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Frage geschrieben am 14.06.2011 12:25:43

Familien Zusammenführung zum deutschen Kind (Visum) und Rechte der Frau

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1512
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Hallo

Ich habe ein Baby geboren. Der Vater ist Marokkaner und lebt in Marokko.

Da wir uns noch nicht lange kennen, haben wir in der Schwangerschaftszeit ein Besuchervisum beantragt, aber nichts vom Kind erwähnt. Dieses wurde abgelehnt, da nicht erkennbar war, dass er auch wieder ausreisen würde.

Nun, mittlerweile ist das Kind auf der Welt und ich weiss vom Visumsantrag auf Fam.zusammenführung zum dt. Kind ohne verheiratet zu sein. Mit der Vaterschaftsanerkennung und der Zustimmung der Mutter kann der Vater eine Aufenthaltsgenemigung bekommen ohne deutsch Kenntnisse seit Winter 2010. Ist das tatsächlich möglich oder wird eine Heirat höher eingestuft und somit eine Einreise eher genemigt!?

Zusätzlich wollte ich mich erkundigen, ab wann er in andere Länder von Detuschland aus reisen darf, wie Südamerika oder Indien!?

Würde ich ihn in Marokko heiraten, was habe ich Rechte? Bin ich frei ohne seine Erlaubnis mit meinem/ unserem Kind auszureisen?

Vielen Danke für schnelle Auskunft!


Antwort geschrieben am 14.06.2011 14:02:59
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1.
Wenn Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann der Vater zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG beantragen.
Sofern die Vaterschaft nicht bereits in der Geburtsurkunde (durch Eintragung) festgehalten ist, muss der in Marokko lebende Vater eine Anerkennungserklärung gemäß den § 1592 Nr. 2 BGB, § 1594 BGB abgeben. Sie müssen dieser Erklärung gemäß § 1595 Abs. 1 BGB zustimmen.
Darüber hinaus müssen Sie und der Vater erklären, dass sie die Sorge über das Kind gemeinsam übernehmen wollen, vgl. § 1626a BGB. Das bedeutet, dass der Vater beabsichtigt, eine familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen, um Verantwortung für sein Kind wahrzunehmen.
Die Personensorge beinhaltet die Pflicht und das Recht das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, vgl. § 1631 Abs. 1 BGB.

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, hat der Vater einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Einen Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse muss er nicht vorlegen.
Eine Ehe zwischen Ihnen und dem Vater spielt für die vorgenannte Aufenthaltserlaubnis keine Rolle. Dementsprechend kann eine Heirat nicht höher eingestuft werden, um eine Einreise eher zu ermöglichen.

2.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist in der Regel auf drei befristet und gilt, solange der Aufenthaltszweck, nämlich die Wahrung bzw. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft, besteht.
Weiterhin berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur uneingeschränkten Ein- und Ausreise.
Daher gibt es auch keinen vorgegebenen Zeitraum, der einzuhalten wäre, damit der Vater von Deutschland aus in andere Länder reisen dürfte.

Allerdings dürften die Reisen nicht dazu führen, dass der Aufenthaltszweck entfällt, indem die familiäre Lebensgemeinschaft durch die dauerhafte Abwesenheit des Vaters aufgehoben wird.

3.
Wenn Sie den Vater in Marokko heiraten, sind Ihre Rechte und Pflichten dem marokkanischen Familienrecht zu entnehmen.
Eine verbindliche Information darüber, ob Sie ohne seine Erlaubnis mit dem Kind ausreisen können, kann ich Ihnen leider nicht erteilen.
Weiterführende Informationen hierzu könnten Sie bei der deutschen Botschaft in Rabat oder bei einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf marokkanisches Familienrecht einholen.


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.


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