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Frage geschrieben am 26.12.2011 21:54:39

Familienheimfahrt "mit Umweg"

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 611
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

ich arbeite pro Woche freiberuflich an 2 zusammenhängenden Tagen in der Woche in Stuttgart und habe dort seit 3 Monaten einen 2. Wohnsitz; mein Hauptwohnsitz befindet sich in Berlin, zu dem ich 1x/Woche nach der Arbeit mit der Bahn zurück fahre und diese Fahrtkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in der Einkommensteuererklärung geltend mache. In Berlin wird derzeit kein Einkommen erzielt.
Wenn ich nun hin und wieder nicht „direkt" nach Berlin, sondern über Köln fahre, dort 2 Tage bleibe (privat) und dann erst von dort nach Berlin fahre, zählt diese Heimfahrt dennoch als Familienheimfahrt? Ist diese mit der km-Pauschale der normalen Strecke Stuttgart-Berlin anzurechnen? Und welche Kosten wären ansetzbar, wenn ich ab Köln statt der Bahn ein Flugzeug nach Berlin nehmen würde?
Vielen Dank für Ihren Rat!


Antwort geschrieben am 27.12.2011 00:02:19
Rechtsanwalt Patrick Hermes
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Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie schreiben, dass Sie freiberuflich tätig sind, so dass Sie als selbständig Tätiger
lediglich betriebliche Fahrten absetzen können. Private Fahrten nach Köln, der einen Umweg darstellt, sind nicht steuerlich absetzbar. Hier können Sie nur zwar die Fahrt Stuttgart-Köln-Berlin als Familienheimfahrt ansetzen; müssen aber den Umweg über Köln als privaten Umweg kennzeichnen bzw. im Fahrtenbuch entsprechend aufzeichnen.



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.01.2012 18:59:03

OK, dann rechne ich also die Strecke ohne den "Umweg" über Köln an; wäre so auch zu verfahren, wenn ich ab Köln ein Flugzeug nach Berlin nehmen würde, da ja bei Flugreisen der Ticketpreis und nicht die km-Pauschale anzusetzen ist?
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.01.2012 22:01:24

Bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Sie nur die tatsächlichen Kosten ansetzen, soweit überhaupt betriebliche Fahrten vorliegen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 02.01.2012 22:21:14

Oder Sie rechnen ebenfalls nach der Entfernungspauschale 0,30 € pro km ab.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Familienheimfahrt "mit Umweg" | Gesamtbewertung: 2.4/5 | Datum: 2012-01-08
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Flugtickets sind nur mit dem Ticketpreis anzusetzen, nicht wie der Anwalt schreibt mit der km-Pauschale; Anwalt ging auch bei der Nachfrage nicht darauf ein. Außerdem ist es bei der Geltendmachung der Fahrtkosten bei Familienheimfahrten (doppelter Wohnsitz) unerheblich, ob ich selbständig oder angestellt bin.

Stellungnahme vom Anwalt:
im akt. "KONZ 1000 ganz legale Steuertricks 2010" , Seite 178, Rz 240, "Die tatsächlichen Kosten wieder absetzen!", heißt es..."Außerdem können Sie wieder die tatsächlichen Kosten absetzen, wenn Ihre Kosten für öffentl. Verkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeit höher sind als die Entfernungspauschale. Haben Sie z.B. einen weiten Weg zur Arbeit u. fahren erster Klasse oder müssen häufiger ein Taxi benutzen? Dann vergleichen Sie die tatsächlichen Kosten u. die Entfernungspauschale. Lesen Sie meine Antwort genau durch; Sie haben diese wahrscheinlich nicht verstanden. Ich habe geschrieben dass die Ticketanzusetzen sind oder !!!! die Entfernungspauschale


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