ich arbeite pro Woche freiberuflich an 2 zusammenhängenden Tagen in der Woche in Stuttgart und habe dort seit 3 Monaten einen 2. Wohnsitz; mein Hauptwohnsitz befindet sich in Berlin, zu dem ich 1x/Woche nach der Arbeit mit der Bahn zurück fahre und diese Fahrtkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung geltend mache. In Berlin wird derzeit kein Einkommen erzielt.
Wenn ich nun hin und wieder nicht „direkt" nach Berlin, sondern über Köln fahre, dort 2 Tage bleibe (privat) und dann erst von dort nach Berlin fahre, zählt diese Heimfahrt dennoch als Familienheimfahrt? Ist diese mit der km-Pauschale der normalen Strecke Stuttgart-Berlin anzurechnen? Und welche Kosten wären ansetzbar, wenn ich ab Köln statt der Bahn ein Flugzeug nach Berlin nehmen würde?
Vielen Dank für Ihren Rat!
Antwort geschrieben am 27.12.2011 00:02:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie schreiben, dass Sie freiberuflich tätig sind, so dass Sie als selbständig Tätiger
lediglich betriebliche Fahrten absetzen können. Private Fahrten nach Köln, der einen Umweg darstellt, sind nicht steuerlich absetzbar. Hier können Sie nur zwar die Fahrt Stuttgart-Köln-Berlin als Familienheimfahrt ansetzen; müssen aber den Umweg über Köln als privaten Umweg kennzeichnen bzw. im Fahrtenbuch entsprechend aufzeichnen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.01.2012 18:59:03
OK, dann rechne ich also die Strecke ohne den "Umweg" über Köln an; wäre so auch zu verfahren, wenn ich ab Köln ein Flugzeug nach Berlin nehmen würde, da ja bei Flugreisen der Ticketpreis und nicht die km-Pauschale anzusetzen ist?
Danke!
OK, dann rechne ich also die Strecke ohne den "Umweg" über Köln an; wäre so auch zu verfahren, wenn ich ab Köln ein Flugzeug nach Berlin nehmen würde, da ja bei Flugreisen der Ticketpreis und nicht die km-Pauschale anzusetzen ist?
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.01.2012 22:01:24
Bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Sie nur die tatsächlichen Kosten ansetzen, soweit überhaupt betriebliche Fahrten vorliegen.
Bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Sie nur die tatsächlichen Kosten ansetzen, soweit überhaupt betriebliche Fahrten vorliegen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 02.01.2012 22:21:14
Oder Sie rechnen ebenfalls nach der Entfernungspauschale 0,30 € pro km ab.
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