Ich beziehe Ware aus Asiatischem Raum und vertreibe sie in Deutschland. Leider ist es jetzt schon ein oder zweimal vorgekommen, dass mein Lieferant falsche Werte ausweist, vermutlich, um mir einen „Gefallen“ zu tun, damit ich weniger Zoll bzw. Einfuhrumsatzsteuer zahlen muss. Ich habe ihn bereits darauf hingewiesen, dass er bitte korrekte Werte angeben soll. Leider ist es trotzdem noch ein oder zweimal vorgekommen. Zur Info: Es geht um Warenwerte von ca. 1000 EUR bis 2000 EUR pro Lieferung, die mit ca. 60% bis 70% des korrekten Betrages ausgewiesen wurden.
Ich würde gerne die korrekten Werte zahlen. Ist das schon eine Selbstanzeige? An wen muss ich mich wenden, und wie läuft das ungefähr ab? Was für Folgen hat das, muss ich lediglich die zu wenig gezahlten Summen nachzahlen?
Vielen Dank im Voraus!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.03.2010 10:15:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Mariana Stötzer-Werner
Gartenstr. 112, 99947 Wiegleben, Tel: 036038920799, Fax: 036038920798
Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 27
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Der Umsatz bei der EInfuchr bemisst sich nach dem Wert der eingeführten Gegenstände unter Anwendung der Vorschriften über den Zollwert, § 11 Abs. 1 UStG.
Sofern Sie als Einführerin zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, wirkt sich eine falsch angemeldete Bemessungsgrundlage steuerlich nicht aus. Dies weil der erhobene Steuerbetrag nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser unzutreffend festgesetzt ist.
Entsprechend großzügig kann der Zoll bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage verfahren. Er kann die Angaben des Anmelders zur Einfuhrumsatzsteuer ohne Prüfung und Nachweis der Richtigkeit anerkennen.
Sofern Sie nicht zum vollen Umsatzsteuernachweis berechtigt sind, sollten Sie eine korrigierte Rechnung (Warenwert) von Ihrem Lieferanten fordern und sodann beim zuständigen Zollamt eine Korrektur des Bescheides über die Einfuhrumsatzsteuer beantragen.
Sodann wird eine Korrektur erfolgen und SI emüssen Einfuhrumsatzsteuer nachzahlen. ________________________________________
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.03.2010 09:25:32
Hallo nochmal!
Erstmal vielen Dank für Ihre zügige und hilfreiche Antwort. Angenommen, ich wäre zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Eines verstehe ich dann nicht: Der Betrag, den ich bei einer Einfuhr zu zahlen habe, besteht ja nicht nur aus den Einfuhrumsatzsteuern, sondern auch aus einem Teil Zollgebühren, der ebenfalls prozentual berechnet wird. Dann kann es doch nicht so egal sein, wie hoch der angegebene Betrag ist, oder?
Angenommen, ich wäre nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt: Würden Sie mir auf jeden Fall raten, eine Korrektur des Bescheides über die Einfuhrumsatzsteuer zu beantragen? (Diese Frage müssen Sie nicht beantworten, es ist ja eine eher weiterführende Frage)
Vielen lieben Dank!
Hallo nochmal!
Erstmal vielen Dank für Ihre zügige und hilfreiche Antwort. Angenommen, ich wäre zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Eines verstehe ich dann nicht: Der Betrag, den ich bei einer Einfuhr zu zahlen habe, besteht ja nicht nur aus den Einfuhrumsatzsteuern, sondern auch aus einem Teil Zollgebühren, der ebenfalls prozentual berechnet wird. Dann kann es doch nicht so egal sein, wie hoch der angegebene Betrag ist, oder?
Angenommen, ich wäre nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt: Würden Sie mir auf jeden Fall raten, eine Korrektur des Bescheides über die Einfuhrumsatzsteuer zu beantragen? (Diese Frage müssen Sie nicht beantworten, es ist ja eine eher weiterführende Frage)
Vielen lieben Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.03.2010 13:01:18
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Angenommen, ich wäre zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Eines verstehe ich dann nicht: Der Betrag, den ich bei einer Einfuhr zu zahlen habe, besteht ja nicht nur aus den Einfuhrumsatzsteuern, sondern auch aus einem Teil Zollgebühren, der ebenfalls prozentual berechnet wird. Dann kann es doch nicht so egal sein, wie hoch der angegebene Betrag ist, oder?
Die Einfuhrabgabe setzt sich wie folgt zusammen:
Einfuhrabgabe = Zollbetrag + EUSt-Betrag
Zollbetrag = Zollwert x Zollsatz (Zollwert ist dabei der Warenwert + bspw Beförderungskosten)
EUSt-Betrag = (Zollwert + Zollbetrag + Beförderungskosten innerhalb der EG) x EUSt-Satz
Daraus folgt, dass der Warenwert sich innerhalb der Berechnung grundlegend auswirkt. Insofern ist es auch richtig, dass die Höhe des Warenwertes nicht irrelevant ist. Allerdings entsteht kein Schaden, wenn ein höherer Warenwert angegeben wird. Denn Sie zahlen zunächst eine höhere EUSt, welche Sie aber als Vorsteuer geltend machen können. Meine Aussage haben Sie daher wahrscheinlich missverstanden.
Angenommen, ich wäre nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Würden Sie mir auf jeden Fall raten, eine Korrektur des Bescheides über die Einfuhrumsatzsteuer zu beantragen? (Diese Frage müssen Sie nicht beantworten, es ist ja eine eher weiterführende Frage)
Sofern Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollten Sie eine korrigierte Rechnung (Warenwert) von Ihrem Lieferanten fordern und sodann beim zuständigen Zollamt eine Korrektur des Bescheides über die Einfuhrumsatzsteuer beantragen.
Die Korrektur des Bescheides ist insofern angezeigt, als Sie zuviel EUSt gezahlt haben und sich diese nicht als Vorsteuer wiederholen können. ihnen entsteht also in der Differenz des überhöhten Wertes ein Schaden.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Stötzer-Werner
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Angenommen, ich wäre zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Eines verstehe ich dann nicht: Der Betrag, den ich bei einer Einfuhr zu zahlen habe, besteht ja nicht nur aus den Einfuhrumsatzsteuern, sondern auch aus einem Teil Zollgebühren, der ebenfalls prozentual berechnet wird. Dann kann es doch nicht so egal sein, wie hoch der angegebene Betrag ist, oder?
Die Einfuhrabgabe setzt sich wie folgt zusammen:
Einfuhrabgabe = Zollbetrag + EUSt-Betrag
Zollbetrag = Zollwert x Zollsatz (Zollwert ist dabei der Warenwert + bspw Beförderungskosten)
EUSt-Betrag = (Zollwert + Zollbetrag + Beförderungskosten innerhalb der EG) x EUSt-Satz
Daraus folgt, dass der Warenwert sich innerhalb der Berechnung grundlegend auswirkt. Insofern ist es auch richtig, dass die Höhe des Warenwertes nicht irrelevant ist. Allerdings entsteht kein Schaden, wenn ein höherer Warenwert angegeben wird. Denn Sie zahlen zunächst eine höhere EUSt, welche Sie aber als Vorsteuer geltend machen können. Meine Aussage haben Sie daher wahrscheinlich missverstanden.
Angenommen, ich wäre nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Würden Sie mir auf jeden Fall raten, eine Korrektur des Bescheides über die Einfuhrumsatzsteuer zu beantragen? (Diese Frage müssen Sie nicht beantworten, es ist ja eine eher weiterführende Frage)
Sofern Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollten Sie eine korrigierte Rechnung (Warenwert) von Ihrem Lieferanten fordern und sodann beim zuständigen Zollamt eine Korrektur des Bescheides über die Einfuhrumsatzsteuer beantragen.
Die Korrektur des Bescheides ist insofern angezeigt, als Sie zuviel EUSt gezahlt haben und sich diese nicht als Vorsteuer wiederholen können. ihnen entsteht also in der Differenz des überhöhten Wertes ein Schaden.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Stötzer-Werner
Rechtsanwältin
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