Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema Täuschung.
Ich bin Schüler am Gymnasium und stehe kurz vor den Abiturprüfungen. Es handelt sich nachfolgend um ein Schulfach aus dem naturwissenschaftlichen Bereich.
Mein Lehrer hat heute die korrigierten Klausuren zurückgegeben. Zu mir sagte er, er müsse nach der Stunde mit mir sprechen. Ich habe keine Klausur zurückbekommen, die anderen schon.
Zuerst dachte ich, er wäre sich bei der Notengebung unsicher oder er tue sich schwer meine Schrift zu lesen. Sie kann, wenn ich schnell schreibe unleserlich sein.
Nachdem die Mitschüler den Klassenraum verließen und wir ungestört waren, unterstellte er mir dann mehr oder weniger und zu meiner Überraschung, dass ich bei der Klausur getäuscht hätte. Er hat nicht direkt gesagt, ich hätte getäuscht, sondern mir die Klausur gezeigt und was ihm aufgefallen sei. Ich habe ihm gegenüber dann erklärt, dass ich nicht getäuscht habe.
Und zwar scheine es ihm sehr suspekt, dass die von mir ausgeführten Lösungen, teilweise wortwörtlich aus dem Schulbuch, mit dem wir auch arbeiten, übereinstimmen. Ich sagte dann zu ihm, dass das stimmt. Meine Lerntechnik bestehe darin mich auf die gestellten Themen so vorzubereiten, dass ich aus dem Buch die Texte auswendig lerne und die Zeichnungen und Grafiken im Buch mir photographisch merke. Ich hätte ja auch jedes sonstige Buch nehmen können und daraus lernen.
Er sagte, es scheine ihm so als wären die Blätter von mir vorbereitet gewesen, sozusagen vorgeschrieben. Er handhabt das normalerweise so, dass üblicherweise in seinen Klassen Schulhefte der jeweiligen Schüler vor Klausurbeginn ausgehändigt werden und man dann in diese die Klausur schreibe. Ich sagte dann, ich habe nicht getäuscht und der auswendig gelernte Text sei von mir in der Klausurstunde auf das Blatt niedergeschrieben worden. Dass wir keine „Schulhefte" führen, ist ja nicht mein Problem. Die sog. Schulhefte wurden in unserer Klasse nie eingeführt. Eigentlich ein Versäumnis des Lehrers. Außerdem führte er selbst nicht die Aufsicht bei der Klausur, sondern zwei andere Lehrer.
Er sagte, er könne dass nur schwer glauben auch angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit von 70 Minuten, weil die Fragen alle auch sehr ausführlich und richtig mit Fachbegriffen beantwortet wurden. Ich habe es nicht gleich erwähnt, weil die Klausur auch schon einige Wochen zurückliegt und die Aufsicht nicht er selbst während der Klausur machte, sondern abwechselnd zwei andere Lehrer und diese beiden anderen Lehrer ließen uns wissentlich oder unwissentlich mit Pause insgesamt 95 Minuten plus 10 Minuten der Großen Pause schreiben, also insgesamt 105 Minuten. Auf dem Klausurblatt steht, das habe ich noch in Erinnerung, oben „Bearbeitungszeit: 70 Minuten". Wir schrieben aber wie gesagt länger.
Er fragte dann, ob ich den Lernstoff wirklich könne. Was für eine Frage!? Und deutete an, mich eventuell mündlich prüfen zu wollen.
Ich habe also zu den Vorwürfen, zu der Unterstellung, dem vermeintlichen Problem, seiner Vermutung, wie immer man es nennen will, Stellung genommen. Ich habe ihm gegenüber klargestellt, ich habe weder getäuscht, noch betrogen, noch abgeschrieben. Es war meine eigene Lernleistung. Er kann es wie gesagt nicht recht glauben und hat Zweifel an der Richtigkeit der ganzen Sache und erwähnte wie schon gesagt die „mündliche Nachprüfung".
Er will aber zunächst über alles noch einmal nachdenken und dann auf mich zukommen.
Die Klausur die er teilweise korrigierte und die ohne Note war, zeigte er mir dann auch während des Gesprächs, um seinem Täuschungsverdacht zu begründen. So wie es geschrieben sei, flüssig und wortwörtlich aus dem Buch nahezu eins zu eins. Auch der Umstand, dass die Fragen hier und da nicht gezielt beantwortet wurden, sieht er seinen Täuschungsverdacht untermauert. Ich habe entgegnet, dass ich Texte aus dem Buch auswendig gelernt habe und diese dann in meinen Antworten mit anderen eigenen Formulierungen niedergeschrieben habe. Seine Antwort: „So lernen Sie? Das ist sehr ungewöhnlich." Ich habe geantwortet: „In Fächern in denen größtenteils reproduziert werden muss, lerne ich so, ja."
