In diesem Schuldschein steht,das der Schuldschein jederzeit aufgehoben werden kann durch Rückzahlung,auch durch Raten.Oder das dieser mit dem Erbe verrechnet werden kann gegenüber eines überlebenden Elternteils oder meines Bruders.Heißt das das meine Eltern die Vereinbarung auch jederzeit aufheben können?
Dann ist ein Punkt das die Zahlung solange zinsfrei erfolgt,solange meine Lebensgefährtin und ich nicht heiraten,ansonsten ist der Betrag sofort fällig oder wird mit 3% p.a. verzinst.Und es wird auf einen Ehevertrag bestanden mit Gütertrennung!
Nun ist es aber so das wir dieses Jahr Heiraten wollen,wovon meine Eltern aber nichts wissen sollen,da wir keinen Kontakt wollen.Können meine Eltern rausfinden,das wir dann verheiratet sind?
Heute habe ich eine E-Mail erhalten,das meine Eltern heraus gefunden haben,das mein Sohn,der im Jahr 2010 geboren ist von mir ist,was wir eigentlich nicht wollten.
Können meine Eltern irgend etwas vor Gericht,Jugendamt erwirken?
Und wie ist es wenn wir verheiratet sind,was haben Sie dann für Rechte?
Meine Eltern haben keinerlei Kontakt zu unserem Sohn gehabt und würden das Kindeswohl gefährden (Alkoholkonsum).Ich habe als Baby selbst Bier getrunken,weil dies offen rumstand und habe Zigarettenstummel gegessen.
Wir wollen jeglichen Kontakt unterbinden!
Haben meine Eltern überhaupt Rechte?
Was können wir gegebenenfalls tun,damit diese keinerlei Rechte haben?
Ich Bitte um Antwort
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 13.01.2011 09:07:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung können die Eltern die Vereinbarung jederzeit aufheben, werden aber eine Frist von drei Monaten einhalten müssen, da es vermutlich dann als Darlehenskündigung zu werten sein wird. "Vermutlich" darum, da es auf den genauen Wortlaut der Gesamtvereinbarung ankommt. Hierzu wäre aber eine individuelle Prüfung notwendig.
Denn insbesondere die Zinsabrede verbunden mit der - unzulässigen - Verpflichtung eines Gütertrennungsvertrages ist derart merkwürdig, dass es sicherlich einer Gesamtprüfung bedarf. Dabei kann sich durchaus herausstellen, dass der Vertrag insgesamt nichtig ist.
Die Möglichkeit, von der Heirat zu erfahren besteht sicherlich. Denn das notwendige Aufgebot ist zu veröffentlichen, so dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht.
Ihre Eltern werden nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nichts beim Jugendamt erwirken können. Nur wenn das Kindeswohl gefährdet wäre - wovon ich nicht ausgehen kann - würde das Jugendamt überhaupt tätig werden.
Das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln nach § 1685 BGB wird nur dann ermöglicht, wenn dieses dem Kindeswohl dient. Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wird man aber vom Gegenteil ausgehen müssen, so dass kein Umgangsrecht gewährt werden wird.
Sofern Sie keinerlei Kontakt - verständlicherweise - wünschen, müssen Sie zunächst gar nichts unternehmen; es würde dann bei den Großeltern liegen, das oben erläuterte Umgangsrecht geltend zu machen, was aber kaum erfolgreich möglich sein wird.
Ihrerseits wäre es zwar möglich, im Rahmen einer Unterlassungsverfügung die Kontakt aktiv zu unterbinden; allerdings wäre dieses dann mit Zeit, Nerven und Kosten verbunden, ohne dass dazu ein Bedarf besteht - daher wäre ich mir das ernsthaft überlegen und lieber abwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.01.2011 09:22:31
Der Schuldschein wurde notariell hinterlegt.
Mein Lebensgefährte und Ich haben unterschrieben,wir wollten eigentlich beide die Klausel mit der Zinsabrede und dem Ehevertrag nicht zustimmen,nun haben wir dies aber doch getan,damit wir einer Privat-Insolvenz entgehen.
Sollen wir dies bezüglich gar nichts machen,oder das Geld zurück geben an die Eltern?
Was wäre das beste in dieser Situation?
Kann man meine Frage hier löschen lassen?
Da ich nicht möchte,das jemand meine Fragen lesen kann.
Der Schuldschein wurde notariell hinterlegt.
Mein Lebensgefährte und Ich haben unterschrieben,wir wollten eigentlich beide die Klausel mit der Zinsabrede und dem Ehevertrag nicht zustimmen,nun haben wir dies aber doch getan,damit wir einer Privat-Insolvenz entgehen.
Sollen wir dies bezüglich gar nichts machen,oder das Geld zurück geben an die Eltern?
Was wäre das beste in dieser Situation?
Kann man meine Frage hier löschen lassen?
Da ich nicht möchte,das jemand meine Fragen lesen kann.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.01.2011 09:35:15
Sehr geehrte Ratsuchende,
gleichwohl muss der Schuldschein nicht zwingend wirksam sein, so dass eine ergänzende Prüfung dringend angeraten wird.
Auch kann durchaus die Möglichkeit bestehen, angegebene Erklärungen (soweit überhaupt wirksam) wegen Ausnutzung einer Notlage anzufechten, was dann ebenfalls zur Nichtigkeit führen würde.
Sofern die Möglichkeit besteht, dass Geld zurückzugeben, würde ich schon deshalb dazu raten, damit bei den - vermutlich entstehenden - weiteren Auseinandersetzungen dieses "Argument" wegfällt.
Bezüglich der Löschung der Frage kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen, da die Anwälte darauf keinen Einfluss haben. Bitte setzen Sie sich dazu mit qnc@qnc.de als Plattformbetreiber direkt in Verbindung. Aber ich bin sicher, dass man dort Ihrer Bitte nachkommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
gleichwohl muss der Schuldschein nicht zwingend wirksam sein, so dass eine ergänzende Prüfung dringend angeraten wird.
Auch kann durchaus die Möglichkeit bestehen, angegebene Erklärungen (soweit überhaupt wirksam) wegen Ausnutzung einer Notlage anzufechten, was dann ebenfalls zur Nichtigkeit führen würde.
Sofern die Möglichkeit besteht, dass Geld zurückzugeben, würde ich schon deshalb dazu raten, damit bei den - vermutlich entstehenden - weiteren Auseinandersetzungen dieses "Argument" wegfällt.
Bezüglich der Löschung der Frage kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen, da die Anwälte darauf keinen Einfluss haben. Bitte setzen Sie sich dazu mit qnc@qnc.de als Plattformbetreiber direkt in Verbindung. Aber ich bin sicher, dass man dort Ihrer Bitte nachkommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 31.01.2011 08:26:19
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten schnell die Probleme beim Gebühreneinzug beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten schnell die Probleme beim Gebühreneinzug beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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