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Frage geschrieben am 04.01.2010 01:37:07

Familienrecht / Kreditrecht: Rückzahlung eines Darlehens / Altenheim

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1399
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema Rückzahlung.
Grüße Sie und bitte freundlich um Auskunft:

Mein Bruder hat seiner Patentante nach dem Tode ihrer "Mutter" (ab Anfang 2002) 220,- Euro monatlich für Wohnungsnebenkosten und Putzfrau zukommen lassen, weil die Rente knapp ist. Das haben die beiden als endfälliges Darlehen angelegt, zinsfrei, wenn ich richtig informiert bin. Die Tante sollte, soweit ich weiß, zu Beginn 2010 eine ordentliche Summe bekommen von einem Verwandten der Verstorbenen. Irgendwie ein Erbausgleich oder Wohnrechtsabgleich oder... - ich habe keine genauen Kenntnisse.
Jedenfalls ist nun folgende Situation aufgetreten: Tantchen hatte das Geld meines Bruders als Bausparvertrag (?!) angelegt, sie hat jetzt ca. 25.000 Euro, kann also das Darlehen problemlos zurückzahlen wie schriftlich festgelegt. Und jetzt kommt der Hammer: Die Patentante hatte im letzten halben Jahr einen rapiden Krankheitsschub. Sie muß ins Altenheim.
Jetzt hat ihr die Heimleitung bei der Abgabe des Aufnahmeformulars erklärt, daß sie meinem Bruder das Geld nicht zurückzahlen darf, weil sie davon partiell einen Eigenanteil der Pflegekosten zahlen müsse. Das kann und will sie ja auch. Ohne Problem, auch wenn sie vertragsgemäß ihre Schulden abträgt. Die Begründung der Heimleitung ist: Sonst wäre die Tante ja in zwei Jahren auf Hilfe des Sozialamts angewiesen.

Jetzt möchte ich wissen, ob sie zurückzahlen darf trotz Altenheim-Eigenanteil. Mein Bruder hat seinem volljährigen Sohn von dem Geld Fahrschule und kleines Auto fürs Studium versprochen.

Bitte um fundierte und ausführliche Rückmeldung, weil ich wiederum Tante und Bruder Auskunft geben möchte.

Ich wünsche Ihnen ein gutes Jahr

L. A.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.01.2010 04:27:15
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Ihre Bruder hat also mit seiner Patentante einen Darlehensvertrag geschlossen. Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung geht leider nicht ganz genau hervor, ob der entsprechende Darlehensrückzahlungsanspruch bereits fällig ist.

Ich gehe daher bei meiner Beantwortung zunächst davon aus, dass dieser Betrag fällig ist. Sollte dieses (noch) nicht der Fall sein, so könnte Ihr Bruder aktuell nicht den Betrag von seiner Patentante zurückfordern.

Sofern der Darlehensrückzahlungsanspruch fällig ist, kann Ihr Bruder grundsätzlich von seiner Patentante die Rückzahlung des betreffenden Betrages verlangen.

Der Eigenanteil, den die Patentante zu den Pflegekosten hinzuzahlen muss hat insoweit mit dieser Verpflichtung gegen Ihrem Bruder nichts zu tun.

Es mag zwar sein, dass die Patentante durch die Rückzahlung zum Sozialfall wird oder in absehbarer Zukunft Ihren Eigenanteil nicht mehr bezahlen kann, dieses verhindert die Rückzahlung des Darlehensanspruches jedoch grundsätzlich nicht.

Etwas anderes würde nur dann gelten, falls die Patentante entmündigt worden ist und ihr ein Betreuer zur Seite gestellt wurde, der für sie die vermögensrechtliche Betreuung hat. In diesem Fall hätte die Patentante in der Tat keinen Handlungsspielraum, sodass Ihre Bruder unbedingt mit dem Betreuer in Kontakt treten sollte und von dort die Rückzahlung des Darlehens fordern sollte.

Ob die Patentante Ihres Bruders allerdings unter Betreuung steht, geht aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht hervor. Bitte geben Sie mir diesbezüglich gegebenenfalls noch weitere Informationen, damit ich im Rahmen der Nachfrageoption hierzu abschließend Stellung nehmen kann.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagmorgen und einen erfolgreichen Wochenstart!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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