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Familienrecht - Elternunterhalt, § 1601 ff BGB, SGB XII


13.01.2012 22:08 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

in Sachen Elternunterhalt sehe ich mich der Tatsache gegenüber, dass mein Vater aufgrund einer Demenzerkrankung mglw. in absehbarer Zeit (ggf. in einigen Wochen) vollstationär in einer speziellen Pflegeeinrichtung untergebracht werden könnte, weil die jahrelange Pflege im häuslichen Umfeld aufgrund des Krankheitsverlaufs u.U. nicht mehr möglich sein wird.
Ich habe für meine Altersversorgung bereits länger über den Erwerb eines (selbst zu nutzenden) Hauses nachgedacht, konnte dies aber seit mehr als einem Jahr nicht realisieren, da aufgrund von tiefgreifenden organisatorischen Veränderungen bei meinem Arbeitgeber für mich eine Versetzung mit Ortswechsel in Rede stand. Nachdem sich nunmehr zunehmend abzeichnet, dass ein solcher Ortswechsel nicht nötig sein wird stellt sich mir die Frage, ob ich den Erwerb einer Immobilie vor dem Hintergrund der ggf. bald notwendigen Aufnahme meines Vaters in einem Pflegeheim noch in Angriff nehmen kann. Ich befürchte, dass der Sozialhilfeträger mir dann entgegenhalten könnte, der Einsatz des hierzu von mir angesparten Eigenkapitals bzw. die monatliche Belastung durch ein Annuitätendarlehen etc. diensten lediglich dazu, mich mit Blick auf die Unterhaltspflicht leistungsunfähig zu stellen. Nach meinem Kenntnisstand darf eigenes Vermögen entsprechend der im Elternunterhaltsrecht geltenden Grundsätze nur solange unbeschränkt für eigene Zwecke eingesetzt werden, wie der Unterhaltspflichtige (noch) keine Kenntnis vom Eintritt der Unterhaltsnotwendigkeit hat.
Können Sie mir bitte mitteilen, wie der Maßstab für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme auszulegen ist bzw. von den Sozialämtern /Gerichten ausgelegt wird? Ist im juristischen Sinne erst das zur-Kenntnis-nehmen einer tatsächlich durchgeführten Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung die Grenze für eine ausscheidende Berücksichtigungsfähigkeit von Kreditbelastungen? Beginnt sie gar erst mit Zustellung der Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers? Welche Eintrittswahrscheinlichkeit des Unterhaltsfalles ist zugrunde zu legen, damit mir eine Nutzung meiner Ersparnisse versagt werden kann? Ist es mir zuzumuten, aufgrund einer zeitlich nicht genau zu bestimmenden (aber dennoch irgendwann eintretenden) Aufnahme meines Vaters in einem Pflegeheim bereits jetzt zugunsten des Sozialhilfeträgers von einer Verwertung meiner Ersparnisse abzusehen? Müsste ich medizinische Gutachten vorlegen, wonach eine weitere Betreuung meines Vaters im häuslichen Umfeld weiterhin möglich ist?
Zu meiner Person: Ich bin ledig, habe keine Kinder und einen Bruder.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 95 weitere Antworten zum Thema:
Elternunterhalt BGB Familienrecht SGB
13.01.2012 | 23:12

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
307 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Der Zeitpunkt für die Verwertung und des Vermögens und der Aufnahme eines Kredites ist die konkrete Kenntnisnahme von der Unterhaltsverpflichtung, somit kann dies die Überleitungsanzeige des Amtes sein, sofern vorab keine nachweisliche Aufforderung erfolgt ist. Denn Sie können und müssen nicht wissen, welches Vermögen der Berechtigte selbst hat und welches Einkommen, da dieses vorrangig einzusetzen ist. Erst wenn der Unterhaltsberechtigte selbst kein Vermögen hat, werden die Angehörigen herangezogen.

Des Weiteren ist eine selbstgenutzte Immobilie bzw. das hierfür ersparte Geld als Freivermögen zu sehen. Auch ohne Absicht zum Kauf einer Immobilie steht Ihnen ein Freibetrag von ca. 100.000,00 € zu.

Die Kreditbelastungen finden im Übrigen zwar Beachtung, aber im Gegenzug wird in der Rege ein sogenannter Wohnvorteil dem Einkommen hinzugerechnet, so dass mit einem Darlehn für Immobilien die Leistungsfähigkeit nur bedingt herabgesetzt werden kann und keine Absicht dabei unterstellt werden kann.

Zusammenfassend kann ich Ihnen mitteilen dass Sie an Ihrem Plan zum Erwerb von Grundeigentum festhalten können, ohne das Nachteile für Sie entstehen.

Hinsichtlich des Nachweises zur Pflegebedürftigkeit im Heim oder ob eine Pflege zu Hause noch möglich ist, spielt es bei der grundsätzlichen Unterhaltsbedürftigkeit ein Rolle. Wenn man nachweisen kann, dass eine preiswertere und ebenso geeignete Pflege möglich ist, dann ist eine Mutwilligkeit gegeben und ein Unterhaltsanspruch ist dann nicht durchsetzbar.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..



Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info


Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351 2699394
Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Nachfrage vom Fragesteller 14.01.2012 | 06:56

Sehr geehrte Frau Sperling,

vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort, die sehr aufschlussreich für mich war. Aufgrund Ihrer Erläuterungen möchte ich die Möglichkeit der Nachfrage für eine Präzisierung in Anspruch nehmen.
Zur Vermeidung einer Betreuung durch einen gesetzlichen Betreuer haben mein Bruder diese Aufgabe (wunschgemäß) auf der Basis einer Vorsorgevollmacht meines Vaters übernommen. Wir sind daher über die finanziellen Verhältnisse unserer Eltern informiert und können davon ausgehen, dass eine Unterhaltsverpflichtung frühzeitig greifen wird. Ändert dies Ihre Einschätzung, dass eine Kenntnisnahme i.d.R. erst durch die Überleitungsanzeige erfolgt ?
Sofern eine Heimunterbringung erforderlich wird, würde ich diese als Betreuer zudem gerne selbst initiieren um sicherzustellen, dass mein Vater in eine für seine Krankheit geeignete Einrichtung aufgenommen wird. Ist dann in diesem Fall das Veranlassen der Aufnahme oder entsprechende Vorbereitungshandlungen (Suche etc.) wegen der Betreuungstätigkeit mit der Kenntnis einer Leistungspflicht gleichzusetzen ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.01.2012 | 10:43

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich darf Ihre Nachfrage wir folgt beantworten:

Nach dem weiter geschilderten Sachverhalt, kann eine Kenntnisnahme erst durch den konkreten Vertagsabschluss erfolgen. Denn erst dann sind die konkreten Voraussetzungen und die genaue Kenntnis der Bedürftigkeit des Vaters gegeben.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Simone Sperling
Dresden

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