Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Familienversicherung.
Meine Freundin und ich haben eine 7 jahre alte Tochter, die bis jetzt bei meiner Freundin über die Familienverciherung bei der TKK mit versichert war. Ich bin privat versichert und verdiene deutlich über dem wohl zulässigen Wert, so dass wir unsere Tochter wohl eigenständig hätten versichern müssen.
Die Frage ist jetzt, kann die TKK rückwirkende sagen, dass kein Versicherungsschutz bestand und wir die Arzt- und Krankenhauskosten ( dort ist sie gerade) selber tragen müssen, oder gibt es hierfür einfach nur eine `Strafzahlung` und unsere Tochter ist rückwirkend versichert ?
Antwort geschrieben am 27.09.2011 18:50:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
Ich verstehe es Ihre Sachverhaltsschildering so, dass Sie nicht verheiratet sind.
Die Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt. Dort ist zwar von „Lebenspartner" die Rede, dies bezieht sich aber auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
Wenn Sie nicht verheiratet sind, kann Ihr Kind weiterhin über Ihre Frau familienversichert bleiben. Prüft Ihre gesetzliche Krankenkasse dennoch einen Ausschluss Ihres Kindes und weigert sich, das Kind weiter zu versichern, weisen Sie darauf hin, dass Sie nicht verheiratet sind.
Für verheiratete Eltern gelten hingegen andere Regeln. Liegt das Einkommen des privat versicherten Elternteils über der Versicherungspflichtgrenze und verdient dieser mehr als der gesetzlich versicherte Ehepartner, kann das Kind nicht mehr beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sein.
Insofern brauchen Sie nichts befürchten, die Krankenhauskosten trägt die gesetzliche Krankenversicherung. Wenn Sie verheiratet sind, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption, dann gebe ich Ihnen weitere Auskunft.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und vor allem Ihrer Tochter gute Besserung!
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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