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Noch mal eine Frage zu meiner bereits am 09.05.07 gestellten Frage.
Der COusin hat keinen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid bekommen. WIr gehen davon aus das der Mahnbescheid an "Mark" ........ auf der .......strasse zugestellt wurde obwohl mein Sohn dort nicht mehr war und in einer Nacht und Nebeaktion abgehauen ist der Name "Mark" wurde von meinem Sohn falsch angegeben. Jetzt hat der Gerichtsvollzieher oder der Gläubiger einen "Markus"........ (gleicher Nachname wie mein Sohn) ermittelt und ist aufgrund der Namensähnlichkeit "Mark" und "Markus" wohl davon ausgegangen das er der Schuldner ist.
Der Vorname meines SOhnes ist ganz anders. Der Gerichtsvollzieher hat nur den Vollstreckungsbescheid aus 2001 wo als Name "Mark"........ draufsteht und auch mit der Adresse ......strasse, wo "Markus" nie gewohnt hat.
Was können wir machen. Reicht es wenn wir den GV darüber informieren das nachweisslich nur mein Sohn dort gewohnt hat
(Zeugniss dafür durch das Einwohnermeldeamt uns Amtsgericht).
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.5.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.05.2007 01:50:49
im Falle einer Personenverwechselung im Rahmen der Zwangsvollstreckung, ist nach herrschender Ansicht in der Juristerei das Rechtsmittel der sogenannten Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers einzulegen.
Gegen den Cousin wird zu Unrecht vollstreckt. Gegen ihn liegt somit kein wirksamer Titel vor. Die Vollstreckung ist insofern unwirksam und einzustellen. Der Gerichtsvollzieher beachtet insofern nicht das zu beachtende Verfahren. Vollstreckungsmaßnahmen dürfen nur gegen den Schuldner oder einen verpflichteten Dritten durchgeführt werden - nicht aber gegen jemanden, der verpflichtet zu sein scheint.
Um diesen Schein zu beheben, müssen Sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Dieses geht aus dem Vollstreckungsbescheid hervor. Selbstverständlich kann auch der Gerichtsvollzieher Ihnen diese Auskunft geben. Legen Sie dort Erinnerung ein und beantragen Sie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Dazu reicht es aus, dass Sie das Vollstreckungsgericht über die Personenverwechselung informieren.
Selbstverständlich müssen Sie auch den Gerichtsvollzieher informieren. Eventuell nimmt dieser von selbst bis zur Klärung der Verwechselung Abstand von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, da ihm der Fehler auffallen dürfte.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
Grindelallee 17
20146 Hamburg
Tel.: ++49 (0)40 - 673 899 88
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