Dann hat sich das Ganze noch ausgeweitet auf andere Fächer. „Wie machen Sie das in anderen Fächern?" usw. Ich fand diese Ausweitung auf andere Fächer und die weiteren Unterstellungen fehl am Platz.
Er ging dann und nahm die Klausur wieder mit.
Außerdem sagte er dann auch noch am Ende, dass es sehr zweifelhaft ist und ihm so etwas in der Art noch nicht unterlaufen sei.
Meine Fragen hierzu nun:
Die Klausur ist geschrieben. Das, was von mir verlangt war, nämlich eine Klausur in diesem Halbjahr zu schreiben, zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu den bestimmten gestellten Themen, habe ich erfüllt. Es gibt nun einen in meinen Augen absurden Täuschungsverdacht, der mir heute vom Lehrer vorgetragen wurde.
- Darf der Lehrer mich in diesem Fach nun, basierend oder aufgrund dieses Verdachts, mündlich prüfen?
Zunächst einmal will ich mich aus Prinzip gegen diesen falschen Verdacht zu Wehr setzen. Eine Zustimmung zu einer mündlichen Nachprüfung käme in meinen Augen einem Eingestehen des Verdachts gleich. Zudem erachte ich, auch angesichts der Tatsache, dass die Abiturprüfungen bald zu absolvieren sind und dann weitere zwei Klausuren zu schreiben sind und dann auch noch das mündliche Abitur ansteht, es als nicht hinnehmbar und als zusätzliche Belastung, nun auch noch in einem weiteren Fach mündlich geprüft zu werden, in dem ich ja schon schriftlich geprüft wurde. Und ich weiß nicht aus welchem Grund. Ich soll getäuscht haben?
- Kann ich eine mündliche Prüfung verweigern und darauf verweisen, dass ich bereits schriftlich geprüft wurde? Und darf ich darauf bestehen, dass der Inhalt der Klausur vollwertig gewertet wird, selbst wenn es Erklärungen sind, die wortwörtlich aus dem Buch stammen, dass es also keinen Abzug gibt?
- In der indirekten Unterstellung, ich hätte in der Klausur getäuscht, und der „Androhung" einer eventuellen mündlichen Nachprüfung, sehe ich mich auch persönlich angegriffen und gegenüber anderen Schülern benachteiligt. Darf der Lehrer so weit gehen?
- Was raten Sie mir jetzt in dieser Situation dieses falschen Täuschungsverdachts zu tun und wie zu reagieren? Ich möchte eine weitere Prüfung in diesem Fach aufgrund der zusätzlichen Belastung grundsätzlich vermeiden und sehe mich in meinem Recht angegriffen.
Für die Beantwortung vielen Dank.
Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 26.02.2011 09:44:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Frankfurterstr. 30, 51065 Köln, Tel: 0221 16954321, Fax: 0221 16955491
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 63
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Da die von Ihnen gestellten Fragen sehr ineinander verknüpft sind, bietet es sich an, nicht auf alle Fragen knappe Antworten zu geben.
Der Lehrer hat grundsätzlich bei der Ahndung eines sogenannten Täuschungsversuchs einen pädagogischen Ermessensspielraum. Allein in der Ahndung eines Täuschungsversuchs liegt kein persönlicher Angriff oder ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor. Selbst wenn man einen Eingriff für gegeben hält, könnte ein solcher gerechtfertigt werden. Wenn der Lehrer einen berechtigten Täuschungsvedacht schöpft und demnach gegen den betreffenden Schüler vorgehen will,liegt hierin zwar eine Ungleichbehandlung vor, dieser könnte jedoch gerechtfertigt sein, da es aus der Sicht des Lehrers einen sachlichen Grund hierzu gibt.
Auf Täuschungen kann der Lehrer unterschiedlich reagieren.
Zu beachten ist jedoch, daß die Beweislast für die Täuschung zunächst bei den Prüfern liegt;hier also bei Ihrem Fachlehrer.
Gegebenenfalls kommen der Prüfungsbehörde aber auch die Grundsätze des „Anscheinsbeweises" zugute, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, daß der Prüfling getäuscht hat. So dürfte auch hier der Fall liegen. Verstehen Sie mich bitte nicht falsch. Hierbei handelt es sich um den Beweis des ersten Anscheins. Auch nach Ihren Angaben stimmt die Klausur teilweise wörtlich mit dem Schulbuch überein.
Ob dieser Umstand alleine ausreichend ist, um einen Anscheinsbeweis gegen Sie zu bejahen, dürfte eine Wertungsfrage sein.
