Unsere Tochter ist in Venezula geboren, Deutsche und Venezolanische Nationalität, und lebt mir mir seit 3 Monaten in Deutschland.
Wir haben Venezela verlassen weil die Sicherheits
und Lebensqualität sich in den letzten Jahren dramatisch verschlächtert hat.
Ich bin 58 und beziehe in Deutschland Hartz 4.
Meine Partnerin und ich möchten gerne hier in Deutschland heiraten und zusammen mit unserer
Tochter leben.
Das Konsulat in Caracas lehnt eine Familien- zusammenfürung ab, weil wir noch nicht verheiratet sind.
Frage: Wie ist die rechtliche Lage für eine Aufenthaltsgenehmigung für die Mutter meines Kindes?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 21.07.2011 13:33:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Familiennachzug ist in der Tat erst möglich, wenn die Ehe bereits besteht.
Zum Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet
kann aber einem Ausländer ein nationales Visum
erteilt werden, wenn auf die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach einer Eheschließung während der
Gültigkeit des Visums ein Anspruch besteht
Nach der Eheschließung kann der nachziehende
Ehegatte, der ein nationales Visum besitzt,
eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet beantragen.
Vor diesem Hintergrund ist die Antragsablehnung des Konsulats nicht ganz verständlich; gegebenenfalls sind hier (noch) nicht (alle) Voraussetzungen erfüllt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist zudem dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Der ausländische Elternteil eines minderjährigen
ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. Beim nichtsorgeberechtigten Elternteil eines deutschen Kindes steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen.
Beruht das Sorgerecht auf der Entscheidung einer ausländischen Behörde oder eines ausländischen Gerichts, ist vorauszusetzen, dass sie im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Anerkennungshindernisse nach § 109 Absatz 1 FamFG anzuerkennen ist (z. B. nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen).
Insofern sollten hier noch für Ihre zukünftige Ehefrau Möglichkeiten bestehen.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
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