Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 24.03.2011 21:41:17

Familienrecht / Verrechnung von Kindergeld / Familienzuschlag Beamter

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1391
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema Kindergeld.
Guten Tag,
ich, die Mutter von 4 Kindern habe Klage eingereicht auf Abänderung des Kindesunterhaltsanspruch für meine noch minderjährige Tochter. Es wurden an Kindesunterhalt im Jahr 2004 monatlich 197,07 Euro tituliert (OLG-Urteil), gezahlt werden seitdem 186,00 Euro. Meine drei weiteren Kinder sind mittlerweile volljährig, befinden sich aber alle noch in Berufsausbildung und Studium. Für die 3 Kinder wurden bis einschließlich 07/2009 monatlich je 220,00 Euro an Kindesunterhalt gezahlt, tituliert waren 232,00. Aufgrund der Volljährigkeit der 3 weiteren Kinder müssten diese ja eine eigene Klage einreichen. Dies wollte ich vermeiden. Das Gericht hat nun (meine Klage ist aus 02/2010 und bezieht sich auf den Zeitraum ab 08/2009 bis lfd., wurde allerdings erst jetzt entschieden), aufgrund meiner Berufstätigkeit in einem anderen EU-Land die erhaltenen höheren Kindergeldleistungen in vollem Umfang auf den Unterhaltsanspruch meiner Tochter verrechnet. Da der Vater der Kinder Beamter ist, erhält er den kindergeldbezogenen Anteil im Familienzuschlag für alle 4 Kinder, da diese sich noch alle in Berufsausbildung bzw. Studium befinden. Dies halte ich für ungerecht und habe aus diesem Grund auch den Kindesunterhalt nach der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle für meine noch minderjährige Tochter eingeklagt ohne Verrechnung von Kindergeld, da ja der Vater ebenfalls höhere Famlienleistungen als Beamter erhält. Diese Klage habe ich verloren. In 2. Instanz wurde bereits in meinem Antrag auf PKH mitgeteilt, dass sich das OLG der Entscheidung des AG anschliessen wird. Daraufhin habe ich die Klage zurückgenommen. Habe ich, aufgrund meiner Klagerücknahme überhaupt noch die Möglichkeit, evtl. vor dem europäischen Gerichtshof zu klagen und wie sehen Sie die Erfolgsaussichten.
MfG


Antwort geschrieben am 24.03.2011 22:35:17
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrtee Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nach Art. 220 des EG-Vertrages die Aufgabe, für eine einheitliche Auslegung des EG-Rechtes, auch soweit dies von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurde zu überwachen.

Der Rechtsweg zum EuGH ist daher z.B. dann eröffnet, wenn ein deutsches Gesetz eine EG-Richtlinie umsetzt und nun die Frage ist, wie das Gesetz im Lichte der EG-Richtlinie auszulegen ist.

Im Familienrecht besteht jedoch keinerlei Einfluss des EG-Rechtes.

Der EuGH ist auch keine den nationalen Gerichten übergeordnete Instanz im Sinne einer letzten Instanz, die die Entscheidungen deutscher Gerichte ohne weiteres aufheben könnte.

Der EuGH kann daher nicht mit der Sache befasst werden.

Auch der Europäische Gerichthof für Menschenrechte, der bei Grundrechtsverletzungen durchaus zuständig sein kann, kann kaum erfolgreich angerufen werden, da eine Fehlentscheidung in der Sache, die Grundrechte berührt, m.E. nicht ersichtlich ist.

2. Fraglich ist, ob anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.

Da die Berufung auf Hinweis des OLG zurückgenommen wurde, gilt dies als Verlust des Rechtsmittels gemäß § 516 Abs. 3 ZPO.

Ein weiteres ordentliches Rechtsmittel scheidet daher leider aus, insbesondere auch die Revision zum Bundesgerichtshof, die in Familiensachen ohnehin der Zulassung durch das OLG bedarf.

Als außerordentliches Rechtsmittel käme zwar grundsätzlich die Verfassungsbeschwerde in Betracht, diese setzt jedoch voraus, dass der ordentliche Rechtsweg zuvor ausgeschöpft worden ist. Dazu hätte das – wenn auch nach Hinweis des OLG wenig aussichtsreiche – Berufungsverfahren durchgeführt werden müssen.

3. Sachlich ist das Urteil des AG, dem sich das OLG anschließen wollte, durchaus kritisch zu betrachten, da eine volle Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur bei Volljährigkeit des Kindes in Betracht kommt oder wenn ein minderjähriges Kind fremdbetreut wird (z.B. in einem Internat der Schulausbildung macht).

Dennoch kann daraus keine Höherstufung des Unterhalts-Tabellenbetrages auf Grund des Familienzuschlages hergeleitet werden, den der Kindesvater erhält. Denn dieser wird bereits bei der Ermittlung seiner Einkommensgruppe berücksichtigt, von der die Höhe des Unterhaltes mit abhängt.

Die Erfolgsaussichten wären daher auch sachlich nicht sehr gut gewesen – auch wenn die Kindergeldanrechnung noch genauer zu klären wäre.

Leider kann ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen.

Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.



Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

www.legal-webhosting.com

info@legal-webhosting.com

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

72
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Familienrecht   Verrechnung   Kindergeld   Familienzuschlag   Beamter