Frage geschrieben am 16.02.2010 09:47:56
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Falsche Verdächtigung
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1909Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
In einer Zeugenausage, die er danach im Rahmen einer Zeugenvernehmung vor der Polizei gemacht hat, bestätigte er diese Aussage als wörtlich und ergänzte: "mir kam zu Ohren, dass der Beschuldigte (ich) schon einmal versucht hat über einen Bekannten Kontakt zu mafiösen Strukturen aufzunehmen, um einen missliebigen Bekannten unter Druck zu setzen. Da er dies mir gegenüber äußerte und wegen des bekannten Aspektes habe ich vorsorglich eine Strafanzeige erstattet. Danach ist nichts mehr passiert."
Hierauf wurde ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet und mein RA hat gegenüber der Staatsanwaltschaft nur ausgeführt, dass ich diese Anschuldigungen als abwegig und frei erfunden zurück weise und und darüber hinaus gegen den Anzeigeserstatter Strfanzeige wegen falscher Anschuldigung erteilt.
Nun meine Fragen:
Wie reagiert Ihres Erachtens die Staatsanwaltschaft?
Hat die Anzeige wegen falscher Verdächtigung Erfolg?
Wie kann man sich gegen einen solchen Menschen schützen; der solche frei erfundenen "Märchen" in die Welt setzt?
Antwort geschrieben am 16.02.2010 10:57:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 559
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wie reagiert Ihres Erachtens die Staatsanwaltschaft?
Nach meiner Auffassung wird die zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Sie einstellen.
Sie sind einer Straftat nicht hinreichend verdächtig, da eine Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht anzunehmen ist.
Die bloße zeugenschaftliche Behauptung allein reicht hierfür nicht aus.
Hat die Anzeige wegen falscher Verdächtigung Erfolg?
Nach § 164 StGB (falsche Verdächtigung) ist mit Strafe bedroht, wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Da die Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB bereits eine rechtswidrig begangene Tat betreffen muss, und eine solche Tat nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen falscher Verdächtigung einstellen wird.
Wie kann man sich gegen einen solchen Menschen schützen; der solche frei erfundenen "Märchen" in die Welt setzt?
Das Einstweilige Verfügungsverfahren bietet hier Möglichkeiten, einer anderen Person zu untersagen, bestimmte Äußerungen aufrechtzuerhalten.
Die Einzelheiten müssten Sie mit Ihrem Anwalt klären.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2010 11:06:01
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
zunächst vielen Dank. Folgende Nachfrage stellt sich für mich:
Kann ich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren als Glaubhaftmachung die Zeugenaussage des Antragstellers, von der ich durch die Akteneinsicht meines Anwaltes Kenntis erlangte, vortragen?
Gruß
RainEngel
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
zunächst vielen Dank. Folgende Nachfrage stellt sich für mich:
Kann ich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren als Glaubhaftmachung die Zeugenaussage des Antragstellers, von der ich durch die Akteneinsicht meines Anwaltes Kenntis erlangte, vortragen?
Gruß
RainEngel
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.02.2010 11:13:32
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, hier bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, hier bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
RA K. Roth
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