon als Anhaltspunkt herangezogen werden. Schließlich sind die Amts- und Landgerichte an deren Rechtsprechung wegen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich gebunden.

Vorliegend wird wohl an der Bestimmung der Teilungserklärung (3/4 Mehrheit) festzuhalten sein. Ich hoffe, Ihnen fürs Erste weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-06-03 | 18:11


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-03
4,8/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau

342 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht