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Familienrecht Meine Frau KInd von anderen Mann, bekommt sie geld ?


14.07.2012 14:29 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Stämmler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren ich habe eine Anfrage in Richttung Familien Recht, hoffe ich


Meine Frau ist Chinesin, und wir sind seit 5 Jahren glücklich verheiratet. Jetzt hat sie mir gebeichtet das sie von einem anderen Mann Schwanger in der 3. Woche ist.
Meine FRage ist wenn sie das Kind zur Welt bringt würde Ihr dann Geld von dem anderen Mann zustehen und dann wieviel, und wenn ja was müste sie machen ?
Entschuldigen sie die dumme Ausdrucksweis, aber ich kenne mich da nicht aus

können sie mir sagen wie das juristisch aussieht ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 518 weitere Antworten zum Thema:
Frau Kind Familienrecht anderen Geld bekommt
14.07.2012 | 15:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Andre Stämmler
35 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Frage die ich wie folgt beantworte:


1.
Grundsätzlich ist der leibliche Vater zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Zum einen für das Kind und teilweise auch für die Mutter. Der Unterhaltsanspruch für das Kind richtet sich nach § 1601 BGB, der Anspruch der Mutter nach § 1615l BGB. Für das Kind muss grundsätzlich Unterhalt bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung gezahlt werden. Für die Mutter ist regelmäßig Unterhalt von 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt zu entrichten. Daüber hinaus kann die Mutter i.d.R. bis zum Lebensjahr des Kindes Unterhalt vom Vater fordern, sofern Sie aufgrund der Kindererziehung nicht erwerbstätig ist. Hier können ggf. Ausnahmen vorkommen, da Sie mit einem anderen Mann (Ihnen) verheiratet ist.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich im wesentlichen nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Vaters und der sog. Düsseldorfer Tabelle. Hier hat die Kindesmutter einen Auskunftsanspruch gegen den Vater, auf die Darlegung seiner finanziellen Mittel.

Der Unterhaltsanspruch der Mutter ist ebenfalls abhängig vom Einkommen des Vaters und dem Einkommen der Mutter.

Die Ansprüche können ohne weitere Informationen leider nicht errechnet werden.

2.
Ich weiße darauf hin, dass grundsätzlich als Vater gilt, wer im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist (§ 1592 BGB)

Insofern ist hier sicherlich eine Anfechtung der Vaterschaft nach den §§ 1599 BGB erforderlich. Diese ist beim örtlichen Familiengericht durchzuführen.

Anschließend ist dann sicherlich ein Vaterschaftstest nötig und wiederum ein Anerkennungsverfahren gegen den leiblichen Vater.

Sie sollte zunächst den Vater informieren, dann ggf. Auskunft über die finanziellen Verhältnisse fordern und letztlich zu gegebener Zeit den Unterhalt einfordern. Hier ist kein besonderes Schreiben notwendig. Eine einfache Aufforderung genügt. Aus Beweisgründen und um den Verzug herbeizuführen sollte das Ganze jedoch schriftlich geschehen und eine Frist zur Zahlung gesetzt werden.

Insgesamt ist hier zu empfehlen einen örtlichen Anwalt zu konsultieren, da dies sicherlich ein längerer Weg wird.

Gerne können Sie von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.


Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass dies Plattform eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen kann und die Antworten maßgeblich von den zu Verfügung gestellten Informationen abhängig sind.

Mit freundlichen Grüßen

André Stämmler


Rechtsanwalt
André Stämmler

Otto-Schott-Str. 41
07745 Jena

Fon: 03641 - 328647
Fax: 03641 - 587674

www.ra-staemmler.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andre Stämmler
Jena

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