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Guten Tag,
Namensrecht Spezialist gesucht!
Ich bin Deutscher in Berlin geboren von einer Deutschen Mutter und einen Kenianischer Vater lebe jetzt in Nairobi und arbeite für die UNO. Ich bin mit einer Kenianerin verheiratet, wir haben zwei Kinder. Meine Tochter 2008 in Nairobi geboren bekam eine Kenianishe Geburtsurkunde. Durch die Botschaft erhielte sie damals nach sechs Monaten einen Deutschen Pass mit meinen Mittelnamen als Familiennamen, das war auch der Vorname meines Vaters. Wir haben das Kenianische Namensrecht benutzt und im Antrag so erwähnt. Uns wurde damals gesagt das wäre in Ordnung solange alle unsere Kinder den selben Familiennamen tragen. Jetzt nach zwei Jahren erhielt ich eine Deutsche Geburtsurkunde für meine Tochter aber nicht gemäß meinen Antrag sondern mit meinen Familienname anstatt unser ausgewählter Familienname wie schon in allen anderen Unterlagen vorkommt. Die Botschaft rief mich an und ich sollte den Reisepass meiner Tochter zurückgeben und einen neuen beantragen mit meinen Familiennamme - die Botschaft könne mir aber nichts schriftliches geben, es wurde damals ein Fehler gemacht meinte sie (ich habe den Pass trotzdem zurück gegeben weil die Botschaft gedroht hat den Pass unter diesen Namen nicht zu erneuern). Ich hatte auch kurz davor in 2010 einen Sohn bekommen. Er hat auch eine Kenianische Geburtsurkunde und wie bei meiner Tochter war er schon mit meinen Mittelname als Familienname bei allen Behörden wie im UNO-Pass, Versicherungen, usw registriert. Die Botschaft möchte kein Reisepass unter diesem Familienname ausstellen. Wie kann ich diese Entscheidungen die meinen Kindern betreffen und die mir nicht schriftlich gegeben wurden anfechten, damit sie den ausgesuchten Familiennamen weitertragen können wie schon bei anderen Behörden registriert? Kennen Sie einen guten Anwalt in Berlin oder Schwerin der mir weiterhelfen kann? Meine Kinder müssen spätestens anfang Juli nach Deutschland fliegen - können sie auch ohne Deutsche Pässe fliegen da sie in meinen UNO Pass schon sind?
Antwort geschrieben am 31.01.2011 10:54:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Nach dem deutschen Namensrecht gilt Folgendes:
Wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält ihr gemeinsames Kind diesen als Nachnamen.
Was als Ehename gewählt werden kann ergibt sich aus § 1355 BGB. Nach Absatz 2 ist dies der Geburtsname des Mannes oder der Frau ( nicht aber der aus beiden Namen zusammengesetzte Doppelname ). Zwar kann der andere, seinem Namen den Ehenamen anfügen oder voranstellen - § 1355 IV BGB - , dadurch wird dieser Name aber nicht zum Ehenamen.
Nach deutschem Namensrecht haben sie also einen unzulässigen Ehenamen und damit rechtlich betrachtet keinen Ehenamen gewählt, was ja auch nicht unbedingt erforderlich ist. Für diesen Fall sieht § 1617 I BGB allerdings vor, dass das Kind dann entweder den Namen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen erhält.
Ihre Tochter kann daher nicht den Doppelnamen als Geburtsnamen führen sondern nur Ihren oder denjenigen Ihrer Ehefrau.
Für die Reise nach Deutschland sollten Sie natürlich zumindest über ein vorläufiges Ausweispapier verfügen und sich rechtzeitig darum kümmern.
Nach § 1617 III BGB kann das Familiengericht einem Elternteil auf Antrag das Bestimmungsrecht über den Familiennamen übertragen, wenn das Kind im Ausland geboren ist und die Eintragung in ein amtliches Ausweispapier erforderlich wird. Auf diesem Wege könnte eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen erfolgen. Dabei ist aber ebenfalls zu beachten, dass die Kinder nur einen Namen- nicht eine Doppelnamen- führen dürfen und die Geschwister einheitliche Familiennamen bekommen müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
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