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Frage geschrieben am 14.01.2012 13:45:26

Falscher Vollstreckungsbescheid

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 691
Sachverhalt: Hallo , mein Name ist [Name entfernt], aus Landau/Pfalz. Ich habe folgendens dringendes Problem.

Meine Mutter, die geschiedene Frau meines Vaters, bei dem ich noch wohne in Landau/Pfalz hat auf meinen Namen einen ABschleppdienst beauftragt und meinen Namen, aber mit Ihrer Adresse angegeben.

Ich viel aus allen Wolken, als am 03.01.2012 der Gerichtsvollzieher vor meiner Tür in Landau Stand und mir mitteilte, dass er einen Vollstreckungsbescheid habe, zunächst über 278,50, die Rechnung aber beläuft sich auf 636,83 EURO und war datiert auf 1.6.2011. Mittlerweile sind aber über 1000 Euro aufgelaufen.
Ich teilete dem GV mit, dass ich nie einen Abschleppdienst beuaftragt habe und habe dann auch den Mahn- und Vollstreckungsbescheid verlangt, auf dem eindeutig mein Name, also [Name entfernt] (jedoch falsch geschrieben stand, jedoch die Adresse meiner Mutter, also "[Adresse entfernt]". Meine Mutter hat also auf meinen Namen die Rechnung austellen lassen und hat dann nicht bezahlt und den Mahnbescheid und Viollstreckungsbescheid nicht beachtet und einfach liegengelassen. Der VB ging ja dann zu meiner Mutter unter meinem Namen. Natürlich konnte ich davon nichts wissen.
Wie dem auch sei ist dies in meinen Augen ein Betrug, ich habe meine Mutter bereits mehrer Male angesprochen und sie gebeten die Sache klarzustellen, jedoch bis heute mit keinem Ergebnis. Ich habe bis 20.01.2012 Zeit, dann steht der GV weider auf der Matte.

Übrigens kan n ich nachweisen, dass ich vom Tag meiner Geburt bis Mai 2010 in [Adresse entfernt] gewohnt habe und niemals in der [Adresse entfernt] wo der VB hingegangen ist. Außerdem ist dies nicht das erste Mal,. dass meine Mutter meinen Namen für Ihre Geschäfte missbraucht, da hat mir immer mein Vater aus der Klemme geholfen und rechtzeitig Widersprüche eingelegt, aber diesmal ist ja schon zu spät. Was kann ich machen,. Ich erwäge Anzeige direkt bei der Staatsanwaltschaft oder gibt es noch einen anderen Weg, denn seine eigene Mutter anzuzeigen fällt trotz dieser niederträchtigen Handlung schon schwer.

Ich bitte um kurze und prägnante Antwort,

PS. Bin noch AZUBI

Gruß



Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Die Erstattung einer Strafanzeige ist eine Möglichkeit.

In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht sollten Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, um gegen den Vollstreckungsbescheid mit einer Vollstreckungsabwehrklage vorzugehen, vgl. § 767 ZPO.
Im Zuge dieser Klage können Sie alle Einwendungen vorbringen, die gegen die Wirksamkeit der im Vollstreckungsbescheid festgestellten Forderung sprechen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.01.2012 15:04:02

Vielen Dank erwst mal für Ihre Einschätzung.

An welches Gericht muss ich die Vollstreckungsabwehrklage richten, an das Mahngericht oder das für mich zhuständige Amtsgericht in Landau. Kann ich die Klage auch ohne Rechtsanwalt durchführen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.01.2012 16:44:51

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Die Einwendungen sind bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen, vgl. § 767 Abs. 1 ZPO.
Das ist insoweit das Amtsgericht Landau.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

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