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Frage geschrieben am 29.10.2011 21:22:05

Falsches Kennzeichen im Bußgeldbescheid

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1086
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema Bußgeldbescheid.
Hallo,

Ich wurde von einem Polizisten mit Videomotorrad angehalten weil ich außerhalb geschlossener Ortschaft nach Abzug der Toleranz 30 km/h zu schnell gewesen sein soll.

Dabei war das auf einer Landstrasse wo die Geschwindigkeit von 70 km/h auf einer Länge von ca 500m auf 50 km/h reduziert wurde (keine Ortschaft).

Auf dem Bußgeldbescheid ist ein falsches Kennzeichen genannt. Die Zahl des Kennzeichens stimmt nicht mit meinem Fahrzeug überein.

Nun zu meinen Fragen.

1. Ist der Bescheid mit einem falschen Kennzeichen Rechtskräftig?

2. Müsste nicht erst nach eine Strecke von 150 m nach der Geschwindigkeitsreduzierung die Messung erfolgen?

3. Wie lange muss eine Messstrecke betragen damit diese gültig ist?

Ich danke Ihnen für Ihre Mühen in vorraus.

MfG



Antwort geschrieben am 29.10.2011 22:16:07
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Lindengraben 11, 44803 Bochum, Tel: 0234 300555, Fax: 0234 34734
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Ratuschender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Erlauben Sie mir zuvor jedoch den Hinweis, dass es sich hier um eine Ersteinschätzung handelt, die eine persönliche Beratung in der Regel nicht zu Ersetzen vermag.

Zunächst einmal muss ich Ihnen leider mitteilen, dass der Bescheid durchaus auch trotz des falschen Kennzeichens rechtmäßig sein kann.
Sie teilen mit, dass Sie unmittelbar angehalten wurden. Eine fälschliche Bezeichnung, insbesondere ein möglicher Schreibfehler des Polizeibeamten, oder der Behörde könnte insoweit, sofern Sie Einspruch einlegen und noch nicht geschehen, im Zuge nachfolgender Ermittlungen durch eine entsprechende Zeugenaussage korrigiert werden.

Soweit Sie eine Art Toleranzbereich ansprechen, nach welchem eine Messung erst erfolgen darf, gibt es je nach Bundesland tatsächlich derartige Bereiche, die zwischen 150 und 200 Metern variieren, jedenfalls sofern die Geschwindigkeit nicht stufenweise zu reduzieren ist. In NRW beträgt diese 200 Meter.

Hierbei handelt es sich allerdings zunächst um interne Verwaltungsvorschriften, auf die Sie sich als Betroffener nicht berufen können. Diese dienen zwar auch dazu, die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, führen aber insoweit allenfalls zu einer Abmilderung der Folgen.

Dennoch wird diese Argumentation im konkreten Fall auch diesbezüglich wenig hilfreich sein.
Die Messung wäre in jedem Fall verwertbar.

Es gilt nämlich zunächst, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung grundsätzlich ab dem Verkehrszeichen gültig ist. Ferner gibt es gemäß der Rechtsprechung des OLG Hamm Ausnahmen von diesem Bereich, z.B. an gefährdeten Stellen, oder wenn eine Messung ansonsten nicht möglich wäre. Letztlich gilt dieser Toleranzbereich angesichts der genannten Erwägungen auch in der Regel für „Blitzer" und nicht für die Messung mittels Nachfahren.

Die drittens von Ihnen angesprochene benötigte Länge der Messstrecke ist nicht pauschal festgelegt. Bei Geschwindigkeiten ab 90 km/h setzen verschiedene Gerichte allerdings eine Strecke von mindestens 500 Metern voraus, um Fehlmessungen, z.B. aufgrund von Abstandsschwankungen auszugleichen. Auch hier kommt es aber sehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

Für sich genommen sind die von Ihnen angesprochenen Punkte also pauschal nicht geeignet, zu einem Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid zu raten. Ebenso wenig kann aber sicher gesagt werden, dass keine Chancen bestehen.

Gerade bei der von Ihnen angesprochenen Messung mittels eines „Videomotorrads" werden häufig Messfehler anzunehmen sein, wenn das Motorrad sich, z.B. aufgrund von Kurven, in starker Schräglage befand. Zudem wäre anhand der Akte zu überprüfen, ob das Gerät und/oder der Tacho geeicht sind und die Toleranzen richtig berechnet wurden.

Hierzu ist allerdings die vorherige, umfassende Akteneinsicht unumgänglich. Angesichts der aus der Ihnen vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung erwachsenen Konsequenzen bietet es sich durchaus an, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.

Beachten Sie bitte unbedingt, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nur innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung bei der Behörde eingelegt werden kann. Sollten Sie bis dahin noch nicht wissen, ob Sie sich gegen den Bescheid zur Wehr setzen wollen, sollten Sie dies fristwahrend tun.
Der Einspruch kann später ggf. problemlos zurückgenommen werden. Weitere Kosten fallen hierdurch erst an, wenn die Angelegenheit ans Gericht abgegeben wurde. Allerdings ist in dem Fall darauf hinzuweisen, dass auch die Tilgungsfrist für die Punkte durch den Einspruch gehemmt wird.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der hier bestehenden Möglichkeiten einen ersten Einblick in die Situation verschafft zu haben. Sollten sich diesbezüglich noch Nachfragen ergeben haben, nutzen Sie die für Sie kostenlose Nachfragefunktion, oder kontaktieren Sie mich gern direkt.

Mit freundlichem Gruß


M. Düllberg
Rechtsanwalt

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