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Frage geschrieben am 14.11.2011 13:32:15

Falsche Verdächtigung / Falschaussage

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 58,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1098
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Ich habe mich - mehr oder minder wissentlich - in Schwierigkeiten gebracht.
Das Ganze hat eine Vorgeschichte:
In 2010 bin ich Opfer eines Sexualdeliktes geworden. Das Verfahren ist Mitte diesen Jahres eingestellt worden, da ich erst Tage später Anzeige erstattet habe - letztendlich 2 Tattage in Frage kamen (ich war mir nicht mehr 100%-ig sicher) und ich keine ausreichenden Beweise vorlegen konnte.
Der Täter hat mich auch nach der Anzeige und der Einstellung des Verfahrens weiter terrorisiert.
Vor ein paar Tagen wurde ich dann massiv unter Druck gesetzt und bedroht.
Um bei der hiesigen Polizei (ich bin Anfang des Jahres umgezogen) mich nicht als Opfer eines Sexualdeliktes "outen" zu müssen und aus Angst vor weiteren Repressalien des Täters, habe ich eine Falschaussage getätigt, die ich dann vor ein paar Tagen korrigiert habe.
Ich bin mir voll bewußt, dass ich damit ganz großen Mist gebaut habe.
Für mich stellt sich jetzt nur die Frage: was kommt an Strafe auf mich zu?


Antwort geschrieben am 14.11.2011 14:13:26
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrte Ratsuchende,

zu prüfen wäre zunächst einmal, ob Sie sich überhaupt strafbar gemacht haben.

Eine Strafbarkeit wegen einer " Falschaussage" gemäß § 153 StGB kommt nach Ihrer Darstellung nicht in Betracht. Diese ist nur vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle möglich. Dazu gehört die Polizei nicht.

Es könnte eine Strafbarkeit wegen einer falschen Verdächtigung in Betracht kommen. Dieses ist dann gegeben, wenn Sie bei der Polizei jemanden wider besseres Wissen einer Tat verdächtigen, damit gegen diesen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, § 164 StGB. Dieses gilt auch dann, wenn Sie eine wider besseres Wissen eine Behauptung aufgestellt haben, die geeignet ist, ein Verfahren gegen jemanden einzuleiten.

Es wird nun darauf ankommen, was genau Sie bei der Polizei angegeben habe. Haben Sie jemanden verdächtigt, von dem Sie wissen, dass er keine Tat begangen hat, kommt eine falsche Verdächtigung in Betracht. Haben Sie hingegen die Vorgeschichte nicht vollständig dargestellt, wird eine falsche Verdächtigung voraussichtlich auch nicht in Betracht kommen.

Sollte eine falsche Verdächtigung vorgelegen haben, haben Sie dieses, so verstehe ich Ihre Ausführungen, bereits richtig gestellt, so dass ich davon ausgehe, dass ein mögliches Verfahren eingestellt werden wird.

Abschließend lässt sich der Gesamtsachverhalt nur nach genauer Kenntniss Ihrer Angaben beurteilen. Ich hoffe aber dennoch, dass Ihnen meinen Ausführungen weiterhelfen konnten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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