Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Familiennachzug.
Guten Tag.
Mein Mann ist russischer Staatsbürger, ich bin deutsche Staatsbürgerin. Wir haben am 01.04.2011 in Samara (Russland) standesamtlich geheiratet.
Da es fast unmöglich ist, eine Aufenthaltsgenehmigung für mich in Russland zu bekommen, möchten wir in Deutschland unsere Zukunft aufbauen.
Was müssen wir dafür tun???
Welche Dokumente werden benötigt???
Ist ein Sprachtest in jedem Fall nötig??? Gibt es eine Möglichkeit diesen auch in Deutschland abzulegen???
Könnte mein Mann auch erst auf Besuchervisum nach Deutschland kommen - und könnte man dann in dem Fall dann das Visum verlängern oder sogar eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten???
Worauf müssen wir achten???
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus!!!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 20.07.2011 09:03:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Da es fast unmöglich ist, eine Aufenthaltsgenehmigung für mich in Russland zu bekommen, möchten wir in Deutschland unsere Zukunft aufbauen.
Was müssen wir dafür tun???
Ihr Ehemann muss ein Visum zur Familienzusammeführung bei der Botschaft in Russland beantragen (sog. Nationales Visum nach § 6 Abs. 4 AufenthG).
Welche Dokumente werden benötigt???
Wichtig vor allem sind Nachweise über die Eheschließung in Russland, über eine Reisekrankenversicherung und ein Sprachzertifikat.
Weitere Informationen können Sie hier finden:
http://www.moskau.diplo.de/contentblob/2965082/Daten/1048619/Familienzusammenfuehrung_dld.pdf
Ist ein Sprachtest in jedem Fall nötig???
Ihr Ehemann muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können(§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dies wird in der Regel mit Vorlage eines A1-Zertifikats des Goethe-Instituts. Ausnahmsweise kann diese Kenntniss von einem Beamten der Botschaft geprüft werden.
Eine Ausnahme davon ist für Staatsangehörige von einzigen Ländern vorgesehen. Für Russland besteht leider keine Ausnahme.
Könnte mein Mann auch erst auf Besuchervisum nach Deutschland kommen - und könnte man dann in dem Fall dann das Visum verlängern oder sogar eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten???
Nein.
Nach § 5 Abs. 2 AufenthG ist Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Dies steht einer Änderung des Zweckes (Besuch -> Familienzusammenführung) entgegen. Beachten Sie auch, dass die Botschaft in aller Regel kein Besuchsvisum für Ehegatten erteilt, da die sog. "Rückkehrwilligkeit" nicht vorhanden ist.
Eine Ausnahme ist in § 39 AufenthV geregelt: ein Ausländer kann einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
a) er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist oder
b) ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.
Russland ist nicht in der Liste des Anhangs II ausgeführt. Der Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis (hier: die Eheschließung) ist schon vor Einreise in die BRD entstanden. Somit ist diese Ausnahmevorschrift für Ihren Fall nicht anwendbar.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Grueneberg direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

