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Frage geschrieben am 10.09.2010 09:02:23

Familien-oder Mietrecht, Mietzahlung unter Eheleuten im eigenen Haus

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1587
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 128 weitere Antworten zum Thema Mietrecht.
Das Haus hat 3 Wohnungen. Die Wohnung im UG (3 Zimmer, Küche, Bad, Gäste WC, 2 Abstellkammern, 100m²) wird von der Ehefrau als Yogastudio genutzt, sie ist Yogalehrerin. Die Partner leben getrennt in dem Haus.

Bis zur Umnutzung als Yogastudio war die Wohnung vermietet.

Das Haus steht im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten, je ½. Die Darlehen laufen ausschließlich auf den Ehemann. Die Ehefrau haftet nur über die Hypothek, nicht aus den Darlehensverträgen. Der Ehemann zahlt sämtliche Zins- und Tilgungsbeträge sowie alle sonstigen Betriebs-, Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten.

Obwohl sie gut verdient, zahlt sie für das Yogastudio weder Miete noch Nebenkosten und weigert sich einen Mietvertrag zu unterschreiben.

Um die Darlehen bedienen zu können ist die Mietzahlung notwendig.
Durch seine Erkrankung ist der Ehemann auf die Miete angewiesen, da er zurzeit nicht mehr arbeiten kann und so nicht mehr über die notwendigen Mittel verfügt die Darlehen zu bedienen.


1. Kann der Ehemann von ihr die ortsübliche Miete für vergleichbare Objekte, zumindest zur Hälfte ( da ½ Eigentum), und die vollen Betriebskosten (Strom, Wasser, Gas, Müll, Grundsteuer, Gebäudeversicherung) einfordern, auch rückwirkend seid Nutzungsbeginn (1,5 Jahre)?

2. Muss die Ehefrau die Hälfte der auf das Haus entfallenden Betriebs-, Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten zahlen, z.B. die Hälfte der Kosten für eine Kanalreinigung und –reparatur?

3. Ist dies ein Thema des Familien- oder Mietrechtes?






Antwort geschrieben am 10.09.2010 09:53:06
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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Sehr geehrter Fragesteller,

der Ehemann haben gegen seine Frau einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete entsprechend seinem Eigentumsanteil. D.h. der Ehemann hat Anspruch auf 50% der ortsüblichen Miete. Dies gilt jedoch für beide Parteien für alle im Haus bewohnten Räume. Dies kann dann wichtig werden, wenn für eine der von beiden bewohnten Wohnungen eine höhere ortsübliche Miete anzusetzen ist.

Die Nutzungsentschädigung kann nicht rückwirkend verlangt werden, sondern erst ab dem Zeitpunkt ab dem Sie Zahlung mit hinreichender Deutlichkeit verlangt haben; Urteil OLG Celle 16 W 149/04 vom 15. Dezember 2004.

Ob bereits die Aufforderung zum Abschluss des Mietvertrages eine solche hinreichende Deutlichkeit besitzt hängt von den konkreten Umständen ab und kann von hier nicht beurteilt werden.

Schuldner der Betriebskosten (Strom, Wasser, Gas, Müll, Grundsteuer, Gebäudeversicherung) sind idR die Eigentümer der Immobilie. Der Ehemann hat daher einen Anspruch auf anteiligen Ausgleich der von ihm gezahlten Betriebskosten; § 426 BGB.

Gleiches gilt hinsichtlich der Betriebs-, Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten. Allerdings sind steht die Führung der Geschäfte den Eigentümern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich; § 744 BGB. Dies gilt nicht für die Führung der Geschäfte die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln beinhaltet; § 744 Abs. 2 BGB.

Der Ehemann sollte auch bedenken, dass er möglicherweise gegen seine Ehefrau einen Anspruch auf getrennt lebenden Unterhalt hat.

Die Ansprüche beinhalten Teile des Familien-, Miet- und Gesellschaftsrechts.

Ich weise darauf hin, dass aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien andere Ansprüche entstanden sein können oder oben aufgeführte Ansprüche ausgeschlossen oder beschränkt worden sein können. Es ist daher unerlässlich vor der Geltendmachung Ihrer Ansprüche alle Unterlagen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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