Familienrecht - Elternunterhalt, § 1601 ff BGB, SGB XII
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Simone Sperling
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in Sachen Elternunterhalt sehe ich mich der Tatsache gegenüber, dass mein Vater aufgrund einer Demenzerkrankung mglw. in absehbarer Zeit (ggf. in einigen Wochen) vollstationär in einer speziellen Pflegeeinrichtung untergebracht werden könnte, weil die jahrelange Pflege im häuslichen Umfeld aufgrund des Krankheitsverlaufs u.U. nicht mehr möglich sein wird.
Ich habe für meine Altersversorgung bereits länger über den Erwerb eines (selbst zu nutzenden) Hauses nachgedacht, konnte dies aber seit mehr als einem Jahr nicht realisieren, da aufgrund von tiefgreifenden organisatorischen Veränderungen bei meinem Arbeitgeber für mich eine Versetzung mit Ortswechsel in Rede stand. Nachdem sich nunmehr zunehmend abzeichnet, dass ein solcher Ortswechsel nicht nötig sein wird stellt sich mir die Frage, ob ich den Erwerb einer Immobilie vor dem Hintergrund der ggf. bald notwendigen Aufnahme meines Vaters in einem Pflegeheim noch in Angriff nehmen kann. Ich befürchte, dass der Sozialhilfeträger mir dann entgegenhalten könnte, der Einsatz des hierzu von mir angesparten Eigenkapitals bzw. die monatliche Belastung durch ein Annuitätendarlehen etc. diensten lediglich dazu, mich mit Blick auf die Unterhaltspflicht leistungsunfähig zu stellen. Nach meinem Kenntnisstand darf eigenes Vermögen entsprechend der im Elternunterhaltsrecht geltenden Grundsätze nur solange unbeschränkt für eigene Zwecke eingesetzt werden, wie der Unterhaltspflichtige (noch) keine Kenntnis vom Eintritt der Unterhaltsnotwendigkeit hat.
Können Sie mir bitte mitteilen, wie der Maßstab für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme auszulegen ist bzw. von den Sozialämtern /Gerichten ausgelegt wird? Ist im juristischen Sinne erst das zur-Kenntnis-nehmen einer tatsächlich durchgeführten Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung die Grenze für eine ausscheidende Berücksichtigungsfähigkeit von Kreditbelastungen? Beginnt sie gar erst mit Zustellung der Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers? Welche Eintrittswahrscheinlichkeit des Unterhaltsfalles ist zugrunde zu legen, damit mir eine Nutzung meiner Ersparnisse versagt werden kann? Ist es mir zuzumuten, aufgrund einer zeitlich nicht genau zu bestimmenden (aber dennoch irgendwann eintretenden) Aufnahme meines Vaters in einem Pflegeheim bereits jetzt zugunsten des Sozialhilfeträgers von einer Verwertung meiner Ersparnisse abzusehen? Müsste ich medizinische Gutachten vorlegen, wonach eine weitere Betreuung meines Vaters im häuslichen Umfeld weiterhin möglich ist?
Zu meiner Person: Ich bin ledig, habe keine Kinder und einen Bruder.
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