Antwort geschrieben am 18.06.2011 16:22:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Levent Arslan
Arndstraße 19, 30167 Hannover, Tel: 05117639940, Fax: 051176399499
Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Ordnungswidrigkeiten, Zivilrecht
Bewertungen: 4
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vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Die Familie ist eine Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft, zu der grundsätzlich der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder gehören.
In Ihrem Fall würde für den Ex-Freund der Familiennachzug in Betracht kommen, dieser dient dazu, die familiäre Lebensgemeinschaft zu wahren beziehungsweise wiederherzustellen.
Zum Zweck des Familiennachzugs wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis und später unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt.
Wenn Sie nicht wollen, dass Ihr Ex-Freund seine Frau mit Kindern nach Deutschland holt, können Sie nur hoffen, dass diese Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht gegeben sind.
Zwingende Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Ausländern (Albaner) sind gemäß § 29 Abs. 1 AufenthG, dass
- der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist, und
- ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht
- Der Lebensunterhalt muss gesichert sein, denn eine Aufenthaltserlaubnis kann nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn Ihr Ex-Freund wegen des Nachzuges auf Sozialleistungen angewiesen sein wird. Beim Familiennachzug zu Ausländern ist die Sicherung des Lebensunterhaltes regelmäßige Voraussetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
Ehepartner aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur noch dann nach Deutschland ziehen, wenn sie volljährig sind und bereits vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachweisen können.
Also muss die Ehefrau Ihres Ex-Freundes auch Deutschkenntnisse vorzeigen können.
Ein Anspruch auf Ehegattennachzug in dem vorliegenden Fall besteht u.a.
wenn Ihr Ex-Freund
-eine Niederlassungserlaubnis oder
-eine Aufenthaltserlaubnis seit 2 Jahren besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist
Der Ehegattennachzug steht dann im Ermessen der Ausländerbehörde bei einer kürzeren Aufenthaltserlaubnis als 5 Jahren und die Ehe vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht bestanden hat.
Kindernachzug ist Teil des Familiennachzugs nach Deutschland und ist eine Ausformung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG).
Gemäß § 32 AufenthG ist dem minderjährigen (unter 18 Jahre alten) ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieses ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen (§ 25 oder § 26 Abs. 3 AufenthG) hat (Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis) oder beide Eltern oder der personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
Wenn diese Voraussetzungen für einen Familiennachzug vorliegen, hat Ihr Ex-Freund einen Anspruch auf Familienzusammenführung!
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Levent Arslan
Rechtsanwalt
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