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Falscher EinkSt Bescheid 2007 und daraus GewerbeSt.Bescheid des EM


01.04.2010 07:12 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um 2007 und noch offen.

Frage;
Ist der letzte EInk.St. Bescheid als single auch die Grundlage für die Gewerbesteuer?
Wenn der EInkSt.Bescheid 2007 falsch berechnet worden ist, weil einfach Kosten auf Null gesetzt worden, weil Fragen zu der Erklärung auftauchten, alle Kosten 2007 zu deklarieren, anhand von Belegen und Anhand der Nutzung des Hauses, ist das vom FA rechtens? Seit fast 13 Jahren haben wir mit 2 ergangenen Prüfungen belegt, dass von Zu Hause aus dem Hause gearbeitet wurde.

Dazu:
Wir (Eheleute) gaben 2007 mit genehmigter Fristverlängeung am 27.02.2009 ab.
EF § 19 EST und Nebenbei- Selbständig § 15 mit USt. Aber keine Gewerbesteue, da nur geringe Einnahmen / Gewinn
EM §19 Est und dazu parallel Selbständig mit Umsatzsteuer und Prov. Einkünfte ohne USt.
Sowie Gewebesteuer EM gemeldet.

Das FA hat die "zu Hause" Arbeit des EM einfach durch Nichtanerkennung des Wohnhauses bezweifelt, obwohl seit 1997 die anteiligen Hauskosten immer anerkannt wurden.



Das Problem ist derzeit, dass es einen Gewerbesteuerbescheid gab, gegen den fristgerecht Einspruch eingelegt wurde.
Ebenso zu dem gemeinsamen eingereichten Est-Bescheid.

Der EinkStBescheid, wurde an zwei Adressen mit abweichenden Datum versendet.

Anfang 2010 wurde die Ehe von der EF als getrennt gemeldet.
In dem offenen Bescheid 2007 wurde eine getrennte Veranlagung 2007 von EF gewünscht. Und das „Nachträglich“

Somit wurde alles noch komplizierter, die EF machte auf Anraten eines STB oder FA SB eine getrennte Veranlagung und somit wurden die Eink.St Bescheide und die Einsprüche hinfällig.
Es kam somit zu einem neuen EinkSt.Bescheid 2007 , getrennt berechnet, der noch in der Frist ist. Einfach vom FA aufgeteilt ohne dass ich die Möglichkeit hatte die Einzelveranlagung einzureichen.
Ergebnis: Statt ca. 1700,- Erstattung nun für mich 12.000,- an Steuern nachzuzahlen.

Was ist nun z.B. mit dem GewerbesteuerBesch.2007.
Dieser ist nicht richtig.
Einspruch wurde eingelegt, auf der Grundlage, dass das FA Kosten nicht ohne Nachweis anerkannt hat. Dieser Einspruch wurde abgewehrt, da die Kosten des Hauses vorgelegt werden sollten. Jetzt soll der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben werden.
Ich sollte die Büroräume anhand einer Skizze, mit Schreibtisch Fenstern usw (Ausstattung ) vorlegen, die Kosten des Hauses.
Das Arbeitszimmer bemaßen, denn ich hatte von zu Hause als kaufm. Mitarbeiter gearbeitet, für eine Erdbaufirma, die virtuell geführt wurde. Dazu hatte ich einen separaten Arbeitsplatz eingerichtet.


Die Gemeinde will daraus 2007 und für die Jahre 2008+2009+2010 plötzlich Vorauszahlungen, Nachzahlungen.
2008+2009 ist einvernehmlich bis Klärung 2007 zur Abgabefrist verlängert worden.
Für 2008+ 2009 waren unerhebliche Gewinne, welche nicht mehr in den Gewerbest-Rahmen ( unter Freibetrag) passt aber gefordert werden.
Die Gemeinde beharrt auf den 2007er Bescheid, und somit auch für die Folgejahre.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema:
2007
01.04.2010 | 08:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrter Fragestelller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

Vorab ist zu sagen, dass diese Erstberatung einer umfänglichen Prüfung der Bescheide durch einen Kollegen nicht ersetzen kann.

Der Gewerbesteuerbescheid ist zunächst unabhängig von dem Einkommensteuerbescheid zu sehen. Das FA erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid welcher Grundlagenbescheid für den endgültigen Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde ist. In diesem Gewerbesteuermessbescheid wird der anzusetzende Gewinn ds Betriebes angesetzt, d.h. hier müssen Sie ihre Einwendungen, wie bspw. die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer vorbringen. Der Grund warum das Arbeitszimmer nun nicht wie die Jahre zuvor problemlos anerkannt wird liegt darin, dass seit 2007 ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann anerkannt wird wenn es den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt, zuvor reichte eine erhebliche Nutzung aus. Ob in Ihrem Fall der Mittelpunkt der berieblichen Tätigkeit vom Arbeitszimmer aus erfolgt, und ob die Formalien, Größe, Kosten usw. richtig angegeben worden sind lässt sich von hier aus nicht beurteilen.


Kommt die Gemeinde auf Grund des Gewerbesteuerbescheides 2007 zu einer Zahllast werden automatisch auf dieser Grundlage Vorauszahlungen für die nächsten Jahre festgesetzt. Diese können Sie nur abwenden, wenn Sie glaubhaft vorbringen, dass durch bspw. niedrigere Gewinne in den folgenden Jahren keine oder eine geringere Gewerbesteuerschuld entstehen wird.


Die gleichen Einwendungen müssen Sie beim Einkommensteuerbescheid vorbringen. Auch hier wird der Gewinn unabhängig festgesetzt, wobei natürlich, die Voraussetzungen parallel zum Gewerbesteuermessbescheid gleichfalls vorliegen müssen, damit in der Sache meist gleich entschieden werden wird.


Bezüglich des Antrages auf getrennte Veranlagung haben Sie einen familienrechtlichen Anspruch gegen Ihre Frau die Zusammenveranlagung durchzuführen, wenn Sie sich gleichzeitig verflichten, die ihr entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen, in den meisten Fällen, ist dies steuerlich immernoch günstiger als die getrennte Veranlagung, auch dies sollten Sie prüfen lassen.

Ich hoffe Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben, möchte aber wiederholen, dass eine Prüfung der einzelnen Bescheide und eine Vertretung durch einen Kollegen unumgänglich sein wird. Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich per E-Mail unter Haberbosch@asz.kanzlei.de für eine unverbindliche Kostenschätzung.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.rentnerbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Freiburg

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