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Frage geschrieben am 20.11.2011 07:19:50

Falsches Mittel im online-Shop angedreht

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 846
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
wir haben geplant, unsere Wohnung mit Baumwollputz zu tapezieren.

Mit dem Internet-Shop www.seliso.de haben wir einen Anbieter gefunden, der die Sonderaktion für diese Flüssigtapete anbot. Vor dem Auftragen des Baumwollputzes benötigt man i.d.R. noch den Streichputz für die bessere Haftung, welche wir ebenfalls mitbestellt haben.

Nach dem Auftragen und Austrocknen der Flüssigtapete bildeten sich - vereinzelt, jedoch überall verteilt - an den Wänden gelbe Flecken auf Grund der feuchten und schlechten Bausubstanz. (Gesamtfläche von Wänden ca. 60m²)

Nachdem sich der erste Schock gelegt hatte, haben wir dem Verkäufer telefonisch das Problem beschrieben und dass wir nach einer Lösung suchen, die Wände abzudichten bzw. zu isolieren/sperren.

Der Verkäufer schien sich sehr gut mit solchen Problemen auszukennen und hat für unseren Fall ein bestimmtes Mittel, nämlich 'Rügen-Latex' (aus seinem Lager, versteht sich) für das Abdichten / Isolieren der Wände empfohlen.

Er hat uns versichert, dass dieses Latex-Mittel "wie ein Gummi zwischen Wand und Baumwollputz absperren wird" und die gelben Flecken nicht mehr kommen werden.

Im Vertrauen auf die Beratung und Empfehlung des Verkäufers haben wir zum zweiten Mal sowohl den Baumwollputz (Sonderaktion), als auch Streichputz und zusätzlich den 'Rügen-Latex' gekauft und, wie beschrieben, angewendet, allerdings mit dem Ergebnis, dass die Flecken trotzdem kamen und alles komplett wieder runter musste.

Wie uns anderweitig erklärt wurde, ist dieses Latex-Mittel auch überhaupt nicht als Isolier-/Sperrgrund geeignet, sondern - wie auch auf der Beschreibung selbst steht - ist es ein Zusatzbindemittel für Leimfarben, das eigentlich nichts mit Isolierung zu tun hat. Zudem ist es auf Wasserbasis, was - wie uns auch erklärt wurde - beim Auftragen von feuchten Verputzen selbst wieder gelöst wird.

Wir fühlen uns von dem Verkäufer - milde ausgedrückt - verarscht, welcher sich jedoch mit den Argumeten wehrt, wir hätten vorher eine kleine Fläche ausprobieren sollen (wobei natürlich auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass man ausgerechnet eine fleckenfreie Zone erwischt).

Ist die Sache für uns nun gelaufen und wir sind die Dummen?


Antwort geschrieben am 20.11.2011 07:42:49
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Das von Ihnen auf Empfehlung gekaufte Mittel hatte nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, weil es nicht geeignet war, die gelben Flecken zu verhindern. Damit liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vor.

Im Rahmen der Sachmängelhaftung steht Ihnen auch der Anspruch auf Schadensersatz zu, vgl. § 437 BGB.

Unter diesen Schadensersatzanspruch fallen auch Ansprüche wegen der vergeblich durchgeführten zweiten Renovierung.

Der Hinweis des Verkäufers, Sie hätten zunächst testen müssen, ist unerheblich, denn bei Verkauf des Mittels hat er eine klare Aussage im Hinblick auf Beschaffenheit und Eigenart des mittels gemacht. Seine Relativierung ist zu spät und hätte vor Abschluss des Vertrages erfolgen müssen.


Sie haben also durchaus Möglichkeiten, Ihren Schaden gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.11.2011 09:35:47

Vielen Dank für Ihre Antwort. Nach Ihrer Einschätzung sehen Sie die Möglichkeiten, den Schaden geltend zu machen.

Zur Vermeidung eines Missverständnisses, erlauben Sie mir folgende Nachfrage:

Wie sehen Sie aber die konkrete Durchsetzung unserer Ansprüche gegenüber dem Verkäufer im Hinblick darauf, dass

1. alle Aussagen mündlich bzw. telefonisch erfolgten

2. der Verkäufer bereits bei der Empfehlung des Latex-Mittels erwähnt hat, dass man es vorher testen sollte und

3. auf dem Eimer des Mittels die Produkteigenschaften (Bindemittel, wasserlöslich) nachzulesen sind und

4. der Verkäufer sich darauf berufen könnte, dass wir genau dieses Rügen-Latex zum welchem Zweck auch immer gewollt und bestellt hätten ?



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.11.2011 10:06:31

Sie ändern und erweitern jetzt den Sachverhalt so, dass sich eine andere Beurteilung ergibt. Es wäre sinnvoll gewesen, diese Punkte gleich bei der Anfrage aufzuführen.

Wenn Ihnen gesagt worden ist, dass man es vorher testen soll, hätten Sie dies tun müssen.

Im Streitfall sind Sie für alle behaupteten Zusagen und Erklärungen beweispflichtig.


Mit freundlichen Grüßen



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Falsches Mittel im online-Shop angedreht | Gesamtbewertung: 2/5 | Datum: 2011-11-20
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Bewertung: Fragesteller
Sie schreiben zunächst: Der Hinweis des Verkäufers, Sie hätten zunächst testen müssen, ist unerheblich (!), DENN bei Verkauf des Mittels hat er eine klare Aussage im Hinblick auf Beschaffenheit und Eigenart des Mittels gemacht, folglich liegt ein Sachmangel vor. Das Mittel war also von vornerein ungeeignet. Dann aber heißt es: "Wenn Ihnen gesagt worden ist, dass man es vorher testen soll, hätten Sie dies tun müssen." Hätte dies die grundsätzliche Ungeeignetheit des Mittels geändert ? Hätte dies auch an der Beweisbarkeit der mündlich gegebenen Empfehlung etwas geändert ? Diesen - grundsätzlichen - Hinweis hätte ich wohl bei Ihrer ersten Antwort erwarten dürfen.

Stellungnahme vom Anwalt:
Die Bewertung zeigt wieder einmal die Unsinnigkeit, dass Leute, die nicht einmal in der Lage sind, einen Sachverhalt richtig zu schildern, anschließend derartige Bewertungen abgeben dürfen. Wäre der Sachverhalt gleich richtig geschildert worden, wäre auch eine darauf abgestimmte Beratung erfolgt.


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