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Frage geschrieben am 21.11.2011 11:52:04

Familiennachzug und Möglichkeiten? Mittelamerika

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 452
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Familiennachzug.
Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

ich möchte Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeit abzuwägen, wie die Chancen stehen für folgenden Sachverhalt.

Der Vater meiner Frau ist kubanischer Staatsbürger und hat im Anfang der 80er Jahre in der ehemaligen DDR studiert. Hierbei hat er auch meine Frau gezeugt und steht auch in der deutschen Geburtsurkunde als Vater.

Er musste dann nach wenigen Jahren das Land verlassen und ist seitdem wieder in seiner Heimat.

Meine Frau ist heute 30 Jahre alt und ihr Vater wünscht sich nichts sehlicher, als das er zu seiner Tochter nach Deutschland darf.

Die Ausreise ist sehr schwierig und die politische Situation im Land eher schwierig.

Gibt es eine Möglichkeit, dass er im Rahmen der Familienzusammenführung o.ä. eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland erhalten kann?

Er ist nicht vorbestraft, spricht die deutsche Sprache und ist sehr gut ausgebildet und studiert.

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 21.11.2011 12:58:35
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

In Frage kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Dies ist möglich, wenn die Erteilung zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

Leider sind die Erfordernisse für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte sehr hoch gelegen.

Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrer Mutter muss somit das geeignete und notwendige Mittel sein, um die aussergewöhnliche Härte zu vermeiden.

Es wird gefordert, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt. Die allgemeine Umständen in Kuba kann man allerdings nicht als Grund geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.11.2011 13:02:21

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Da meine Frau bereits 30 Jahre alt ist, benötigt sie ja nicht zwingend ihren Vater um sich herum.

Kann ihr Vater dennoch eine Aufenthaltserlaubnis in DE beantragen? Besteht eine realistische Chance für einen längeren Aufenthalt?

Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.11.2011 13:05:52

Dies ist nur möglich, wenn die außergewöhnliche Härte da ist, ansonsten eher nicht.

Der Vater kann allerdings andere -von der Familienzusammenführung losgelöste- Grunde, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, etwa aufgrund Arbeitsaufnahme. Dies sollten Sie auch erwägen. Im Rahmen einer Mandatierung bin ich gerne bereit, die Chancen zusammen zu erforschen. Bei Bedarf nehmen Sie Kontakt mit mir auf.

MfG
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