Der Prüfling,also Sie, können den Anscheinsbeweis aber mit dem Vortrag eines atypischen Geschehensablaufes entkräften. Hierzu kann z.B.zählen, dass Sie wussten welcher Themenbereich ungefähr geprüft wird oder werden kann, weil etwa der Lehrer vor der Klausur schon eine Eingreznung vorgenommen hat, dass die Schüler betreffenden Klasse und des betrffenden Faches - insbesondere Sie - grundsätzlich nur mit diesem Buch lernen und wie Sie auch vorgetragen haben, dass das Auswendiglernen zu Ihrem Lernstil gehört oder wie unraffiniert es von Ihnen wäre, wissentlich und durch Inkaufnahme einer Ahndung, erhebliche Passagen wortwörtlich abzuschreiben.
Der Vergleich mit den anderen Fächern ist sachlich absolut ungerechtferigt. Auch die Argumentation, dass Sie bewusst bestimmte Fragen nicht bzw. falsch beantortet haben, ist m.E. nicht haltbar; kann aber umgekehrt in den Augen eines anders wertenden sogar als Hilfsindiz für eine Täuschung herangezogen werden.
§ 8 Abs. 6 der Notenverordnung Baden-Württenberg:
(6) Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungsversuch, entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor oder ordnet an, daß der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet werden.
Wie bereits erwähnt, steht dem Lehrer ein Ermessenspielraum zu.
"...oder ordnet an, dass der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen hat."
Nun stellt sich hier die Frage, was unter den Begriffen, "entsprechende Arbeit" zu verstehen ist. M.E. ist damit "nur" eine schriftliche Wiederholungsaarbeit gemeint.
Dies ergibt sich mittelbar auch aus § 8 Abs.7:
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend für mündliche und praktische Leistungen.
Aus diesem Grund kann unter "entsprechenden Arbeit" eigentlich nur eine schriftliche Arbeit gemeint sein. Es sei denn,man lässt einen "Erst-Recht-Schluss" zu und sagt, wenn eine schriftliche Wiederholungsarbeit erlaubt ist, dann erst recht eine mündliche. Doch es ist Vorsicht geboten bei solchen Auslegungen.
Ich würde den Lehrer bzw. Schulleitung einfach mal darauf hinweisen.
Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeiten der formlosen Rechtsbehelfe:
Sie können - wie bereits oben erwähnt - eine Gegendarstellung zu den vorgeworfenen Umständen machen.
Auch haben Sie die Möglichkeit der Aufsichts- bzw. der Dienstaufsichtsbeschwerde.
Wie der Name schon sagt, wendest man sich im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht an die Schule, sondern an die nächsthöhere Ebene, nämlich die Schulaufsicht, zum Beispiel das staatliche Schulamt. Die Schulaufsicht hat nämlich grundsätzlich das Recht, Einzelfallentscheidungen der Lehrer, Schulleiter oder Lehrerkonferenzen aufzuheben, wenn sie diese als unrechtmäßig oder pädagogisch ungeeignet ansieht.
Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie sich, im Gegensatz zur Gegendarstellung oder Aufsichtsbeschwerde, über das persönliche Auftreten und Verhalten des Lehrers beschweren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass diese Online-Beratung nicht den besuch bei einem Rechtsanwalt vor Ort ersetzen kann. Diese Plattform dient lediglich dazu, dem Mandanten eine erste grobe rechtliche Orientierung zu verschaffen.
Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben, kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Serkan Kirli
(Rechtsanwalt)
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 26.02.2011 09:53:49
Selbstverständlich müsste Sie diese Rechtsbehelfe u.U.mit Ihren Eltern vornehmen, wenn Sie noch nicht volljährig sind.
Kleiner Exkurs:
Bei Abschlussprüfungen können Spezialgesetze vorgehen (wie z.B. bei Abitur). Aber bei der vorliegenden Klausur handelte es sich nicht um eine Abiturklausur.
§ 28 NG VO (Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße)
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mitführt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und bei der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport der Vorsitzende des Fachausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt *) das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
Selbstverständlich müsste Sie diese Rechtsbehelfe u.U.mit Ihren Eltern vornehmen, wenn Sie noch nicht volljährig sind.
Kleiner Exkurs:
Bei Abschlussprüfungen können Spezialgesetze vorgehen (wie z.B. bei Abitur). Aber bei der vorliegenden Klausur handelte es sich nicht um eine Abiturklausur.
§ 28 NG VO (Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße)
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mitführt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und bei der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport der Vorsitzende des Fachausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt *) das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zurücknehmen, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Abiturprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
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