Familiennachzug / Trennung / Ausweisung / Niederlassungserlaubnis
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Ausländerrecht
Beantwortet von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
| in unter 2 Stunden
Ich möchte gerne 4 Fragen stellen im Rahmen des folgenden Szenarios.
Ausgangspunkt:
Eine Frau aus einem nicht-EU Land ist mit einem Deutschen seit 2 Jahren verheiratet.
Die Frau hat zwei minderjährige Kinder aus anderer, vorangegangener Ehe mitgebracht. Die Kinder sind also nicht die leiblichen des Ehemannes. Die familiäre Lebensgemeinschaft besteht nun also aus 4 Personen. Der Mann ist Hauptverdiener, die Frau verdient gelegentlich etwas dazu. Geheiratet wurde in Deutschland. Die Familie lebt seit 2 Jahren in Deutschland.
Frau und Kinder besitzen seit 2 Jahren eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß des Familiennachzuges zum deutschen Ehemann.
Die Frage ist, mit welchen Vorgängen hat die Frau im weiteren Verlauf der Ehe bezüglich Aufenthaltserlaubnis zu rechnen?
Kernfrage ist die Frage Nummer 4. Falls mein Beitrag niedrig ist, bitte auf die Frage 4 konzentrieren.
Vorgänge bei ehelicher Lebensgemeinschaft:
Die Aufenthaltsgenehmigung gemäß des Familiennachzuges muss für das 3. Jahr verlängert werden.
Voraussetzung ist das Fortbestehen des ehelichen Lebensverhältnisses, d.h. die Ehepartner dürfen nicht getrennt "von Tisch und Bett" leben. Eine Absicht, sich zu Trennen reicht zum Unterbrechen des ehelichen Lebensverhältnisses nicht aus.
Es muss von beiden bei Antrag auf Verlängerung wahrheitsgemäß erklärt werden, dass sie sich in einem ehelichen Lebensverhältnis befinden.
Frühestens nach dreijährigem Bestehen der Aufenthaltsgenehmigung gemäß Familienzusammenführung und ohne eine größere Unterbrechung von (wievielen, 6?) mehreren Monaten, kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden. Diese ist eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis und besteht fortan unabhängig von dem Zweck der Familienzusammenführung / Ehe.
Fragen:
1) Ist obige Ausführung grob korrekt?
2) Ist es trotz Besitz einer Niederlassungserlaubnis möglich, den Ausländer aufgrund von finanziellen Verhältnissen, wie das Nicht-Bestreiten des Lebensunterhaltes, auszuweisen?
Vorgänge bei Getrenntleben und Scheidung:
Eine Scheidung wird frühestens nach einem Jahr "Getrenntleben" gültig. Der Besitz der Niederlassungserlaubnis wird durch die Scheidung nicht beeinträchtigt. Ist die Niederlassungserlaubnis noch nicht erlangt, sondern liegt noch eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß des Familiennachzuges vor, so kann nach Erklärung des Getrenntlebens nur noch eine Aufenthaltsgenehmigung für ein weiteres Jahr beantragt werden. Nach Ablauf des Jahres und erfolgter Scheidung muss eine neue Aufenthaltsgenehmigung erworben werden, um nicht ausgewiesen zu werden.
Fragen:
3) Ist obige Erkenntnis so grob korrekt?
4) Soweit ich sehe, ist Aufenthaltsgesetz § 31, Absatz 2 hier zu untersuchen. Ist aufgrund der Tatsache, dass die Frau bei Rückkehr in ihr Heimatland, mit 2 minderjährigen Kindern und ohne Job, ein Härtefall gegeben, so dass es nicht zur Ausweisung kommt? Dies wird wahrscheinlich Ermessenssache der Ausländerbehörde sein? Welche Faktoren wird die Ausländerbehörde untersuchen? Spielen die folgenden Faktoren eine Rolle?
Integrationsgrad der minderjährigen Kinder in Deutschland: Schulbesuch, Noten, Deutschkenntnisse und Umfeld
Möglichkeit der Frau, für die Kinder im Heimatland zu sorgen
Beabsichtigter oder tatsächlicher Bezug von Sozialleistungen für den Lebensunterhalt
Finanzielle Situation des Ex-Mannes
Verpflichtungserklärung für den Unterhalt der Kinder seitens Personen außerhalb der Familie
Vielen Dank für die Beantwortung.
Niederlassungserlaubnis Trennung Familiennachzug Ausweisung









