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Familienrecht/Gebührenrecht: Gegenstandswert nach außergerichtlichem Vergleich


| 31.05.2012 18:58 |
Preis: 55,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 2 Stunden

Ich bewohne unser gemeinsames Haus (je 1/2) zusammen mit unserem Sohn (14). Hypotheken und Hauskosten zahlte und zahle ich. Mein Anfangsvermögen betrug 1998 30.000€. Trennung seit 1,5 Jahren. Scheidung einvernehmlich beantragt.

Notarielle Scheidungsfolgevereinbarung (SchFV)geschlossen; im Einzelnen:
-Vertragsgegenstand: Bebautes Grundstück (Verkehrswert 200.000 €, Grundschulden: 160.000 €, Valuta: 140.000 €).
-Übertragung auf mich.
-Im Gegenzug zahle ich an sie 15.000 € und stelle sie von jeglicher Zahlungsverpflichtung frei. (Die Gegenseite hatte als Vermögensausgleich "die alleinige Forderung in Höhe von 15.000€" geltend gemacht).
-Grundbuchanträge: "Den Wert des übertragenen Grundbesitzes geben wir im Kosteninteresse mit 100.000 € an." (schreibt der Notar).
-Güterrechtliche Vereinbarung: Kein Zugewinnausgleich, keine vermögensrechtliche Ansprüche,wechselseitiger Verzicht auf Ehegattenunterhalt.

Mit der Zahlung der 15.000 € sind also alle wechselseitigen Ansprüche (außer Kindsunterhalt) abgegolten.

Der Notar legte für die Beurkundung einen Geschäftswert von rd. 110.000€ zugrunde (§§ 18I, 19I, 39II KostO)= 580€ Gebühren.

Mein Familienanwalt legt einen Gegenstandswert von 50.000€ zugrunde. Er schreibt u.a.: "Maßgeblich sind grundsätzlich die Vermögenswerte, die Gegenstand der Auseinandersetzung sind. Der Gegenstandswert richtet sich normalerweise nach dem Wert des übertragenen Hausanteils zzgl. eines Wertes bezüglich des nachehelichen Unterhalts, der durch die notarielle Vereinbarung ebenfalls erledigt wurde. Der liegt deutlich über 100.000 €. Entgegenkommend belasse ich es bei dem angesetzten Pauschalwert von 50.000 €".
Rechnung: 1,3 Geschäftsgebühr (§§ 2,13,14 RVG u. Nr. 2300 VV RVG) = 1.359,80€. 1,5 Einigungsgebühr (§§ 2,13 RVG u. Nr. 100 VV RVG) = 1.569€. Plus Kosten und MwSt. = 3.539,30€. Der Familienanwalt hatte die SchFV zwar vorbereitet (dabei versäumt, den wechselseitigen Unterhaltsverzicht einzuarbeiten), hat in der Hauptsache (mehrstündige Verhandlung mit Änderungen) jedoch weder beratend noch begleitend mitgewirkt (Urlaub).

FRAGE: Hat mein Familienanwalt den Gegenstandswert mit 50.000€ richtig zugrunde gelegt? Oder ist der Gegenstandswert die Höhe der Forderung (15.000 €)?
Falls erforderlich kann ich Unterlagen zumailen. Wie weiter vorgehen? Ggfs. Nachfrage erlaubt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Gegenstandswert Vergleich
31.05.2012 | 20:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Ausgehend von Ihrer Darstellung scheint die Rechnung Ihres Anwalts korrekt zu sein.

Maßgeblich für die Berechnung des Gegenstandswerts sind, wie Ihr Anwalt richtig festgestellt hat, die Vermögenswerte, um die verhandelt wird.

In Ihrem Fall ist dies im Wesentlichen die Übertragung des Grundstücksanteils Ihrer Exfrau an Sie und die Freistellung Ihrer Ehefrau von etwaigen Zahlungsansprüchen in Bezug auf das Haus.

Schon diese beiden Positionen dürften 100.000,00 € deutlich überschreiten.

Ob der wechselseitige Unterhaltsverzicht in die Berechnung des Gegenstandwertes einfließen darf halte ich zumindest bezüglich der Einigungsgebühr für fraglich, da es hier an einer Mitwirkung Ihres Anwaltes fehlen dürfte.

Errechnet werden würde dieser Wert anhand des 12fachen Monatsbetrages der jeweiligen Unterhaltsansprüche.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Ansetzung eines Gegenstandwertes von 50.000,00 € in dieser Angelegenheit tatsächlich ein Entgegenkommen Ihres Anwaltes darstellt.

Der tatsächliche Gegenstandswert wäre in jedem Fall deutlich höher.

Auch die Geltendmachung der 1,5 fachen Einigungsgebühr ist nicht zu beanstanden, da Ihr Anwalt bereits durch den Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung zu der Einigung beigetragen hat.

Es ist für das Entstehen dieser Gebühr nicht erforderlich, dass Ihr Anwalt auch an den mündlichen Verhandlungen teilgenommen hat.

Ausgehend von Ihrer hiesigen Darstellung dürfte die Rechnung Ihres Anwalts daher korrekt und sehr entgegenkommend sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

Nachfrage vom Fragesteller 31.05.2012 | 20:26

Bedankt aber noch eine Nachfrage:
Sie schreiben: "Maßgeblich für die Berechnung des Gegenstandswerts sind, wie Ihr Anwalt richtig festgestellt hat, die Vermögenswerte, um die verhandelt wird. In Ihrem Fall ist dies im Wesentlichen die Übertragung des Grundstücksanteils Ihrer Exfrau an Sie und die Freistellung Ihrer Ehefrau von etwaigen Zahlungsansprüchen in Bezug auf das Haus."

Gegenstand der Auseinandersetzung waren ausschließlich die geforderten 15.000€. Der Rest (Grundstücksübertragung, güterrechtliche Vereinbarungen usw.) war zwangsläufig. Denn die Vereinbarung wäre ohne diesen Rest nicht zustande gekommen, da der gesamte Zugewinnausgleich keine ausgleichende Geldleistung durch mich hergab.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 31.05.2012 | 20:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

für die Berechnung des Gegenstandswertes kommt es nicht nur auf den Teil an, über den gestritten wurde. Insofern habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt.

Einbezogen werden muss alles, was in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt wird, auch wenn sich beide Parteien von vorneherein darüber einig waren.

Daher müssen auch die Grunstücksübertragung und die weiteren Punkte in die Wertberechnung mit einbezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
Rechtsanalt

Bewertung des Fragestellers 2012-06-01 | 10:58


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Rechtsanwalt Marcus Bade
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