Ehepartner ist derzeit ALG 1 –Empfänger und möchte kranken Vater pflegen und sich deshalb bei der AfA abmelden. Der Ehepartner hat anschließend folgende Einkünfte:
Vermietung: -4.000 Euro, Zinsen 6.000 Euro. Darüber hinaus werden in erheblichen Ausmaß Spekulationsgeschäfte (z.B. Aktien) getätigt, die manchmal zu positiven (z.B. 20.000 Euro), manchmal zu negativen (z.B. -20.000 Euro) Einkünften führen.
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. werden die unregelmäßigen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt?
2. werden die positiven Einkünfte (Zinsen) mit den negativen Mieteinkünften und ggf. Spekulationsverlusten saldiert? Kann ein negativer Saldo auf das Folgejahr fortgeschrieben werden?
3. Wie erfolgt der Nachweis der Zinseinkünfte gegenüber der Krankenkasse, wenn auf die Abgabe der Anlage KAP in der Steuererklärung 2009 verzichtet wurde.
4. Falls die Einkommensgrenze von 365 Euro überschritten wird: werden in der Praxis aufgrund der schwankenden Einkünfte unterhalb des Jahres Vorauszahlungen geleistet und dann nach Vorlage des Steuerbescheides eine „Schlussabrechnung" vorgenommen?
Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 02.11.2010 18:43:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1. werden die unregelmäßigen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt?
Ja. Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Durchführung der Familienversicherung maßgebend ist. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen (§ 2 EStG). Denn bei schwankenden Einnahmen - wie bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen typisch - ist für die Feststellung, ob ein Gesamteinkommen „regelmäßig im Monat" überschritten wird, vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen (BSG, Urteil vom 07.12.2000 - B12 KR 3/99 R -, USK 2000-64).
2. werden die positiven Einkünfte (Zinsen) mit den negativen Mieteinkünften und ggf. Spekulationsverlusten saldiert?
Ja.
2a. Kann ein negativer Saldo auf das Folgejahr fortgeschrieben werden?
Nein, die Anwendung des § 10d EStG ist ausgeschlossen (siehe BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 46/00 R)
3. Wie erfolgt der Nachweis der Zinseinkünfte gegenüber der Krankenkasse, wenn auf die Abgabe der Anlage KAP in der Steuererklärung 2009 verzichtet wurde.
Wenn Sie keine KAP abgegeben haben ich nehme dann an, all die Kapitalerträge unterlagen der Abgeltungsteuer), wird deren Höhe durch die Bescheinigung der Bank nachzuweisen sein.
4. Falls die Einkommensgrenze von 365 Euro überschritten wird: werden in der Praxis aufgrund der schwankenden Einkünfte unterhalb des Jahres Vorauszahlungen geleistet und dann nach Vorlage des Steuerbescheides eine „Schlussabrechnung" vorgenommen?
Genauso: Falls das gesamte Einkommen tatsächlich über die Grenze liegt (anhand des Steuerbescheides), müssen Sie nachzahlen für das ganze Jahr.
Ich weise Sie darauf hin, dass neben der Einkommensgrenze weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen für eine Familienversicherung (vgl. § 10 SGB V).
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.11.2010 09:05:13
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
zu meiner Frage Nr. 2 bzgl. Saldierung habe ich eine Nachfrage:
Wenn ich nach dem ALG-1-Bezug von meinen Miet- Zins- und Spekulationseinkünften leben möchte, bin ich doch freiwillig versichertes Mitglied der KK (voller Beitrag in der KV und PV). Jetzt habe ich gelesen (LSG Baden-Württemberg, L 11 KR 3317/04 vom 23.11.2004), dass ein vertikaler Verlustausgleich nicht zulässig sei bei der Beitragsbemessung. Wie verhält es sich damit?
Vorab schon mal herzlichen Dank.
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
zu meiner Frage Nr. 2 bzgl. Saldierung habe ich eine Nachfrage:
Wenn ich nach dem ALG-1-Bezug von meinen Miet- Zins- und Spekulationseinkünften leben möchte, bin ich doch freiwillig versichertes Mitglied der KK (voller Beitrag in der KV und PV). Jetzt habe ich gelesen (LSG Baden-Württemberg, L 11 KR 3317/04 vom 23.11.2004), dass ein vertikaler Verlustausgleich nicht zulässig sei bei der Beitragsbemessung. Wie verhält es sich damit?
Vorab schon mal herzlichen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.11.2010 09:19:29
Das ist leider Korrekt nach § 240 SGB V. Mindestens für Arbeitsentgelt und Negativeinkünften aus anderen Einkommensarten. Und aufgrund genannten Urteils auch nicht Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit Kapitaleinkünften oder Versorgungsbezügen.
Mit freundlichen Grüßen
Das ist leider Korrekt nach § 240 SGB V. Mindestens für Arbeitsentgelt und Negativeinkünften aus anderen Einkommensarten. Und aufgrund genannten Urteils auch nicht Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit Kapitaleinkünften oder Versorgungsbezügen.
Mit freundlichen Grüßen
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