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Falscher Domaininhaber haftet für Urheberrechtsverletzung?


| 19.02.2008 17:27 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz


| in unter 2 Stunden

Bis November 2000 war ich als Webentwickler für einen Kunden Inhaber einer Domain und Betreiber der dazugehörigen Website. Zum damaligen Zeitpunkt hatte ich die Domain bei meinem Provider mit Bestätigung gekündigt und diese für den Kunden frei gegeben, der damit zu einem anderen Provider umgzogen ist. Allerdings wurde ich noch bis zum Dezember 2007 als Inhaber und zum Teil als admin-c im Datensatz der Domain weitergeführt, ohne daß ich davon in Kenntnis gesetzt wurde - auch nicht bei etlichen Vorgängen, die eigentlich der Zustimmung des Inhabers bedurft hätten. Eine Historie zur Domain, die dies bestätigt, wurde mir von der DENIC überlassen.
Im Jahr 2006 wurde durch den Betreiber der Domain eine Urheberrechtsverletzung (unerlaubte Verwendung von Kartenmaterial) begangen, für die der Rechteinhaber beim im Impressum genannten Betreiber der Website erfolglos Schadenersatz gefordert hatte.
Daher fordert der Rechteinhaber nun bei mir, als zu dem damaligen Zeitpunkt fälschlicherweise lt. DENIC-Auskunft genannten Inhaber der Domain, diesen Schadensersatz i. H. v. 729,00 € inkl. Gebühren und eine Unterlassungserklärung ein.
Ich wußte also nicht, daß ich noch Inhaber dieser Domain bin, daß in Zusammenhang mit dieser eine Rechtsverletzung begangen wird und hätte es in technischer Hinsicht auch garnicht unterbinden können, da die Domain ja von einem anderen Provider betreut wurde. Auch hatte ich seit dem Jahr 2000 keinerlei geschäftliche Beziehung zum Betreiber der Domain oder in irgendeiner Weise mit dem Betrieb dieser zu tun.

Wie soll ich nun reagieren? Vielen Dank für Ihre Hilfe!
19.02.2008 | 18:32

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
200 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Da Sie die fragliche Urheberrechtsverletzung weder selbst begangen, noch als sog. Störer einen Beitrag zu ihr geleistet haben, sind Sie sicherlich der falsche Adressat bzgl. der geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Dies bedeutet nun leider nicht, dass Sie die erhaltene Abmahnung getrost ignorieren können, da der Abmahnende nach Ablauf der gesetzten Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf gerichtlichem Wege eine sog. einstweilige Verfügung erwirken könnte, die zunächst mit weiteren Kosten für Sie verbunden wäre.

Sie sollten daher die Abmahnung als unbegründet zurückweisen. Die Erfolgsaussichten einer Zurückweisung scheinen gut zu sein, insbesondere, wenn sich aus den Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen (die Bestätigung der Kündigung durch den ehemaligen Provider; die Ihnen von der DENIC überlassene Domain-Historie) ergibt, dass Sie seit dem Jahr 2000 nichts mehr mit der Domain zu tun gehabt haben und dass die Tatsache, dass Sie über Jahre hinweg noch als Inhaber und Admin-C der Domain geführt wurden, nicht auf Ihr Verschulden zurückgeht.

Es besteht natürlich die Gefahr, dass die Gegenseite Ihr Vorbringen als bloße Schutzbehauptungen wertet und dennoch eine einstweilige Verfügung erwirken wird. Nicht zuletzt deshalb wäre Ihnen anzuraten, einen Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen, da dies die Erfolgschancen natürlich erhöht.

Der Anwalt sollte dann natürlich auch die Abmahnung an sich einer Überprüfung unterziehen. Oftmals sind Abmahnungen schon aufgrund von Formfehlern unwirksam. Des weiteren besteht die Möglichkeit, eine sog. Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen, um dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegenzuwirken. Alternativ könnten Sie bspw. auch Klage auf Feststellung erheben, dass die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass der zu Unrecht Abgemahnte seinerseits die Kosten des eigenen Rechtsbeistandes als Schadensersatz geltend macht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Für eine weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Düsseldorf

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