Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 130 weitere Antworten zum Thema Unterhaltsberechnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Mann verdient ca. 5.500 Euro netto, wir haben eine zweijährige Tochter. Zukünftig werden wir getrennt leben, aufgrund welcher Daten wird der Unterhalt berechnet und kann man aufgrund des Nettogehalts sagen, mit wie viel Unterhalt ich monatlich etwa rechnen kann?
Ich würde mich über eine Antwort freuen. MfG Daniela Retten
Antwort geschrieben am 30.01.2012 11:17:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass anhand Ihrer Angaben keine Unterhaltsberechnung vorgenommen werden kann.
Der Unterhaltsanspruch für Ihr Kind richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und der Altersstufe 1.
Das Nettoeinkommen Ihres Ehemannes müsste aber noch bereinigt werden. Hier können berufsbedingte Aufwendungen, entweder mit einer Pauschale von 5 % oder mit den tatsächlichen Aufwendungen in Abzug gebracht werden. Private Kranken- und Altersvorsorge, ehebedingte Kredite, soweit vorhanden, werden ebenfalls berücksichtigt.
Ausgehend von Ihnen derzeit gemachten Angaben schuldet Ihr Ehemann Kindesuntehralt entsprechend der Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle. Dies wäre ein Tabellenbetrag von 508 €. Hiervon wird noch das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht, so dass dann ein Betrag von 416 € an Kindesunterhalt zu bezahlen ist. Hierneben erhalten Sie das komplette staatliche Kindergeld.
Hierneben wäre noch Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt zu berechnen. Dies ist leider anhand Ihrer Angaben nicht möglich.
Da Unterhalt immer erst ab dem Monat gefordert werden kann, in dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert wurde, empfehle ich Ihnen dringend, sich umgehend in die Vertretung eines Fachanwaltes für Familienrecht vor Ort zu begeben, der sodann Ihre Unterhaltsansprüche berechnet und geltend macht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
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Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
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