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Frage geschrieben am 17.06.2011 14:54:09

Familien /Ausländerrecht

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1127
ich hab ein großes Problem !ich war mit meinen ex freund fast 5 Jahre zusammen und nun hat sich rausgestellt er hat mich die ganze zeit betrogen!er hat noch eine Freundin gehabt die er vor 2Jahren geheiratet hat(heimlich) das ist noch nicht alles er hat zwei kinder der älteste ist während unserer Beziehung geboren worden und der zweite in unserer Beziehung gezeugt und geboren worden nun will er sie nach Deutschland holen.er ist Kosovo Albaner. und wir waren nicht verheiratet aber hatten eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft wie komm ich zu mein recht ich will nicht das sie nach Deutschland kommt er soll genauso leiden wie kann ich das verhindern bitte um schnelle Antwort Danke


Antwort geschrieben am 18.06.2011 16:22:17
Rechtsanwalt Levent Arslan
Arndstraße 19, 30167 Hannover, Tel: 05117639940, Fax: 051176399499
Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Ordnungswidrigkeiten, Zivilrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Die Familie ist eine Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft, zu der grundsätzlich der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder gehören.
In Ihrem Fall würde für den Ex-Freund der Familiennachzug in Betracht kommen, dieser dient dazu, die familiäre Lebensgemeinschaft zu wahren beziehungsweise wiederherzustellen.
Zum Zweck des Familiennachzugs wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis und später unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt.

Wenn Sie nicht wollen, dass Ihr Ex-Freund seine Frau mit Kindern nach Deutschland holt, können Sie nur hoffen, dass diese Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht gegeben sind.

Zwingende Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Ausländern (Albaner) sind gemäß § 29 Abs. 1 AufenthG, dass

- der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist, und
- ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht
- Der Lebensunterhalt muss gesichert sein, denn eine Aufenthaltserlaubnis kann nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn Ihr Ex-Freund wegen des Nachzuges auf Sozialleistungen angewiesen sein wird. Beim Familiennachzug zu Ausländern ist die Sicherung des Lebensunterhaltes regelmäßige Voraussetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Ehepartner aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur noch dann nach Deutschland ziehen, wenn sie volljährig sind und bereits vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachweisen können.
Also muss die Ehefrau Ihres Ex-Freundes auch Deutschkenntnisse vorzeigen können.

Ein Anspruch auf Ehegattennachzug in dem vorliegenden Fall besteht u.a.

wenn Ihr Ex-Freund
-eine Niederlassungserlaubnis oder
-eine Aufenthaltserlaubnis seit 2 Jahren besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist

Der Ehegattennachzug steht dann im Ermessen der Ausländerbehörde bei einer kürzeren Aufenthaltserlaubnis als 5 Jahren und die Ehe vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht bestanden hat.

Kindernachzug ist Teil des Familiennachzugs nach Deutschland und ist eine Ausformung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG).
Gemäß § 32 AufenthG ist dem minderjährigen (unter 18 Jahre alten) ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn dieses ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen (§ 25 oder § 26 Abs. 3 AufenthG) hat (Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis) oder beide Eltern oder der personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.

Wenn diese Voraussetzungen für einen Familiennachzug vorliegen, hat Ihr Ex-Freund einen Anspruch auf Familienzusammenführung!


Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.



Mit freundlichen Grüßen


Levent Arslan
Rechtsanwalt



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