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FamFG - Gibt es die Möglichkeit, im Befangenheitsverfahren einen Richtervertreter zu


03.06.2012 15:42 |
Preis: 25,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Hesse


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe einen Befangenheitsantrag ggn den aktuellen Richter gestellt. Vermutlich wird das OLG den Richter auch aus unseren Verfahren entlassen. Der Fall wurde gerade vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Nun hat der Kindsvater ein neues Eilverfahren bei dem Richter am Amtsgericht gestartet, gegen den das Befangenheitsverfahren läuft. Ich habe durchaus Interesse an einer gerichtlichen Klärung, aber nicht bei diesem Richter.

Gibt es die Möglichkeit zu beantragen, dass ein anderer Richter tätig wird?

MfG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
FamFG
03.06.2012 | 17:04

Antwort

von

Rechtsanwältin Andrea Hesse
38 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes für die Beantwortung dieser Frage möchte ich Ihnen folgende Antwort geben:

Gemäß § 6 FamFG iVm § 42 ZPO kann ein Richter abgelehnt werden wegen Besorgnis der Befangenheit. Dies liegt vor, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Auszugehen ist dabei von der (subjektiven) Betrachtungsweise der die Ablehnung beantragenden Partei. Ausreichend ist es, wenn die Partei bei verständiger Würdigung des Sachverhalts eine berechtigte Besorgnis in die Unparteilichkeit/Unvoreingenommenheit haben durfte. Unerheblich ist, ob tatsächlich eine Befan-genheit vorliegt. Dies muss glaubhaft gemacht werden.

Ob der Richter auch in diesem Verfahren (einstweiliger Rechtschutz) befangen ist, richtet sich nach den Gründen, die zur Befangenheit führen sollen. Dahingehend haben Sie nicht ausreichend Sachverhalt vorgetragen.

Es gibt allerdings eine BGH Entscheidung (Bundesgerichtshof), die quasi den „umgekehrten Fall" Ihrer Problematik erörtert (Az.: V ZB 193/05): „Wenn der Richter im ersten Prozess nicht abgelehnt wurde, weil der Antrag versäumt wurde und somit das Stellen von Anträgen verloren wurde, kann man denselben Ablehnungsgrund in dem zweiten Rechtsstreit nicht geltend machen, wenn zwischen beiden Verfahren ein Zusammenhang besteht."

Außer der Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit oder wegen persönlicher Involvierung (§ 41 ZPO) gibt es keine Möglichkeit sich einen anderen Richter zu wünschen.

Laut Geschäftsverteilungspläne der Gerichte gibt es Vertreter, die den Richter im Urlaubs- oder Krankheitsfalle vertreten können. In der Praxis kommt es so gut wie nie vor, dass ein Vertretungsrichter eine Verhandlung für den anderen macht. Dieser ist nur für den Notfall da. Ich mache Ihnen dahingehend wenig Chancen.

Ich bitte darum, diese Ausführungen nur als erste Orientierung zu sehen. Gerade wegen denen Gründen die zur Befangenheit führen können, ist eine eingehende Beschäftigung mit ihrem Fall unvermeidbar. Gerne bespreche ich die weiteren Einzel-heiten dieses Falles mit ihnen im Falle einer Mandatierung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Andrea Hesse
Rechtsanwältin


____________________________________________

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Andrea Hesse
Bennewitz bei Wurzen

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Familienrecht, Strafrecht, Kindschaftsrecht, Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelrecht