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Frage geschrieben am 07.04.2011 17:56:09

Falsches Pilotband Uhrenband von Breitling erworben!!

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 772
Hallo! Ich habe ein gebrauchtes Breitling Uhrenband im Internet für 280,-- Euro erworben. Für die Echtheit wurde schriftl. garantiert. Nach Erhalt der Ware, ist mir sofort aufgefallen, dass es sich eindeutig um eine Fälschung handelt. Hatte mit einem Zeugen das Paket geöffnet. Habe sofort den Verkäufer damit konfrontiert und dieser hat mir geantwortet, dass er ein echtes Uhrenband verschickt hätte. Was soll ich machen????


Antwort geschrieben am 07.04.2011 19:33:12
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Da die Lieferung eines echten Breitling Uhrenbandes vereinbart und insoweit geschuldet war, ist die Unechtheit als Mangel iSd. § 434 BGB anzusehen. Grundsätzlich besteht im Falle eines Mangels der Kaufsache gemäß § 439 BGB ein Wahlrecht des Käufers auf Nacherfüllung (Nachbesserung) oder aber Lieferung einer mangelfreien Sache. In Ihrem Fall dürfte jedoch sowohl die Nachbesserung als auch die Lieferung eines original Breitling Uhrenbandes unmöglich sein, so dass Sie gem. § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis zurückverlangen und daneben noch Schadenersatz fordern können. Das ist die Theorie. In in der Praxis müssen Sie im Streitfalle vor Gericht das Vorliegen eines Mangels nachweisen. Dies könnte in Ihrem Fall mittels Gutachten erfolgen. Da Sie das Paket mit dem Armband im Beisein einer anderen Person geöffnet haben, könnte diese Person dann als Zeuge dafür benannt werden, dass es sich bei der Fälschung tatsächlich auch um das erhaltene Uhrenband handelt. Letztendlich wird es dann davon abhängen, inwieweit der Richter dem Vortrag und der Zeugenaussage glauben schenkt. Soweit dem Verkäufer Vorsatz nachgewiesen werden kann, kommt zudem für Ihn auch noch eine Strafbarkeit wegen Betruges in Betracht.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt

www.ra-krause-kiel.de


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