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Frage geschrieben am 07.04.2009 20:28:39

Falsches Urteil entfernen lassen, Berufung, Revision, Begnadidung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3123
Hallo,

also ca 2005 traf ich einen Freund in der Stadt, welcher daraufhin in einer Kurve (einer nur selten befahrenen Einbahnstraße) hielt um mir seine neue Handynummer zu geben.

Plötzlich schritt ein Polizist herran, welcher meinen Kollegen unmissverständlich und sehr unfreundlich dazu aufforderte weiterzufahren. Der Polizist wäre fast explodiert so hat er sich aufgeführt.

Nungut, Freund wollte seinen Führerschein noch länger behalten, also ist er umgehend weitergefahren. Der Polizist hielt sich jedoch nun an mir fest, dass es ja eine unverschämtheit seie usw usw.
Ich sprach daraufhin den Namen des Polizisten, welcher in etwa Herr Hochhaus lautet, mehrfach und ironisch betont aus als "Ja, Herr Hochhaus, aber sicher doch Herr Hochhaus, natürlich doch Herr Hochhaus" drehte mich um während der Polizist noch am reden war und wollte gehen, da ich ja mit der Sache (die sich ja ohnehin durch das Wegfahren schon erledigt hatte) nix zu tun hatte...

Der Polizist, nun offenbar in seinem hochmut gekränkt jedoch, rief mir dann auf einmal hinterher "HALT!!".. auf meine verdutzte Frage: Herr Hochaus, was ist denn noch, wurden meine Personalien erbeten und eine Anzeige wegen Beleidung gefertigt, da der Polizist nun behauptete ich hätte ihn als "Arschloch" betitelt.

Beim allem was mir etwas bedeutet, ich habe den Polizisten nicht als xxx betitelt, da ich mir bewusst bin, das sowas ungut endet und mich auch im "Konfliktfalle" zusammenreissen kann.


Es kam was kommen musste, Vorladung, Hauptverhandlung...
Mein Freund, den ich als Zeugen angegeben hatte, wurde nicht vorgeladen, da seine identität trotz Angabe "wir waren im Jahr 2003 auf der Schule x in Klasse x zusammen" nicht ermittelt werden konnte. (seine Eltern stehen jedoch im Telefonbuch...)
Der Richter sagte mir noch rotzfrech bei der Verhandlung "Wir sind doch nicht Ihre Hampelmänner, wenn Sie leute vorladen lassen möchten haben Sie auch die Adresse zu ermitteln"
Nunja.. möglich wäre es gewesen, Schule nach damaliger Adresse anfragen, damit dann zum Einwohnermeldeamt und aktuelle adresse erfragen... nur sowohl Schule als auch Einwohnermeldeamt, hätten eh nur den Behörden die Anfrage beantwortet (Datenschutz). Mir wäre eine eigenermittlung also garnicht möglich gewesen, sondern dies hätte nur auf Amtswegen passieren können.



Der Polizist war nicht da uns ließ sich wegen angeblichem Urlaub bei der Hauptverhandlung entschuldigen... Ich machte meine Aussage, und wurde dennoch Schuldig gesprochen.

Berufung eingelegt, jedoch hab ich dummerweise den Termin vergessen und demzufolge wurde sie wegen meinem Ausbleiben in der Berufungsverhandlung, verworfen.



Ich kann jedoch nicht mit diesem Urteil bzw. "Branding" leben und möchte die Sache nun nochmal angehen.
Was stehen hier noch für Möglichkeiten offen, das Urteil nun doch noch irgendwie anzufechten? zb Begnadigungsausschuss? oder Revision wegen Rechtsfehler, da der "Freund" doch ermittelbar war?


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Diese Antwort ist vom 7.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.04.2009 21:11:17
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Was stehen hier noch für Möglichkeiten offen, das Urteil nun doch noch irgendwie anzufechten?

Ich darf den Sachverhalt kurz zusammenfassen. Sie wurden verurteilt wegen Beleidigung nehme ich an. Ich gehe davon aus, dass Sie vom Strafrichter vor dem Amtsgericht zu einer Geldstrafe oder Bewährungsstrafe verurteilt worden sind. Nähere Angaben dazu fehlen in Ihrem Sachverhalt.

Gegen das Urteil haben Sie fristgerecht Berufung eingelegt. Diese wurde aber verworfen, weil Sie zum Termin nicht erschienen sind.

Stellt sich schon die Frage, warum Sie keinen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt haben.

Es bestünde hier nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wenn Ihr Fehlen in der Verhandlung ausreichend entschuldigt werden kann. Allerdings muss dieser Antrag innerhalb einer Woche ab Zustellung des (Verwerfungs-)Urteils gestellt werden (§ 329 StPO). Ich kann Ihren Angaben nicht entnehmen, ob diese Frist noch gewahrt werden kann. Ich gehe aber eher davon aus, dass die Frist vorbei ist.

Es könnte auch Revision gegen das Verwerfungsurteil eingelegt werden. Angriffspunkt wäre hier nur, falls Sie nicht ordnungsgemäß vom Berufungsgericht geladen worden wären. Aber mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt gehe ich davon aus, dass eine ordnungsgemäße Ladung vorlag. Darüber hinaus ist hier die Frist auch eine Woche ab Zustellung des Verwerfungsurteils.

Ich sehe hier daher keine Möglichkeiten, gegen die Entscheidung des Gerichts vorzugehen; weder gegen das erstinstanzliche Urteil, noch gegen die Berufungsentscheidung.

Sollte die Frist noch nicht verstrichen sein, rate ich Ihnen, dringend einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der hier noch fristgerecht den entsprechenden Rechtsbehelf einlegen wird.

2. Begnadigungsausschuss?

Einen solchen Begnadigungsausschuss gibt es in Deutschland nicht. Es gibt aber ein Gnadenrecht. Sie könnten beim Bundespräsidenten ein Gnadengesuch einreichen.

Darüber hinaus führen einige Bundesländer sogenannte Gnadenordnungen. Aber auch diese stellen hohe Anforderungen an die Begnadigung.

Es müssen entsprechende Gründe vorgetragen werden, die eine Begnadigung rechtfertigen können. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sehe ich hier keine solchen Gründe.

Allerdings sehe ich hier keine Hoffnung, dass Sie damit auch nur annähernd Erfolg haben könnten.

3. Revision wegen Rechtsfehler, da der "Freund" doch ermittelbar war?

Eine Revision kann nicht mehr eingelegt werden, nachdem bereits eine Berufung eingelegt worden ist. Sie hätten anstelle der Berufung die Revision einlegen müssen.

Fraglich ist hier, ob diese Erfolg gehabt hätte. Grundsätzlich hätte das Gericht Ihrem Beweisantrag nachgehen und die ladungsfähige Anschrift des Zeugen ermitteln müssen. Leider kann ich Ihrem Sachverhalt nicht entnehmen, ob dem Beweisantrag überhaupt stattgegeben wurde. Wurde der Beweisantrag abgelehnt, war das erstinstanzliche Gericht nicht gehalten, den von Ihnen benannten Zeugen eigenständig zu ermitteln.

Insoweit ist zweifelhaft, ob ein angreifbarer Fehler vor lag. Andere Punkte sind aus Ihrem Sachverhalt nicht ersichtlich und wären darüber hinaus nicht mehr anzubringen, da mit der Berufung bereits der Rechtsmittelweg erschöpft ist.

Zusammenfassend muss ich Ihnen daher leider mitteilen, dass Sie mit dem Urteil leben müssen und die Sache nicht nochmal angehen können.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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