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Frage geschrieben am 13.07.2011 19:56:59

Falsches Gutachten, Diplomarbeit anfechtbar?

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1648
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Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Diplomarbeit wurde vor 4 Monaten mit 5,0 (nicht ausreichend) bewertet. Mein Prüfer/Betreuer warf mir in dem Gutachten hauptsächlich vor, dass ich Textteile unzureichend gekennzeichnet hätte. Das Prüfungsamt hat vorher aber auf Plagiat geprüft: KEIN PLAGIAt UND ALLE FORMALIEN ERFÜLLT!!! Ich war bereits zum Kolloqium zugelassen.
Er hat bei meiner Diplomarbeit, so empfinde ich es, das Haar in der Suppe gesucht und die Gründe an den Haaren herbei gesucht!

Jetzt meine Frage:
Auf 3-4 Seiten habe ich mein Wissen aus meiner gesammelten Berufserfahrung in die Diplomarbeit eingebracht. Mein Prüfer/Betreuer warf mir im Gutachten auch hier vor, dass ich abgeschrieben hätte, ohne ausreichend gekennzeichent zu haben.
Ich finde es schon ziemlich dreist von meinem Prüfer/Betreuer, mir zu unterstellen, dass ich mein geistiges Eigentum/eigenes Wissen abgeschrieben und nicht ausreichend gekennzeichnet hätte. Das möchte ich mir so auch nicht bieten lassen.

Ein Gespräch mit ihm war zwecklos!

Die Widerspruchsfrist von 1 Monat ist nun leider auch schon verstrichen.

Gibt es sonst noch Wege und Möglichkeiten rechtlich gegen dieses Gutachten vorzugehen?

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 13.07.2011 21:17:02
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Sie können auch einen verspäteten Widerspruch einlegen, und abwarten, wie das Prüfungsamt diesen bescheidet. Es kann auch über einen verfristeten Widerspruch entscheiden. Einen Anspruch haben Sie aber darauf nicht.

Sie können auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dann gilt Folgendes: Wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Widerspruchsfrist einzuhalten, so ist Ihnen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Davon haben Sie nichts gesagt. Deswegen will ich mich insoweit nicht weiter äußern.

Sie können nicht isoliert gegen das Gutachten vorgehen, vgl. § 44a VWGO. Die einzige Möglichkeit, gegen das Gutachten vorzugehen, wäre, dass Sie auf die Feststellung der Nichtigkeit(gesteigerte Rechtswidrigkeit) der Benotung klagen. Dann können Sie die Fristen umgehen. Sie müssten dann beweisen, dass der Gutachter Ihnen ohne Anhaltspunkte eine Straftat vorgeworfen hat. Eine Straftat ergäbe sich aus Urhebergesetzen. Ein Vorwurf einer Straftat ohne Vorliegen eines entsprechenden Verdachts bzw. ohne Anhaltspunkte hierfür stellt eine strafbare Beleidigung dar. Wenn Sie beweisen können, dass er in Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens eine Straftat verübt hat, dann können Sie verlangen, dass die Nichtigkeit der Benotung festgestellt wird.

Das Vorbingen, das hierfür reichen würde, ist aus meiner Sicht keine einfache Tätigkeit. Sie sollten einen RA beauftragen. Ich stünde insoweit natürlich zur Verfügung.

Das war eine Erstberatung.


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