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Frage geschrieben am 22.01.2012 19:33:04

Familienzusammenführung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 526
Ich bin Deutscher Stadtsbürger 25 Jahre alt und seid 2 Jahren in der Schweiz Wohnhaft und Arbeitstätig.
Ich habe am 19.12.2011 in Thailand meine Thailändische Frau geheiratet.
Ich plane ab 01.05.2012 nach Lörrach (Deutschland) zu ziehen aber weiterhin in der Schweiz zu arbeiten.
Ich möchte mit meiner Frau ab Dezember 2012 zusammen in Deutschland leben.

-Meine Frage ist muss ich eine bestimmte zeit Wohnhaft in Deutschland gemäldet sein um mit meiner Frau zusammen leben zu können bzw.
eine Familienzusammenführung machen zu können?

-Wie viel Gehalt muss ich min. haben?

-Wie viel Wohnfläche muss ich min. haben?


Antwort geschrieben am 22.01.2012 19:57:15
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Grundsätzlich benötigt Ihre thailändische Frau als Nicht-EU-Bürgerin eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland leben zu dürfen. Da Sie aber mit Ihnen verheiratet ist, hat sie einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Ob Sie in der Schweiz arbeiten, ist dabei nicht entscheidend. Auch kommt es nicht darauf an, wie lange Sie in Deutschland schon gemeldet sind, denn Sie sind deutscher Staatsbürger.

Zwar wird die Aufenthaltserlaubnis erst einmal auf drei Jahre befristet erteilt, aber danach kann Ihre Frau eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, vorausgesetzt, die gesetzlich benannten Integrationsbedingungen werden eingehalten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


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