Familienrecht/Gebührenrecht: Gegenstandswert nach außergerichtlichem Vergleich
Preis: 55,00 € |
Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Marcus Bade
| in unter 2 Stunden
Ich bewohne unser gemeinsames Haus (je 1/2) zusammen mit unserem Sohn (14). Hypotheken und Hauskosten zahlte und zahle ich. Mein Anfangsvermögen betrug 1998 30.000€. Trennung seit 1,5 Jahren. Scheidung einvernehmlich beantragt.
Notarielle Scheidungsfolgevereinbarung (SchFV)geschlossen; im Einzelnen:
-Vertragsgegenstand: Bebautes Grundstück (Verkehrswert 200.000 €, Grundschulden: 160.000 €, Valuta: 140.000 €).
-Übertragung auf mich.
-Im Gegenzug zahle ich an sie 15.000 € und stelle sie von jeglicher Zahlungsverpflichtung frei. (Die Gegenseite hatte als Vermögensausgleich "die alleinige Forderung in Höhe von 15.000€" geltend gemacht).
-Grundbuchanträge: "Den Wert des übertragenen Grundbesitzes geben wir im Kosteninteresse mit 100.000 € an." (schreibt der Notar).
-Güterrechtliche Vereinbarung: Kein Zugewinnausgleich, keine vermögensrechtliche Ansprüche,wechselseitiger Verzicht auf Ehegattenunterhalt.
Mit der Zahlung der 15.000 € sind also alle wechselseitigen Ansprüche (außer Kindsunterhalt) abgegolten.
Der Notar legte für die Beurkundung einen Geschäftswert von rd. 110.000€ zugrunde (§§ 18I, 19I, 39II KostO)= 580€ Gebühren.
Mein Familienanwalt legt einen Gegenstandswert von 50.000€ zugrunde. Er schreibt u.a.: "Maßgeblich sind grundsätzlich die Vermögenswerte, die Gegenstand der Auseinandersetzung sind. Der Gegenstandswert richtet sich normalerweise nach dem Wert des übertragenen Hausanteils zzgl. eines Wertes bezüglich des nachehelichen Unterhalts, der durch die notarielle Vereinbarung ebenfalls erledigt wurde. Der liegt deutlich über 100.000 €. Entgegenkommend belasse ich es bei dem angesetzten Pauschalwert von 50.000 €".
Rechnung: 1,3 Geschäftsgebühr (§§ 2,13,14 RVG u. Nr. 2300 VV RVG) = 1.359,80€. 1,5 Einigungsgebühr (§§ 2,13 RVG u. Nr. 100 VV RVG) = 1.569€. Plus Kosten und MwSt. = 3.539,30€. Der Familienanwalt hatte die SchFV zwar vorbereitet (dabei versäumt, den wechselseitigen Unterhaltsverzicht einzuarbeiten), hat in der Hauptsache (mehrstündige Verhandlung mit Änderungen) jedoch weder beratend noch begleitend mitgewirkt (Urlaub).
FRAGE: Hat mein Familienanwalt den Gegenstandswert mit 50.000€ richtig zugrunde gelegt? Oder ist der Gegenstandswert die Höhe der Forderung (15.000 €)?
Falls erforderlich kann ich Unterlagen zumailen. Wie weiter vorgehen? Ggfs. Nachfrage erlaubt?
Gegenstandswert Vergleich









