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Frage geschrieben am 24.02.2010 10:49:41

Familienversicherung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1368
Meine Frau ist zur Zeit arbeitslos (Alg1). Sie ist bei der GKV versichert, unsere drei Kinder kostenlos mitversichert. Meine Frau vermietet eine Gewerbeimmobilie privat (kein Gewerbeschein).
Ich bin Einzelunternehmer und bei der PKV versichert, ich möchte meine Frau halbtags anstellen und ihr ein Gehalt in Höhe von 450,00 Euro brutto monatlich bezahlen. Die Einnahmen meiner Frau (Gewerbeimmobilie) übersteigen p.a. meine Einnahmen als Einzelunternehmer p.a..
Können wir bei Einstellung meiner Frau, in meine Firma, die Kinder weiterhin kostenlos mitversichern, oder haben die Einnahmen meiner Frau aus "Vermietung und Verpachtung" einen Einfluss, bzw. die Höhe des Gehaltes (450,00€ brutto), auf die Krankenversicherung (Familienversicherung) bei der GKV?


Antwort geschrieben am 24.02.2010 11:18:42
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrter Fragesteller,

ob Kinder familienversichert sein können auch wenn der Ehepartner des Mitglieds nicht in der gesetzlichen Krankenkasse ist, ist in § 10 Abs. 3 SGB 5 geregelt. Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Ehepartner
1. ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist
und
2. zudem sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2010: 49.950 Euro) übersteigt.

Mit Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte i.S.d. Einkommenssteuerrechts gemeint (§ 16 SGB 4). Die Einnahmen aus "Vermietung und Verpachtung" sind somit auch zu berücksichtigen. Ebenso das Gehalt.

Solange das Gesamteinkommen Ihrer Frau weiterhin über Ihrem Gesamteinkommen liegt, können die Kinder familienversichert werden. Wenn Ihr Gesamteinkommen irgendwann höher liegen sollte, kommt es darauf an, wie hoch Ihr Gesamteinkommen dann ist. Ob es die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt oder nicht.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.02.2010 11:47:36

Sehr geehrte Frau Haeske,

vielen Dank für ihre Ausführungen.

Verstehe ich Sie richtig:

1. Beitrag an die GKV wird von 450,00 € bemessen, weil durch die Anstellung bei mir, eine Versicherungspflicht für meine Frau vorliegt (Kinder sind unter o.g. Voraussetzungen mitversichert).

2. Die Einnahmen meiner Frau aus "Vermietung und Verpachtung" fließen nicht zur Berechnung des Beitrages für die GKV ein, werden aber im Gesamteinkommensvergleich (Ehemann,Ehefrau) mitbetrachtet.


Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.02.2010 12:18:59

Sehr geehrter Fragesteller,

Arbeitnehmer, die gegen Entgelt beschäftigt sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5. Sofern es sich nicht nur um eine geringfügige Beschäftigung (unter 400,-- Euro monatlich) handelt und die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird. Die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Einnahmen sind in § 226 Abs. 1 SGB 5 aufgezählt. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht dazu, diese Einnahmen werden aber beim Gesamteinkommensvergleich mitgebetrachtet.

Die Krankenkasse müsste Ihre Frau jedoch als Arbeitnehmerin anerkennen, damit diese versicherungspflichtig ist. Die Anstellung von Familienangehörigen ist grundsätzlich möglich. Damit Ihre Frau als Arbeitnehmerin gilt, müsste es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handeln. Die Ausgestaltung müsste z.B. einem Fremdvergleich standhalten und das Arbeitsverhältnis müsste wie vereinbart auch durchgeführt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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