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Sehr geehrte Frau RA, sehr geehrter Herr RA,
im Zuge von erheblichen Mängeln an unserem Haus, traten wir mit Hilfe eines Gutachters, an die Berufshaftpflichtversicherung unseres Architekten heran.
Zuvor kündigte der beauftragte Architekt den Vertrag vor Fertigstellung mit der Behauptung, ich hätte Ihn körperlich bedroht und betriebe Telefonmobbing. Dies sei seiner Ansicht nach strafrechtlich zu verfolgen und deshalb unzumutbar gewesen, weiter zu arbeiten.
Die Versicherung verweigerte u.a. deswegen jegliche Zahlungen.
Wie kann man sich insbesondere gegen diese falschen Behauptungen wehren.
MfG
Antwort geschrieben am 25.11.2010 23:39:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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Sie haben die Möglichkeit wegen der unwahren Behauptungen des Archtitekten Strafantrag zu stellen. In diesem Fall wird die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt umfassend prüfen. Im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt es dann, ob Anklage erhoben wird, im Strafbefehlsverfahren entschieden wird, oder aber auch das Verfahren gegen Auflage einzustellen.
Eine solche Entscheidung unterstützt sicher auch im zivirechtlichen Vorgehen gegen den Architekten. Sollte bereits in einem Strafverfahren festgestellt worden sein, dass die Behauptungen der Bedrohung und des Telefonterrors unwahr sind, verbessert dieses durchaus Ihre Aussichten in der weiteren Auseinandersetzungen.
Zu Bedenken ist aber auch, dass mit einer Entscheidung wegen der unwahren Behauptungen in strafrechtlicher Hinsicht, noch keine Entscheidung in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwangsläufig verbunden ist. Ihre zivilrechtlichen Ansprüche müssen ungeachtet dessen weiter verfolgt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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