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Frage geschrieben am 17.02.2011 19:12:57

Familienzwist! Darf meine Mutter ihren Sohn vor die Tür setzen?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1942
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 162 weitere Antworten zum Thema Mutter.
Hallo!

Meine Mutter, mein Stiefvater, ich, sowie meinem jüngeren Bruder leben in einem Einfamilienhaus.
Mein Bruder ist jetzt bald 21 Jahre alt und tyrannisiert mich, das geht von Beleidigungen über Diebstahl und hin zur Körperverletzung. (Die Polizei ist hier schon eingeschaltet). Meine Eltern haben mit ihm mehrmals das Gespräch gesucht, jedoch ist keine Besserung in Sicht. Sie wollen ihn nun vor die Tür setzten, haben aber keine Idee, ob das rechtens ist und scheuen diesen Schritt noch.

Nun hat er noch nie gearbeitet, eine Ausbildung gesucht oder macht sonst Anstalten sein Leben eigenverantwortlich in den Griff zu kriegen. Auch stellt er sich diesen Problemen nicht.

Da er momentan noch von Kindergeld lebt, welches aber bald ausläuft, will er nun einen Antrag auf ALG 2 stellen, worauf er wiederum keinen Anspruch hat. Somit hätte er ab kommenden Monat kein laufendes Einkommen mehr.

Nun meine Frage, dürfen meine Eltern ihn an die "Frische Luft" setzen? Wie sieht es mit dem Unterhalt aus?

Wie gesagt es geschieht alles aus einem außerordentlich Grund, der mit Aggressivität in Verbindung steht. Aber auch um generelle Probleme, von Unlust und die Familie auszunutzen.

Vielen Dank für die Hilfe.




Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Ihre Eltern können den Bruder ohne weiteres vor die Tür setzen.

Er ist volljährig und grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Ihre Eltern sind nicht verpflichtet ihn weiter wohnen zu lassen. Einen Unterhaltsanspruch hat Ihr Bruder zur Zeit nicht, da er keiner schulischen oder beruflichen Ausbildung nachgeht.

Man müsste aufgrund des Verhaltens zumindest in Erwägung ziehen, dass der Anspruch auf Unterhalt ganz und auf Dauer verloren ist. Momentan besteht in jedem Fall keine Unterhaltspflicht.

Ihr Bruder könnte sehr wohl ALG II beantragen. Er ist zwar unter 25, jedoch kann ein unter 25 jähriger nach § 22 II a Nr. 1 SGB II nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden, wenn es schwerwiegende soziale Gründe gibt. Hierzu gehört auch ein stark gestörtes Verhältnis zwischen Eltern und Kind. Ihr Bruder hätte also Anspruch auf die Regeleistung und auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn er der Wohnung verwiesen wird.

Da es keinen Unterhaltsanspruch gibt, kann das Job Center auch nicht auf die Eltern verweisen.





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